Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!
Nachfolgend gebe ich Euch ein etwas älteres Urteil aus Hamburg bekannt, das wir aufgrund der zugesprochenen „Reparaturbestätigung“ veröffentlichen wollen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters der 914. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt Eure Meinungen ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Geschäfts-Nr.: 914 C 122/09 Verkündet am: 29.10.2009
URTEIL
gemäß § 128 II ZPO
Im Namen des Volkes
In der Sache
….
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Abteilung 914, durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der am 12.10.2009 geschlossenen Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma … GmbH, Hamburg, auf die Rechnung Nr. … vom 2.9.2008 EURO 460,40 (vierhundertsechzig 40/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EURO 30,00 (dreißig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 80%, die Beklagte trägt 20% der Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.8.2008 in der Legienstraße in Hamburg. Dabei erlitten zwei dem Kläger gehörende Fahrzeuge einen Totalschaden. Es handelt sich um einen VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen … und um einen Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen …‘ Entsprechend hat die Beklagte, Pflichtversicherer des Schädigers und – wie zwischen den Parteien weder tatsächlich noch rechtlich umstritten ist – dem Grunde nach zu 100% ersatzpflichtig, die Schäden abgerechnet.
Der Kläger mietete einen Ersatzwagen für den Ford Focus, wofür laut Mietwagenrechnung Anlage K1 insgesamt EURO 1.879.49 in Rechnung gestellt wgrden. Hierauf hat die Beklagte EURO 1.119,00 gezahlt. Die Differenz der Mietfahrzeugkosten in Höhe von EURO 460,40 ist hier unter anderem Gegenstand der Klage.
Der Kläger verlangt ferner EURO 30,00 Sachverständigenkosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung für den VW Sharan, den der Kläger hat instand setzen lassen. Im Schadensgutachten (Anlage K2) ist ein Totalschaden festgestellt worden bei einem Restwert von EURO 3.500,00 und einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von EURO 14.950,00 bei Reparaturkosten netto in Höhe von EURO 21.597,64. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Regulierungsschreiben vom 22.9.2008 (Anlage B1) das verbindliche Angebot einer Firma aus Castrop-Rauxel, das Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen und dafür EURO 6.133,00 zu zahlen. Entsprechend hat die Beklagte einen höheren Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und entsprechend weniger an die Klägerseite erstattet. Die Differenz, – errechnet auf der Basis der Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug – beträgt EURO 2.212,59, die ebenfalls mit der Klage geltend gemacht werden.
Schließlich begehrt der Kläger weiteren Ersatz der Anschaffungskosten eines Kinderwagens in Höhe von noch EURO 184,25, nachdem die Beklagte auf diese Schadensposition EURO 100,00 gezahlt hatte.
Der Kläger behauptet:
Wie sich aus einer Vergleichsrechnung auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 ergebe – vgl. Seiten 2 f. der Klageschrift, Bl. 2 f. der Gerichtsakte -, sei der angemessene Mietpreis auf EURO 1.884,00 anzusetzen, weil dieser Betrag unstreitig sogar höher sei, als derjenige, der ihm in Rechnung gestellt worden sei. – Die Reparaturkostenbescheinigung sei nötig geworden, weil die Beklagte sich zunächst geweigert habe, eine Nutzungsausfallentschädigung für den instand gesetzten VW Sharan zu zahlen. – Bei dem Unfall sei ein in dem Sharan abgestellter Kinderwagen total zerstört worden, für den er, der Kläger, am 17 5.2008 EURO 184,25 bezahlt habe (Anlage K6).
Der Kläger beantragt,
wie zu Ziffer 1. erkannt;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EURO 2.326,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend;
Die Mietwagenkosten laut vorgelegter Rechnung seien schon deshalb unangemessen hoch, weil der Kläger es versäumt habe, den günstigeren Wochen-Tarif zu wählen. Im Übrigen müsse sich der Kläger bei der allein möglichen Abrechnung auf Totlischadensbasis hinsichtlich des VW Sharan auch das entsprechend höhere Restwertangebot entgegen halten lassen, denn dies sei für den Kläger ohne weiteres Risiko und weiteren Aufwand akzeptabel gewesen, so dass es auf die Frage, ob nur regionale Restwertangebote zu berücksichtigen seien, hier nicht ankomme.
Mit Beschluss vom 14.5.2009 (Bl. 44 der Gerichtsakte) hatte das Gericht Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers angeordnet. Ausweislich eingereichter ärztlicher Bescheinigung ist die Zeugin Frau … aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen. Das Gericht hat der Klägerseite mit Beschluss vom 28.7.2009 (Bl. 64 der Gerichtsakte) eine Frist von 2 Wochen zur Beibringung eines Beweismittels zur Beweisfrage gemäß Beschluss vom 14.5.2009 gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes nimmt das Gericht auf den weiteren schriftsätzlichen und mündlichen Parteivortrag sowie auf die protokollierten oder sonst aktenkundig gewordenen rechtlichen Hinweise Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Kläger kann zunächst Bezahlung der Differenz auf die Mietwagenkosten-Rechnung wie tenoriert verlangen, denn die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten waren in voller berechneter Höhe erforderlich im Sinne von § 24S BGB. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Rechnungsbetrag und demjenigen Betrag, der nach der vom Kläger zitierten Schwacke-Liste angefallen wäre. Dem Kläger konnte auch nicht abverlangt werden, das Fahrzeug von vornherein für den zweifachen Wochentarif – unterstellt, dieser ist günstiger – anzumieten, denn es ist nachvollziehbar, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht wissen konnte, wie lange er das Fahrzeug benötige, weil die Neubeschaffungs- bzw. Reparaturdauer nicht absehbar war. Das Gericht geht außerdem nach wie vor davon aus, dass die Schwacke-Liste im Rahmen von § 287 ZPO verwertbar ist. Aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (DAR 2009, 463) ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Fraunhofer Marktpreisspiel als geeigente Schätzungsgrundlage verwendet werden kann; dies bedeutet nicht, dass die Schwacke-Liste ungeeignet (geworden) ist.
Der Kläger kann hier auch die Kosten in Höhe von EURO 30,00 für die Reparaturbestätigung ersetzt verlangen, obwohl auf Totalschadensbasis abgerechnet worden ist. Denn der Kläger hat, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag substanziiert entgegen getreten ist, behauptet, dass die Vorlage dieser Bestätigung deshalb erforderlich war, weil die Beklagte zunächst die Nutzungsausfallentschädigung nicht gezahlt hatte. Die Bestätigung war geeignet, den Nutzungsbedarf und dessen Dauer gegebenenfalls zu belegen.
Der Kläger kann weiteren Ersatz für die behauptete Zerstörung des Kinderwagens in Höhe von 84,25 nicht verlangen. Er hat nicht beweisen können, dass der Kinderwagen in seinem Eigentum stand, beim Unfall beschädigt wurde – die eingereichten Lichtbilder sind hierzu nicht ergiebig – und neuwertig war. Die Beklagte hat außerdem auf diese Schadensposition bereits EURO 100,00 gezahlt.
Schließlich kann der Kläger auch weitere Zahlung der von ihm errechneten Nettodifferenz bei der Totalschadensabrechnung nicht verlangen, weil er sich das ihm von der Beklagten rechtzeitig zugänglich gemachte verbindliche Restwertangebot entgegen halten lassen muss. Von der Beklagten hierzu geäußerte Rechtsansicht ist nach Meinung des Gerichts zutreffend (vgl. dazu BGH NJW 00, 800).
Die Nebenforderungen sind, soweit zugesprochen, begründet gem. §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>