Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
da die Reihe der Sachverständigenkostenurteile nicht abreißt – warum auch?, die Huk-Coburg-Gruppe sorgt für ständigen Nachschub -, gebe ich Euch hier ein kurzes Urteil des AG Fürth zu den Sachverständigenkosten mit Streitverkündung bekannt. Beklagte Versicherung war natürlich wieder die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse a.G.. Und wieder einmal zeigte sich, dass die Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig war. Das Urteil beweist dies eindrücklich, obwohl der Richter hier kurz und knapp entschieden hat. Aber vermutlich hat er bereits so viele Urteile gegen die Beklagte und ihre Töchter abfassen müssen, dass er sich kurz fassen konnte. Mit der – überdies noch rechtswidrigen – Kürzung von ca. 203 € hat die Versicherung Gerichts- und Anwaltskosten verursacht, die in keinem Verhältnis mehr zu der gekürzten Summe stehen. Auch Versicherer müssen wirtschaftlich arbeiten. Hieran hapert es gewaltig, zumal auch noch drei Anwälte in deiesem Fall zu bezahlen sind neben den Gerichtskosten. Ein wahrlich unwirtschaftliches Prozessieren! Und am Ende – zu Recht – doch verloren. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Fürth
Az.: 320 C 2580/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
Streithelfer:
Sachverständiger
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstandsvors. Rolf-Peter Hoenen u. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 27.12.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202,95 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2011 sowie 43,32 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 202,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand ist gemäß § 313 a I S. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Folgende leitende Erwägungen, gem. §§ 286 I S. 2, 287, 313 III ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
Zugrunde liegt ein Auftrag zur Gutachtenerstellung an den Sachverständigen … , der nach Streitverkündung dem Rechtsstreit beigetreten ist. Dieser werkvertragliche Auftrag ist mit einer Honorarvereinbarung versehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite, zuletzt im Schriftsatz vom 19.12.2011 vorgetragen, ist diese Vereinbarung auch zu den Preisen weder intransparent noch missverständlich.
Das Grundhonorar und die Nebenkosten sind dabei in einem angemessenen Rahmen.
Wie die Klägerseite und die Seite des Streitverkündeten überzeugend darlegt, bewegt sich das Grundhonorar im Bereich der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Auch die Nebenkosten sind nicht übersetzt, sondern nachvollziehbar dargelegt und im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Langenzenn wohnt vertretbar und angemessen.
Im Übrigen schließt sich das Gericht der von Klägerseite im Schriftsatz vom 14.12.2011 vorgetragenen Rechtsansicht mit den entsprechenden Nachweisen an.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§91,101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff ZPO.
Wer hat eigentlich mal die Anzahl derartiger Urteile gegen die HUK gezählt? Die HUK kann sich doch mittlerweile nicht nur die Klo’s der Chefetagen damit tapezieren.
Zorro
Hallo Zorro,
ich glaube, dass man die negativen Urteile gegen die HUK-Coburg gar nicht mehr zählen kann. Die Coburger hatte ja mal geprahlt, dass sie eine „Positivliste“ von Urteilen hätte, die von ihr gewonnen worden seien. Das hat sie aber nur behauptet, nie bewiesen. Wenn man aber mal überlegt, was man mit dem Geld für die verlorenen Prozesse alles hätte machen können, wird einem ganz schwindelig. Auf jeden Fall hätte man in Coburg zufriedenere Versicherungsnehmer und Kunden. So sind die eigenen Versicherten sauer auf die eigene rechtswidrig kürzende Versicherung und dass sie in einen Prozess gezogen werden. Zum anderen sind die Unfallopfer sauer auf die rechtswidrige Schadensregulierung durch die Coburger Firma und dass sie das Gericht bemühen mussten.
Sollen die Coburger doch zutapezieren, was sie wollen. Die Fensterscheiben scheinen schon zutapeziert zu sein, denn der Weitblick ist verloren gegangen. Mit so vielen Prozessen macht man keine eigenen Kunden zufrieden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@Willi Wacker:
„Was man mit dem Geld hätte machen können ….“
Nur ca. 5 bis 7 % aller Haftpflichtfälle werden über Rechtsanwälte abgewickelt. Davon gibt es einen erklecklichen Anteil von Rechtsanwälten, die weder Lust noch Einsicht haben, Differenzbeträge in der hier vielfach beschriebenen Weise gegen Halter/Fahrer/Versicherer geltend zu machen, dazu gehören auch vom ADAC empfohlene Rechtsanwälte…
Für die Versicherer ist es ein simples Rechenexempel. Erst dann, wenn die Kosten der durchgeführten Verfahren eine Höhe erreichen, welche für die Versicherer eine wie auch immer geartete Schmerzgrenze überschreiten, wird sich etwas ändern. Die Versicherer lachen sich über die Gutgläubigkeit und Unwissenheit der Geschädigten kaputt.
Und solange dies so ist, wird sich nichts ändern. Also: es ist auf allen Ebenen dafür zu sorgen, dass immer mehr Geschädigte ihre Gutgläubigkeit und Unwissenheit verlieren. Ein langer Prozess, der, wenn er denn konsequent weiter gegangen wird, am Ende die Versicherer richtig teuer zu stehen kommt.