AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 27.12.2011 – 92 C 4116/11 (42) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend gebe ich Euch  ein Urteil vom 27.12.2011 aus Hessen, genauer gesagt aus der Landeshauptstadt Wiesbaden, bekannt. Das war ein verspätetes Weihnachtsgeschenk an die Coburger Firma. Kurz und (fast) richtig könnte man das Urteil bezeichnen. Aber leider ist der erkennenden Amtsrichterin ein  Ausrutscher mit dem „Gesprächsergebnis“ passiert. Auch Amtsrichterinnen machen mal Fehler. Das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg ist Sondervereinbarung. Auf die darin aufgeführten Preise braucht sich ein Geschädigter nicht verweisen zu lassen, da sie keine marktgerechten Preise sind. Auf die Unzulässigkeit der Verweisung auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, hat der BGH bereits hingewiesen (vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei Martin & Hartig in Wiesbaden. Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden

Aktenzeichen: 92 C 4116/11 (42)

 

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungen AG vertr. d. d. Vorstand Werner Strohmayr, Bahnhofsstraße, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch die Richterin am Amtsgericht …
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO
nach Ablauf einer gesetzten Schriftsatzfrist
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 428,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2011 zu zahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, da der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe restlicher Sachverständigenkosten gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG hat.

Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Anspruch steht dem Kläger indes auch der Höhe nach zu, da die Beauftragung eines Sachverständigenbüros mangels eigener Sachkunde zwecks Stellung eines Schadensgutachtens erforderlich war (§ 249 BGB) und dem Kläger bzgl. des vereinbarten bzw. geltend gemachten Sachverständigenhonorars ein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht vorzuwerfen ist. Im Hinblick darauf, dass die in Rechnung gestellte Vergütung in Höhe von € 672,66 ca. einem Fünftel der Bruttokosten in Höhe von € 3.432,64 entspricht, durfte der Kläger annehmen, dass es sich nicht um Wucher oder eine Treu und Glauben widersprechende Vergütung handelt.

Ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeughalter in seiner Lage durfte daher die Sachverständigengebühren für zweckmäßig und notwendig halten, zudem dem Durchschnittsgeschädigten die Gesprächsergebnisse 2009 zwischen der BVSK und der Beklagten nicht bekannt sein müssen und im Gegensatz zu Mietwagenpreisen eine dem Geschädigten zumutbare Vergleichbarkeit von Sachverständigengebühren im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB; bei der Abrechnung vom 04.04.2011 handelt es sich mangels konkreter Anhaltspunkte um eine endgültige Erfüllungsverweigerung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

… ,
Richterin am Amtsgericht

Wiesbaden, 27. Dez. 2011

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert