Mit Urteil vom 30.04.2009 (4 C 0164/09) hat das AG Borna die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und weist darauf hin, dass der Geschädigte sich nicht auf Vermittlungsangebote der Versicherung einlassen muß.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 204,62 € aus §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB. In Höhe des Betrages ist die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten verpflichtet. Diese stellen sich als durch das Unfallgeschehen vom xx. xx. 2006, für welches die Beklagte unstreitig grundsätzlich vollumfänglich einstandspflichtig ist, verursacht dar. Der Höhe nach belaufen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf insgesamt 354, 06 €, was unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 149,44 € zum tenorierten Betrag führt.
Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Zur Herstellung erforderlich sind lediglich die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei hat er sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, an dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu orientieren und ist dementsprechend verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von den verschiedenen auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der vorliegend dem Geschädigten in Rechnung gestellte Tarif genügt diesen Anforderungen. Der in Ansatz gebrachte Tagespreis von 105,00 € netto liegt in dem Preisgefüge, welches sowohl von der Schwacke-Liste für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2006 für Fahrzeuge der Klasse 7 genannt wird. Das Gericht sieht hier keine Veranlassung, von der Heranziehung der Schwacke -Liste als Bemessungsgrundlage abzusehen. Die Einwendungen der Beklagten verhalten sich lediglich allgemein zur Verwertbarkeit der Schwacke-Liste und lassen einen Bezug zur streitgegenständlichen Unfallsituation vermissen. Werden damit nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, entspricht es gerade dem nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessen, den Normaltarif anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln. Bedenken gegen die weiterhin in Ansatz gebrachten Nebenkosten werden hier seitens der Beklagten nicht aufgezeigt uns sind auch sonst nicht ersichtlich.
Vergeblich verweist die Beklagte wiederum darauf, erforderlich im Sinne des § 249 BGB sei lediglich der dem Geschädigten mit Schreiben vom 14.12.2006 mitgeteilte Betrag von 69,00 € täglich. Das Gericht lässt es dabei im Ergebnis dahinstehen, ob sich das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz oder das UWG darstellte. Entscheidend ist vielmehr, dass der angemessene und dem Geschädigten auch zugängliche Normaltarif hier auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu ermitteln war, mit welchem der im Schreiben genannte Tarif offensichtlich nun überhaupt nichts zu tun hat. Soweit durch die Beklagte lediglich eine Orientierungshilfe zur Hand gegeben werden sollte, kann man zumindest erwarten, dass diese auch mit der Realität in Übereinstimmung zu bringen ist. Das ist hier schlechterdings zu verneinen. Es mag sein, dass die Beklagte mit irgendwelchen Autovermietern bestimmte Sonderkonditionen ausgehandelt hat. Diese Sonderkonditionen repräsentieren aber nicht den örtlich relevanten Markt. Örtlich relevant ist nur derjenige Markt, de jedem zugänglich ist, auf den jedermann zugreifen kann, ohne dabei eine dritte Person einschalten zu müssen. Bejahte man gleichwohl eine Verpflichtung des Geschädigten, sich über die Versicherung des Schädigers einen Mietwagen vermitteln zu lassen, um insbesondere dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zu entgehen, begründete dies einen nicht hinnehmbaren Kontrahierungszwang. Anzulasten wäre dem Geschädigten allein, wenn er ein Fahrzeug zu einem Preis angemietet hätte, welcher sich nicht mehr im Rahmen eines auch ihm zugänglichen Normaltarifs bewegt hätte. Dies ist hier indes nicht der Fall.
Soweit das AG Borna.