Mit Urteil vom 01.07.2009 (427 C 3329/09) hat das AG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 984,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Unstreitig haftet der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach für alle Schäden, die kausal aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.06 herrühren, wobei zu dem zu erstattenden Schaden auch die Mietwagenkosten gehören, soweit sie erforderlich waren.
Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung auch der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich r.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.). Dabei stellt der BGH bei der Erforderlichkeit darauf ab, ob der gegenüber dem Normaltarif höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist.
Ob der in der Rechnung * berechnete Tarif gerechtfertigt war, kann dahinstehen, da die Klägerin vorliegend auch nicht die in dieser Rechnung berechneten Mietwagenkosten geltend macht, sondern Mietwagenkosten lediglich in der anhand der Schwacke-Liste ersichtlichen Tarife mit Zuschlägen geltend macht. Dass die Klägerin einen Mietwagen zu günstigeren als hiernach errechneten Tarifen hätte anmieten können, ist nicht ersichtlich oder von dem Beklagten ausreichend vorgetragen. Hierzu reicht es keinesfalls aus, irgendwelche Internetrecherchen bzgl. eines Autovermieters vorzutragen, die zudem noch aus dem Frühjahr 2009 stammt, es hier hingegen aus einer Anmietung im Jahr 2006/2007 geht.
Ausgehend von den o.g. Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass vorliegend die Klägerin Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, die als erforderlich anzusehen sind, wobei sich die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung des sog. Unfallersatzwagengeschäftes ergibt. Insoweit hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter bei der Frage, ob etwa eine Erhöhung der Tarife im Unfailersatzwa-gengeschäft gegenüber den Normaltarifen gerechtfertigt sei, diese gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann (so z.B. im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124). Dies kann nach Ansicht des Gerichts nicht bedeuten, dass in jedem einzelnen Mietwagenprozess, in dem es um die Frage der Berechtigung der Mietwagentarife und insbesondere der Unfallersatztarife geht, nun bei einem konkreten Mietwagenunternehmen dessen betriebswirtschaftliche Kalkulation dahin überprüft werden muss, ob eine bestehende Differenz zwischen Normal- und Unfallersatztarif darauf beruht, dass hier konkrete Aufwendungen des Mietwagenunternehmers, die speziell auf das Unfaliersatzwagengeschäft zurückzuführen sind, zum höheren Preis geführt haben (so aber wohl Griebenow, NZV 2006, 13 ff.). Insoweit hat der BGH auch in zwei Entscheidungen v. 14.02.06 (in NZV 2006, 363 ff.) ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieter im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, es vielmehr darauf ankomme, „ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif‘ rechtfertigen“.
Der erkennende Richter geht in ständiger Rechtsprechung und auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, des Landgerichts Dortmund, davon aus, dass im Unfallersatzwagengeschäft Tarife über den sog. Normaltarifen gerechtfertigt sind und insoweit hinsichtlich der Höhe ein bestimmter pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Schon jetzt sind alle unterschiedlichen Leistungen der Mietwagenunternehmer beim sog. normalen Mietwagengeschäft und dem Unfallersatzmietwagengeschäft bekannt, sodass hieraus unter Abwägung aller Umstände schon ein genereller Zuschlag beim Unfallersatzwagentarif auf den Normaltarif im Wege der Schätzung festgelegt werden kann. Insoweit hält das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06; Urteil v. 29.05.2008, 4 S 169/07; Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08 und zuletzt noch Urteil v. 12.03.2009, 4 S 130/08).
