Das Amtsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 19.05.2009 (6 C 67/09) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen.
Das Urteil wird wortwörtlich wie folgt wiedergegeben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 121,57 Euro
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem. Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Der Kläger macht die Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Das der Kläger hierzu nicht berechtigt sei, wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich.
Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Der Kläger hatte mit der Auftraggeberin auch keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.
Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht.
Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2005/2006 orientiert. Dieses ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat und wie diese Gesprächsergebnisse im Ergebnis ausgesehen haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können Gespräche der Beklagten, mit dem BVSK keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten.
Sie können höchstens eine Orientierung bezüglich der Größenordnung bieten.
In dem vom Kläger erstellten. Gutachten wurden Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 2.276,71 € und eine merkantile Wertminderung von 250,00 €, zusammen also 2.526,71 € ermittelt. Nach der BVSK Honorarbefragung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar in Höhe von 328,00 bis 368,00 € ab. Mit dem von dem Kläger abgerechneten Grundhonorar in Höhe von 350,00 € liegt der Kläger damit im Rahmen der BVSK-Befragung, so dass das Gericht diese Höhe als angemessen erachtet. Auch bezüglich, der Fahrtkosten, der Kosten für die Lichtbildersätze, der Schreibkosten und der Kosten für Porto, Telefon und EDV bewegt sich der Kläger im. Rahmen der BVSK-Befragung. Auch sie sind insoweit nicht zu beanstanden. Durch die Beklagte wurden außergerichtlich bereits 338,48 € an den Kläger gezahlt. Es besteht somit noch ein Resthonoraranspruch in Höhe von 121,57 €. Mit Schreiben vom 14.10.2008 hat die Beklagte jegliche weitere Zahlung abgelehnt, so dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Der Zinsanspruch ergibt sich daher aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.