Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK-Coburg“.
So zumindest die Überschrift des Beitrages vom 25.11.2011.
Tot gesagte leben bekanntlich länger; denn ganz so tot scheint das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg 2009 für die HUK nämlich noch nicht zu sein? Vor allem, wenn es der HUK nützt bzw. wenn man damit beim Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolgern) ein wenig „in die Tasche greifen“ kann? Das Honorartableau 2012, das nach den Ankündigungen der HUK schon seit dem 01.11.2011 „im Einsatz“ sei, scheint das Budget der HUK nun doch über Gebühr zu belasten, wenn das Gesprächsergebnis 2009, dem zumindest der BVSK im Rahmen der Kartellamtsermittlung „abgeschworen“ hatte, nun bei der HUK wieder aus der Schublade geholt wird? Oder sind vielleicht einige Außenstellen von dem „neuen Prüfungsmaßstab“ noch gar nicht informiert? Im Zeitalter von E-Mail & Co. eher unwahrscheinlich – aber wer weiß? Auf alle Fälle geht diese Sache (wie so oft) am Ende wohl wieder richtig in die „HUK´schen Hosen“. Bleibt nur zu hoffen, dass der VN das (üble) Spiel seiner Versicherung irgendwann durchschaut und nicht als weiterer Eintrag in der Urteilsliste bei Captain HUK verewigt wird.
Hier das aktuelle (inhaltlich alt bekannte) Schreiben der HUK an den Sachverständigen vom 20.12.2011:
HUK-COBURG
Versicherungen • BausparenSchadenaußenstelle HUK-COBURG, …
…
Kfz-Haftpflichtschaden vom xx.10.2011
…/…Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Sachverständigenhonorar 321,00 €
Auszuzahlender Betrag 321,00 €
Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2009 -HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.
Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team
Wie geht der Sachverständige in solchen Fällen weiter vor? Er schließt die „Akte HUK“ und nimmt den Versicherungsnehmer der HUK direkt in Anspruch.
Hier das Schreiben des Sachverständigen an den HUK-VN (=Schadenverursacher):
…. 21.12.2011
Haftpflichtschaden vom xx.10.2011
… / …
HUK-Coburg Versicherung
Schaden-Nr. …Sehr geehrter Herr … ,
in der o.a. Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen (Anlage – Schreiben der HUK-Coburg vom 20.12.2011).
Das Sachverständigenhonorar wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer dem beigelegten HUK-Tableau 2012 (= interner Prüfungsmaßstab der HUK für Sachverständigenhonorare) entnehmen können.
Der Schaden (netto) bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR 1.008,35 zzgl. EUR 300,00 Wertminderung.
Gemäß HUK-Tabelle handelt es sich demnach um die Kategorie Schäden von EUR 1.250,00 bis EUR 1.500.– (siehe Textmarkierung). Das Bruttohonorar gemäß HUK-Liste beträgt EUR 423,00. Das tatsächlich berechnete Honorar (einschl. Fremdkosten) belief sich auf 429,95 (Anlage – Rechnung Nr. … ).
In Anbetracht der Tatsache, dass ich weder an die HUK-Liste noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden bin und mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen kann (freie Marktwirtschaft), ist die Differenz zur HUK-Liste trotzdem marginal (Differenz = EUR 6,95).
Wenn man die Fremdkosten der Fa. … (EUR 39,30 netto) in Abzug bringt, bewegt sich das Sachverständigenhonorar (brutto) weit unterhalb des HUK´schen Honorartableaus (EUR 383,18). Irgendwelche Kürzungen sind demzufolge völlig neben der Sache.
Dass es sich bei der Kürzung jedoch nicht um einen Einzelfall handelt, können Sie auf der Internet-Webseite www.captain-huk.de nachlesen. Dort sind bereits über 1.400 Urteile gelistet, aus denen hervorgeht, dass die HUK-Coburg seit Jahren Sachverständigenhonorare willkürlich kürzt. Insbesondere unter Bezugnahme auf ein sog. Gesprächsergebnis BVSK 2009 / HUK Coburg, gegen das bereits das Bundeskartellamt im Jahr 2010 ermittelt hatte.
Ob es sich hierbei um eine Strategie zur “Gewinnmaximierung” handelt, oder nur um “fehlende Mittel” zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, sei dahingestellt.
Auf alle Fälle gibt es dieses Regulierungsverhalten zum Thema Sachverständigenhonorar nur bei der HUK-Coburg Versicherung. Andere Versicherungen regulieren hier seit Jahrzehnten in der Regel völlig problemlos.
Die Bezugnahme im Anschreiben der HUK vom 20.12.2011 auf das BGH-Urteil (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) stellt die Tatsachen übrigens diametral, also falsch dar.
Der Geschädigte bzw. der Rechtsnachfolger ist – entgegen der Darstellung der HUK – nicht darlegungs- und beweispflichtig (Anlage – BGH-Urteil VI ZR 67/07 vom 23.01.2007). Beklagte Versicherung in dem BGH-Verfahren war übrigens die HUK-Coburg Versicherung selbst, die in dem Verfahren zu 100% unterlegen war. Die Darlegungs- und Beweispflicht für ein potentiell überhöhtes Sachverständigenhonorar liegt demnach nicht beim Geschädigten, sondern beim Schädiger!
Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, hat der Schadenverursacher selbst für den Ausgleich zu sorgen.
Demzufolge bitte ich zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von EUR 108,95 auf untenstehendes Konto bis zum 07.01.2012 (Anlage – Abtretungserklärung vom xx.10.2011).
Die bedauerliche Erfordernis zur direkten Inanspruchnahme Ihrer Person liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich, sondern ist notwendige – aber eigentlich unnötige – Folge des “exotischen” Regulierungsverhaltens Ihres Versicherers.
Mit freundlichen Grüßen
…
In der Regel kann man bei 9 von 10 Fällen Versicherungsnehmer der HUK (Fahrzeughalter) durch sachliche Aufklärung sowie auf Grundlage der beigefügten Belege überzeugen, Zahlung zu leisten (oder die HUK zur Zahlung zu bewegen), um die Angelegenheit außergerichtlich abzuschließen. Der aufgeklärte Bürger ist durch die Medienvielfalt heutzutage recht gut informiert und kennt daher das Problem der „klammen Kassen“ diverser Kfz-Versicherer sowie die Folgen auf die Schadensregulierung. „Versicherungshörigkeit“ gehört zunehmend zu den aussterbenden Tugenden. Insbesondere wenn es um das „Eingemachte“ geht.
In diesem Fall wohl aber leider nicht. Auch nicht nach einem Hinweis auf die Plattform Captain HUK. Nach „rechtlicher Beratung“durch die HUK ergab sich folgendes Antwortschreiben des HUK-VN an den Sachverständigen:
…
… , den 02.01.2012
…
Betr.: Ihr Schreiben v. 21.12.2011
Haftpflichtschaden v. 19.10.2011, …/…
Hier: Regulierung HUK-SV HonorarSehr geehrter Herr … ,
nachdem ich Ihre Ausführungen, die Leistungen der HUK Coburg zur Erstattung des SV-Honorars betreffend, gelesen hatte, habe ich mich mit der Schadenregulierung der HUK in Verbindung gesetzt. Dabei erhielt ich die Auskunft, daß ich n i c h t zu irgendwelchen Zahlungen, die von der HUK nicht erstattet wurden, verpflichtet bin.
Ansprechpartner für Forderungen von Ihrer Seite sind generell die Mitarbeiter der HUK. Für die ausstehenden Honorarkosten sollten Sie erneut meine Versicherung kontaktieren. Dementsprechend werde ich keinerlei Zahlungen leisten.
Weiterhin wurde mir mitgeteilt, daß ich eventuell eintreffenden Zahlungserinnerungen oder Mahnungen widersprechen, und diese direkt an die HUK weiterleiten soll. Dort wird man weitere Maßnahmen ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen
…
Endgültige Zahlungsverweigerung als Folge falscher (Rechts)Beratung durch die HUK ? Nun denn! Wieder einmal einer der wenigen, die von der HUK überzeugt sind und der wohl erst dann Erleuchtung erfährt – oder die Rechtslage überblickt – sobald er ein (sein) Urteil in Händen hält.
Der Mahnbescheid ist übrigens schon seit dem 11.01.2012 unterwegs. Ausgestellt auf den Namen des HUK-VN und nicht auf die HUK, wie eigentlich vom VN erbeten. Verfahrenskosten inklusive. Denn der Klageauftrag gegen den Versicherungsnehmer der HUK ist ja bereits erteilt.
Wer hätte das gedacht?
Darf der Gutachter den Schädiger überhaupt in Anspruch nehmen? Also MB schnell an die HUK weiterleiten, bevor Rechtskraft vorliegt. Obwohl? Widerspruch kann doch nur der Betroffene selbst einlegen. Ob das wohl gut geht, unter Berücksichtigung des § 79 ZPO? Alles halb so schlimm – die HUK kennt sich damit bestimmt bestens aus? Bei der Menge an (verlorenen) Prozessen?
Auf den weiteren Verlauf des gegenständlichen Verfahrens kann man also gespannt sein. Insbesondere auf das Ergebnis der „rechtlichen Anschlussberatung“ durch die HUK.
Liebes Schadenteam der HUK.
Ein zufriedener Kunde bringt in der Regel drei Neue.
Ein unzufriedener Kunde wirkt am Markt mindestens in negativ quadratischer Potenz (3 x 3 = 9 !).
Dieser VN wird am Ende wohl zu den „Quadratischen“ gehören. Insbesondere wenn der Sachverständige den VN zum aktuellen Sachstand des Verfahrens jeweils umfangreich informiert. Mit „Hintenrum“ ist nämlich nicht! Nur völlig „schmerzfreie Kunden“, oder solche, die auf jeden Cent angewiesen sind, bleiben nach negativen Erfahrungen – auch nach einer Lachnummer wie dieser – dem „billigen Jakob“ möglicherweise weiterhin treu? Menschen mit Niveau wohl eher nicht.
