Mit Datum vom 29.05.2009 (2 C 29/09) hat das Amtsgericht Maulbronn die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.027,11 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabellle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.027,11 € gegen die Beklagte gem. § 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Zwischen den Parteien ist die 100 %-ige Haftung aus dem Unfall zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig.
Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin berechtigt, den Mietwagen vom 08.10.2008 bis 29.10.2008 anzumieten.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass dieser es am 14.10.2008 erstellt hat. Ausgehend von einer Postlaufzeit von 2 Tagen war die Klägerin persönlich in Kenntnis des Gutachtens am 16.10.2008. Dass der Klägervertreter bereits am 14.10.2008 über das Gutachten verfügt hat, hält das Gericht in diesem Zusammenhang für unerheblich.
Auch dem Klägervertreter ist eine gewisse Bearbeitungszeit zuzugestehen. Auch die Tatsache, dass der Ehemann bei der Begutachtung anwesend gewesen ist, gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil. Die Klägerin muss sich nicht auf mündliche Äußerungen des Sachverständigen, die dieser dem Ehemann der Klägerin gemacht hat, verlassen. Der Klägerin stand ein Beschaffungszeitraum von 14 Tagen zu. Dieser endete frühestens am 29.10.2008.
Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstricherlicher Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, das von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis verlangt werden kann. Allerdings verstößt der Geschädigte auch nicht deshalb allein gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. 1 U 17/08).
Der Unfall ereignete sich am xx.xx.2008. Die Klägerin mietete ein Fahrzeug am 08.10.2008. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, weshalb sie keine andere Möglichkeit hatte, als einen Mietwagen zu dem von der Mietwagenfirma angebotenen Unfallersatztarif anzumieten. Sie hat darüber hinaus nicht vorgetragen, welche besonderen Leistungen die Vermietfirma gebracht hat, die einen Unfallersatztarif rechtfertigen.
Insofern kann die Klägerin lediglich den Tarif ersetzt verlangen, der normalerweise zugrunde zugrunde zu legen ist. Bei der Schätzung des Normaltarifs können geeignete Listen oder Tabellen gem. § 287 ZPO herangezogen werden (BGH NJW 2009, 110). Die Schadenshöhe darf nicht aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden könnten, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemacht Mängel der betreffenden Schadensschätzungsgrundlage sich auf den entscheidenden Fall auswirken können.
Es begegnet keinen Bedenken, auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 zurückzugreifen. Die vom Beklagten zum Angriff gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogene Liste des Fraunhofer Instituts ist nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels zu begründen. Hierbei ist insbesondere anzuführen, dass bei der Liste des Fraunhofer Instituts insbesondere auch Internetangebote berücksichtigt werden. Es besteht jedoch bei Internetangeboten die Gefahr, das der Geschädigte seine Kreditkartendaten offen legen muss. Bekanntermaßen besteht hier eine Missbrauchsgefahr durch Dritte. Darüber hinaus ist anzuführen, dass für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenpreise das Preisniveau an dem Ort maßgeblich ist, an dem das Fahrzeug angemietet wurde. Eine solche hinreichende Ortsnähe ist bei der per Telefon erhobenen Daten des Fraunhofer Instituts nicht gewährleistet. Das Gericht zieht daher den Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2008 heran
Für ein Fahrzeug der Klasse 03 entsteht daher folgender Preis;
3x Wochenpauschale Grundpreis Normaltarif im Mittel a 469,00 € = 407,00 €
1x Tagespauschale zu a 84,60 € = 84,60 €
3x Wochenpauschale Haftungsbefreiung a 127,41 € = 382,23 €
1x Haffungsbefreiung a 19,53 € = 19,53 €
Zustellend abholend a 25,00 € = 50,00 €
Ergebnis Brutto 1.943,36 €
Zusatzkosten für einen weiteren Fahrer konnten der Klägerin nicht zugestanden werden, da sie in sofern keine Ausführungen zur Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers gemacht hat.
Auf den Betrag von 1.943,36 € muss sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 5 % anrechnen lassen, mithin 97,17 €. Auf den somit entstehenden Betrag von 1.846,19 € hat sich die Klägerin die Zahlung von 819,08 € anrechnen lassen, sodass ihr noch ein Anspruch in Höhe von 1.027,11 € zusteht.
Soweit das AG Maulbronn.