Mit Urteil vom 03.07.2008 (34 C 148/08) hat das AG Wuppertal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 776,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerseite kann von der Beklagtenseite hinsichtlich der Mietwagenkosten über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere € 776,88 verlangen. Hierzu tritt gemäß den §§ 286ff BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.1 BGB) sowie ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286ff BGB.
Das Gericht schätzt dabei die Höhe des berechtigten Anspruchs wegen der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,74.
Grundsätzlich gilt dabei: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzt (BGH 9.5.06 –VI ZR 117/05 – NJW 06, 2106; 13.2.07 – VI ZR 105/06 – NZV 07, 351; 12.6.07 – VI ZR 161/06 – NJW 07, 2758; LG Hanau 22.9.06 – 2 S 13/06 – ZfSch 07, 207). Die dem Unfalltarif zugrunde liegenden unfallbezogenen Mehrleistungen können mit einem pauschalen Aufschlag auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden (BGH 26.6.07 – VI ZR 163/06 – NZV 07, 563; OLG Saarbrücken 17.7.07 – 4 U 714/03 -OLGR 07, 929).
Eine solche Schätzung ist gemäß des bereits erteilten gerichtlichen Hinweises auf der Grundlage der aktuellen Schwackeliste möglich (vgl. auch LG Bielefeld, NJW 2008, 1601), denn eine Vergleichsüberlegung auf der als Basis allgemein anerkannten Schwackeliste 2003 zeigt, dass auch die Anwendung der Schwackeliste 2007 zu keinen relevant abweichenden Ergebnis führen würde. Insoweit greift – bei der konkreten Fallgestaltung – der beklagtenseits generell erhobene Einwand, die Schwackeliste 2007 stelle den Markt unzutreffend wieder, weil gegen die Erhebungsmethodik Bedenken bestünden, nicht durch: Eine konkrete Verzerrung ist nicht feststellbar. Es hat auch keine der Parteien ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens anstelle einer gerichtlichen Schätzung gewünscht.
Das Gericht hat auch keine Veranlassung, das Fahrzeug der Geschädigten (Renault Clio 16 V, 55 KW) in die Klasse 1 abzustufen.
Unter Anwendung der Schwackeliste 2003 würde sich – auf das Jahr 2008 fortentwickelt – für 10 Tage und die Klasse 2 folgendes Bild ergeben:
Basis Schwackeliste 2003 (gewichtetes Mittel)
Normaltarif pro Tag (€ 315,- pro Woche geteilt durch 7) 45,00 €
Für die betreffende Tageszahl 450,00 €
Zuschlag für Vollkasko pro Tag (€119,- pro Woche geteilt durch 7) 17,00 €
Für die betreffende Tageszahl 170,00 €
Zuschlag für Insassen-Unfallversicherung pro Tag 4,60 €
Für die betreffende Tageszahl 46,00 €
Zuschlag für einen Zusatzfahrer 10,00 €
Für die betreffende Tageszahl 100,00 €
Zuschlag pauschal für Zustellung/Abholung im Ort 16,00 €
Summe 782,00 €
Aufschlag auf den „Normaltarif von 20% 938,40 €
Inflationsausgleich seit 2003 (10%) 1.032,24 €
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer 196,13 €
Zwischensumme 1.228,37 €
abzüglich bereits erbrachter Zahlung -468,86 €
Restforderunq 759,51 €
Dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,- bzw. der geltend gemachten Restforderung von € 776,48. Damit sieht sich das Gericht in der Lage, anhand der vorliegenden Schwackeliste den ersatzfähigen, abgetretenen Mietwagenschaden auf den geltend gemachten Betrag zu schätzen, § 287 ZPO.
Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit ein höherer als der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht wird. Denn der Schadenersatzanspruch der Geschädigten beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs.1 ZPO. Ein höherer konkreter Schaden der Geschädigten wird nicht dargelegt. Allein durch die Abtretung an die Klägerin steht dieser nicht bereits der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs.2 BGB zu.
Soweit das AG Wuppertal.