Ausgehend davon, dass bei sog. Normaltarifen (Bar- oder Kreditkartentarife) in der Regel von dem Kunden das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum angemietet wird, eine gewisse Sicherheit durch Hinterlegung einer Kaution für den Mietwagenunternehmer gegeben ist und insbesondere dieser bei Rückgabe des Fahrzeugs auch den Mietpreis sofort erhält, kann nach Ansicht des Gerichts dazu im Gegensatz zum UnfaHersatztarif bei diesem eine Mehrleistung und ein erheblich größeres Risiko augenscheinlich angenommen werden. Der Unfallgeschädigte wird regelmäßig, insbesondere bei nicht mehr fahrtüchtigem bzw. fahrfähtgem Fahrzeug sofort einen Mietwagen benötigen. Die Dauer der Mietzeit ist nicht genau voraussehbar. Hinzu kommt, dass der Unfallgeschädigte keinerlei Sicherheit erbringen muss und auch den Mietpreis bei Rückgabe nicht erbringt, vielmehr der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung in der Regel abgetreten wird, d.h. diese im Rahmen der Regulierung erst die Mietwagen kosten an den Unternehmer zahlt, wodurch angesichts der Regulierungsfristen der Unternehmer oft erst Wochen oder gar Monate später den Mietpreis erhält. Häufig stellt sich auch erst im Rahmen der Regulierung heraus, dass vielleicht keine volle Haftung des Unfallgegners und damit der Versicherung besteht, sodass u.U. der Mietwagenunternehmer lediglich einen Teil der Mietwagenkosten erhält und dies vielleicht auch erst nach einem länger andauernden Rechtsstreit. Soweit im Übrigen insoweit vertreten wird, dass dem Mietwagenunternehmer doch durch die Haftpflichtversicherung ein „solventer Schuldner“ gegenüberstehe und damit ein Kreditrisiko gar nicht bestehe (so Wagner NJW 2006, 2289, 2294), vermag das Gericht diese Auffassung so nicht zu teilen. Dafür ist nämlich Voraussetzung, dass tatsächlich eine Haftung überhaupt gegeben ist, sodass insbesondere auch dann, wenn sich letztlich lediglich eine quotenmäßige Haftung ergibt, auch nur für den Anteil ein solventer Schuldner in der Haftpflichtversicherung zu sehen ist.
Weiterhin darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Anmietung im sog. Normalgeschäft zu üblichen Geschäftszeiten erfolgt, während im Unfallersatzwagengeschäft auch ein Großteil der Anmietungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, auch an Wochenenden und Feiertagen, ja gar auch zu nächtlichen Zeiten erfolgt, mithin das Erfordernis eines sog. Notdienstes besteht. Hinzu kommt, dass der Unfallgeschädigte auch meist ein seinem Fahrzeug gleichwertiges, wenn nicht gar typengleiches Fahrzeug anmieten will, während dies im Normalgeschäft keine große Rolle spielt. Mithin muss der Mietwagen Unternehmer auch eine größere Bandbreite von verschiedenen Fahrzeugen verschiedener Fahrzeugklassen vorhalten.
Schließlich dürfte auch der Verwaltungsaufwand des Mietwagenunternehmers beim Unfallersatzwagengeschäft angesichts der hierbei vorliegenden Besonderheiten größer sein. Beim Normalgeschäft wird bei Rückgabe des Fahrzeugs die Rechnung vorgelegt und der Mietpreis gezahlt Beim Unfallersatzwagengeschäft erfolgt keine sofortige Zahlung und der Unternehmer wird die Haftpflichtversicherung über die Abtretung informieren, eine Rechnung dorthin senden und schließlich in der Folgezeit kontrollieren müssen, ob und wann Zahlung erfolgt, warum etwa die Regulierung sich verzögert, ggf. den Geschädigten anhalten die Regulierung voran zu bringen, ja vielleicht sogar mit dem Anwalt des Geschädigten korrespondieren.
Zu guter letzt sei noch darauf verwiesen, dass eben bei einer durch die Haftpflichtversicherung lediglich teilweise gewährten Unfallregulierung, u.U. gar nach längerem Prozess, der Mietwagenunternehmer den nicht gezahlten Mietzins oder den nicht regulierten Teil des Mietzinses nun gegen den Kunden selbst geltend machen muss, wobei eben mangels Sicherheit und mangels Kreditkarte auch der Forderungsausfall größer ist als im Normalgeschäft, wo eben die Sicherheit besteht und auf Grund der vorgelegten Kreditkarte auch hier eine gewisse Bonität von Anfang an vorhanden sein dürfte bzw. zumindest wahrscheinlicher ist. Außerdem kommt beim Unfallersatzwagengeschäft regelmäßig das Problem bestehender oder fehlender Bonität angesichts der Regulierungsdauer oder gar Prozessdauer häufig erst Monate später zum Tragen, sodass auch insoweit eben von einem erhöhten Risiko gesprochen werden kann.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergeben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass tatsächlich im Unfallersatzwagengeschäft Mehrleistungen erbracht werden und größere Risiken für den Mietwagenunternehmer vorhanden sind, die einen höheren Mietpreis als den Normaltarif rechtfertigen. Das Gericht meint daher, dass im Hinblick auf alle aufgezeigten ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif generell gerechtfertigt ist, wobei es den Aufschlag gem. § 287 ZPO pauschal auf 20 % schätzt (so nunmehr auch OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007,19 U 181/06; LG Dortmund a.a.O.).