Apropos Kündigung: Schadensfall ist doch auch gleichbedeutend mit Sonderkündigungsrecht?
Nicht unterschätzen sollte man auch die Zahl der potentiellen Neukunden, die nach dem Lesen dieses Beitrages erst gar nicht Vertragspartner der HUK werden (wollen). Denn wer lässt sich schon gerne verklagen, nur weil seine Versicherung (bekanntermaßen) „unzureichend“ reguliert?
Unter´m Strich bestimmt ein „SUPER-DEAL“ für die HUK bei einem „lächerlichen“ Gegenstandswert von EUR 108,95.
– Fortsetzung folgt –
Nachtrag I vom 25.01.2012
Die HUK teilt mit Schreiben vom 20.01.2012 folgendes mit:
…
… , 20.01.2012
Kfz-Haftpflichtschaden vom 19.10.2011
… / …Mannheim, 20.01.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Sachverständigenhonorar 108,95 €
Auszuzahlender Betrag 108,95 €
Auszuzahlender Betrag
Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
… (Sachbearbeiter)
Und überweist per 25.01.2012 einen Betrag von EUR 108,95.
Na bitte! Geht doch?
Zumindest teilweise. Denn die Verfahrenskosten für den Mahnbescheid stehen immer noch offen.
Da wird der HUK-VN wohl wieder „unangenehme Post“ bekommen?
Auch das kann man getrost als Dreistigkeit bezeichnen. Und dann wird auch noch das Recht auf den Kopf gestellt. Meint der Schädiger, das berechnete Honorar sei überhöht, ist er darlegungs- und beweisbelastet. Ich weiß, dass das die HUK-leute nicht gerne hören, aber es ist die Wahrheit.
Liebe CH-Redaktion,
zunächst einmal vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag. Und vielen Dank dafür, dass hier jemand einen Teil seiner Lebenszeit darauf verwandt hat, allen immer noch hilflosen Kollegen und wohl auch so manchem Rechtsbeistand völlig uneigennützig in die richtige Spur zu bringen.
Wir führen zurzeit um die zwei Hände voll Mahnverfahren bzw. Rechtsstreite gegen VN`s der HUK-Coburg. Es gab auch schon die 1. Rücknahme des Widerspruchs seitens der HUK-Coburg aufgrund unseres Vollstreckungsbescheides gegen den VN der HUK-Coburg.
Ja, es ist schon bezeichnend für den aller, aller, aller besten Versicherer, den unser blauer Planet je gesehen hat, wenn der VN flugs in die eigene Tasche greift, damit der Gerichtsvollzieher nicht ein weiteres Mal vor der Tür steht. Oh, wie peinlich.
VN der HUK zahlen oft die ganze Kürzung,
VN der HUK zahlen oft auch Raten nach Vereinbarung,
Unbelehrbare VN bekommen eine Urteilkopie und eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses und einen Schufa-Eintrag.
Klingelingelingelts?
Hallo Redaktion,
nur so geht es, aber Achtung: das Schreiben nicht an den VN (noch einmal: gegen den VN besteht KEIN direkter Schadensersatzanspruch, daher immer gegen den HALTER oder FAHRER) senden.
@ Glöckchen
Wie das?
@ Schepers
bekomm ich denn keinen Eintrag,wenn ich meine Schulden nicht bezahle?
@ Glöckchen
Nicht daß ich wüßte. Wer soll die Schufa denn informieren?
Der obige Vorgang zeigt die typisch deutsche Vollkaskomentalität ohne jegliches eigenes Verantwortungsbewusstsein bzw. Rückgrad.
„Ich bin doch versichert. Meine Versicherung sagt… . Nach mir die Sintflut.“
Nach so viel Informationen frei Haus liest sich ein halbwegs kluger Kopf normalerweise etwas in die Materie ein. Wenn nicht, sucht er ggf. Rechtsrat bei einem kompetenten Anwalt. Spätestens beim Lesen des BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten muss auch der unbedarfte Laie erkennen, dass an den schrägen Argumenten der HUK irgend etwas nicht stimmen kann.
Den guten Ratschlägen eines unbekannten Sachbearbeiters der Versicherung zu vertrauen, deren einziges Interesse in der größt möglichen Schadensabwehr liegt, kann man fast schon als grob fahrlässig bezeichen. Insbesondere wenn man dadurch selbst in einen unangenehmen Sog gerät, obwohl man von dritter Seite sogar mit der Nase darauf gestoßen wurde. Außerdem pfeiffen die Spatzen das unmögliche Regulierungsverhalten einiger Versicherer schon lange vom Dach.
Solche Berichte zum Tagesgeschäft sind sehr hilfreich. Bitte mehr davon.
Der obigen Antwort ist eindeutig zu entnehmen, wer dem VN den „Griffel“ geführt hat.
Im Ergebnis eine ignorante und falsche Beratung durch das „Schadenteam“, das wohl auch im Kollektiv das SV-Schreiben inhaltlich nicht erfassen konnte/durfte/wollte.
Nur weiter so. Im Ergebnis dann ein Urteil mehr gegen die HUK – wenn sie nicht vorher kneift.