Mit Urteil vom 28.03.2008 (60 C 37/08) hat das AG Güstrow die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 329,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt „das Mittel eines Normaltarifs“ zugrunde, schweigt sich jedoch vornehm über die Schätzungsgrundlage aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die K läger in ha t gegenüber der Bek la gten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 329,15 € aus § § 3 PflVersG a . F . i.V.m. § 398 ZPO.
Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Sie besorgte nämlich keine fremde sondern eine eigene Angelegenheit; mithin liegt ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vor.
Zwischen den Parteien unstreitig, hat die Beklagte dem Grunde nach für die Schäden aus dem Schadenereignis als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 PflVersG a.F. einzustehen.
Der Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf 329,15 €.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte die Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug zu einem Gesamtmietpreis in Höhe von 732,39 € anmieten. Da vorliegend sich nicht das Problem des UET(=Unfallersatztarif, die Red.) stellt , war eine weitere Betrachtung in dieser Hinsicht entbehrlich. Gemäß § 287 ZPO geschätzt liegt der vorliegend geltend gemachte Mietpreis im Mittel eines sogenannten Normaltarifs. Die Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auch nicht auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) berufen. Zwar geht das Gericht nicht – wie die Klägerin – von einem Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz aus, jedoch lässt sich dem Vortrag der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Erörterung nicht entnehmen, dass das Angebot für die Geschädigte verbindlich und zumutbar war; insoweit kommt es neben dem Preis auf weitere – eventuell auch in der Person des Geschädigten liegende – Umstände an. Danach ergibt sich ein gerechtfertigter Mietzins in Höhe von 732,39 €. Jedoch muss sich die Klägerin im Rahmen des Vorteilsausgleiches die Eigenersparnis anrechnen lassen. Diese ist mit 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen (OLG Hamm VersR 2001, 206). Die Eigenersparnis beträgt mithin 73,24 €. Hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages in Höhe von 659,15 € ist auf Grund der Leistung der Beklagten in Höhe von 330,00 € gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten. Danach verbleibt ein Restanspruch in oben genannter Höhe.
Soweit das AG Güstrow.