Bei der Frage des damit zu bestimmenden erforderlichen Aufwandes bezüglich der Mietwagenkosten ist davon auszugehen, dass der sog. Normaltarif, d.h. der Tarif für Selbstzahfer, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist. Daher kann dieser aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten oder möglicherweise auch des Unfallortes als geeigneter Anknüpfungspunkt entnommen werden.
Die Schwacke-Liste ist nach Ansicht des Gerichts auch als geeignete Schätzungsgrundlage anzusehen. Soweit der Beklagte vorliegend darauf hinweist, dass die im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Institus rund um die Hälfte unter den Normaltarifen It. Schwacke-AMS 2007 lägen, sieht das Gericht keinen Anlass, den Schwacke-Mietpreisspiegel nicht mehr als Schätzgrundlage zugrundezulegen. Auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ist nicht unumstritten, insbesondere auch im Hinblick auf die Anzahl der Stichproben und mangelnde Berücksichtigung von mittelständischen Unternehmen. Das Gericht hält letztlich, da derartige Markterhebungen nie unumstritten sind oder sein werden, letztlich auch im Hinblick darauf, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel nun schon seit etlichen Jahren vorhanden ist und ständig fortgeführt wird, diesen weiterhin als Schätzgrundlage für geeignet (so auch LG Dortmund, Urt. v. 12.03.2009, 4 S 130/08).
Vorliegend geht das Gericht daher von den Normaltarifen der Schwacke-Liste 2006 aus.
Soweit die Dauer für die ersatzfähigen Mietwagen kosten, die Klägerin geht von 20 Tagen aus, von dem Beklagten bestritten wird unter Hinweis auf die im Schadensgutachten angegebenen 9-10 Tage Reparaturdauer, vermag dies nichts daran zu ändern, dass tatsächlich insgesamt 20 Tage gerechtfertigt sind, ohne dass es etwa auf die Frage der verspäteten Ersatzteillieferung sowie sonstige Verzögerungen bei der Reparatur ankäme. Der Unfall war am Mittwoch den 13.12.06. Unter Berücksichtigung der Einholung eines Schadensgutachtens war ein solches selbst unter günstigsten Bedingungen kaum vor dem 15.12.06 zu erwarten, sodass unter Berücksichtigung des Wochenendes und evtl. Überlegungsfristen für die geschädigten Klägerin Reparaturbeginn allerfrühestens am Montag den 18.12.06 hätte sein können. Unter Berücksichtigung der dann noch kommenden Weihnachtsfeiertage sowie des Jahreswechsels war daher bei 9 oder 10 Reparaturtagen lt. Gutachten eine Fertigstellung frühestens am 02.01.07 zu erwarten. Hieraus ergeben sich insgesamt tatsächlich dann 20 Tage berechtigte Anmietzeit.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2006 für den Postleitzahlbereich der Klägerin (591):
Wochentarif (2 x 591,00 EUR) 1.182,00 EUR
3-Tages-Tarif ((2 x 328,00 EUR) 656,00 EUR
Zwischensumme 1.838,00 EUR
abzgl. 10 % wegen ersparter Aufwendungen ./. 183,80 EUR
Zwischensumme: 1.654,20 EUR
zzgl. Aufschlag 20 % 330,84 EUR
Zwischensumme: 1.985,04 EUR
zzgl. Kosten Vollkasko
Wochentarif (2 x 172,00 EUR) 344,00 EUR
3-Tages-Tarif (2 x 74,00 EUR) 148.00 EUR
Gesamtsumme: 2.477.04 EUR
Soweit der Beklagte meint, dass wegen des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs lediglich eine niedrigere Fahrzeugklasse -hier Gruppe 5 anstatt Gruppe 6- gerechtfertigt sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das klägeri-sche Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt erst gerade 6 Jahre alt mit einer Laufleistung von etwa 126.000 km. Dies ist für Fahrzeuge der Klasse, d.h. hier Opel Zafi-ra, weder ein After noch eine Laufleistung, die es rechtfertigen könnten, einen Geschädigten auf eine niedrige Fahrzeugklasse zu verweisen.
