Mit Urteil vom 09.09.2008 (9 C 226/08) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.628,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 3 PflVG bzw. § 115 VVG n.F. In Verbindung mit § 398 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für beide Schadensfälle ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte schuldet noch restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten in zuerkannter Höhe. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Dass ein günstigerer Preis hätte erzielt werden können, hat die Beklagte jedoch nicht mit Substanz dargelegt. Nach der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass Mietwagenkosten zulässigerweise auf der Basis des sich aus der Schwackeliste für das jeweilige Postleitzahlengebiet ergebende Normaltarif berechnet und darauf ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 25 % gemacht wird. Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Automietpreisspiegels zu ermitteln (BGH aaO). Die Angriffe der Beklagten gegen die Heranziehung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten weisen keinen konkreten Fallbezug auf. Die Einwendungen der Beklagten sind lediglich pauschal und abstrakt gehalten und damit für die gerichtliche Entscheidung nicht beachtlich. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Dass tatsächlich von einem geringeren Normaltarif unter Heranziehung des gewichteten Mittels nach der Schwackeliste eine Anmietung möglich war, wird für die jeweiligen Anmietungszeiträume von der Beklagten nicht mit Substanz vorgebracht.
Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Berechnung einer Vollkaskoversicherung. Diese dient der Minimierung des Haftungsrisikos des jeweiligen Mieters für das für ihn fremde Fahrzeug. Diese Kosten sind erstattungsfähig. Das gleiche gilt auch in Ansehung der Winterreifen. Insoweit haben Mietwagenfirmen erhöhte Aufwendungen, da die Fahrzeuge als Neufahrzeuge grundsätzlich mit Sommerreifen ausgerüstet und geliefert werden, in den Wintermonaten jedoch für die Vermietung umgerüstet werden müssen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die für diesen Mehraufwand anfallenden Kosten nur dann auf die Mietwagenkosten aufgeschlagen werden, wenn Fahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet sind. Zustellkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Das gleiche gilt auch bezüglich der Anhängerkupplung im Schadensfall Y. Ausweislich des Vermerkes auf der Mietwagenrechnung ergibt sich, dass das verunfallte Fahrzeug ebenfalls mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet war. Nicht erstattungsfähig ist jedoch die Position Zusatzfahrer in der Rechnung Y. Insoweit wurde seitens der Klägerin zwar vorgetragen, dass dies vereinbart worden sei. Dass das verunfallte Fahrzeug Y ebenfalls vor dem Unfall von einem Zusatzfahrer genutzt wurde, hat die Klägerin indes nicht mit Substanz vorgetragen.
Es ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung folgende Abrechnung:
Schadensfall X:
2.218,04 Euro entsprechend den Preisen unter Zugrundelegung der Schwackeliste abzüglich
1.500,94 Euro, verbleiben 718,90 Euro.
In ihrer Klageschrift setzt die Klägerin zwar auf Seite 3 der Klageschrift einen Betrag von 763,94 Euro ein, ausweislich der Formulierungen im Klageantrag, in der die Summe 718,04 Euro auftaucht, ist jedoch klar, dass die Klägerin tatsächlich nur diesen Betrag geltend macht.
Schadensfall Y:
1.962,52 Euro netto Rechnungsbetrag abzüglich 928,80 Euro Zahlungen abzüglich 124,20 Euro
netto Kosten für Zusatzfahrer, verbleiben 909,52 Euro.
Die beiden vorgenannten Beträge addieren sich auf den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.628,42 Euro.
Soweit das AG Bonn.