Soweit schließlich der Beklagte dem Anspruch der Klägerin entgegenhält, dass gar nicht vorgetragen sei, ob das Mietwagenunternehmen weitergehenden Mietzins über den gezahlten Betrag hinaus gegenüber der Klägerin geltend mache und dies auch bestreitet, und u.U. die Klägerin auch der Mietwagenfirma einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung entgegen halten könne, liegt dies nach Ansicht des Gerichts neben der Sache. Ersteres kann nicht dazu führen, dass ein Schaden der Klägerin nicht gegeben ist. Außerdem ist hierfür nichts ersichtlich und ist nach Ansicht des Gerichts eine völlig ins Blaue getätigte Behauptung. Dies insbesondere als die Klägerin schließlich Zahlung an die Mietwagenfirma begehrt. Für einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz gegen das Mietwagenunternehmen ist auch überhaupt nichts ersichtlich oder nachvollziehbar vorgetragen und hat im Übrigen keinerlei Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, also der Klägerin und dem Unfallgegner bzw. dem Beklagten als Haftpflichtversicherer.
Ausgehend von einem berechtigten Anspruch auf erforderliche Mietwagenkosten von 2.477,04 EUR ergibt sich abzüglich gezahlter 1.142,40 EUR und weiterer gezahlter 350,00 EUR ein berechtigter Anspruch i.H.v. 984,64 EUR. Insoweit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Zahlungen des Beklagten tatsächlich auch neben der zunächst erfolgten Zahlung von 1.142,40 EUR auf die Mietwagenkosten lt. Schreiben vom 16.01.07 (Bl. 50 d.A.) weitere 350,00 EUR gem. Abrechnungsschreiben v. 13.03.07 (Bl. 51 d.A.) gezahlt wurden. In diesem Abrechnungsschreiben sind neben 837,52 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten, die die Klägerin in ihrer Berechnung restlicher Anwaltskosten auch erwähnt, weitere 350,00 EUR auf die Mietwagenkosten angegeben unter Angabe der Beifügung eines V-Schecks über die Summe beider Beträge von insgesamt 1.187,52 EUR. Diesem Vortrag des Beklagten hinsichtlich erfolgter Zahlungen auf Grund der Abrechnungsschreiben ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen gem. den Abrechnungsschreiben auch tatsächlich erfolgt sind.
Insgesamt bleibt daher ein restlicher Anspruch auf Mietwagenkosten i.H.v. 984,64 EUR, wobei die Klägerin auch Zahlung an das Mietwagenunternehmen verlangen kann.
Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen der Klägerin nicht zu. Insoweit hat die Klägerin die Anwaltskosten nach einem Schadenersatzbetrag von 14.133,15 EUR errechnet. Dass ihr dieser Betrag tatsächlich zugestanden haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, geschweige denn von ihr vorgetragen. Tatsächlich ergibt sich aus den nicht bestrittenen Abrechnungsschreiben des Beklagten, dass der Fahrzeugschaden mit 10.210,52 EUR (10.269,71 EUR ./. 59,19 EUR) reguliert wurde. Ein höherer Schaden insoweit ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Hinzu kommen berechtigte Mietwagenkosten von 2.477,04 EUR, sodass von einem unter 13.000,00 EUR liegenden berechtigten Schaden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung diese Wertes ergeben sich Anwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR. Diesen Betrag hat der Beklagte unstreitig bereits reguliert.
Für eine isolierte Zulassung der Berufung für die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen wurde, lagen keine der hierfür in § 511 Abs. 4 ZPO angegebenen Gründe vor, da die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist.
Soweit das AG Dortmund.