Wie die jüngsten Kommentare zu diesem Thema zeigen reißt die Diskussion nicht ab sondern sie scheint vielmehr etwas auszuufern.
Umso wichtiger ist es, sich einmal wieder die Grundprinzipien vor Augen zu führen und zur Fokussierung und Präzisierung die Gesetzesmaterialien heran zu ziehen.
Verlangt der Geschädigte Ersatz des ihm durch die Beschädigung seiner Sache entstandenen Schadens, so verlangt er in aller Regel nicht Ersatz des Minderwerts der Sache, also Wertersatz nach § 251 BGB, sondern er verlangt Erstattung oder Ersatz der von ihm zur Behebung des Schadens aufgewandten oder noch aufzuwendenden Reparaturkosten (§ 249 Satz 2 BGB).
Klarzustellen ist, dass § 249 Satz 2 BGB den Schädiger nicht deshalb zur Zahlung an den Geschädigten verpflichtet, weil dieser dadurch Schaden erlitten hat, dass er die Kosten der von ihm selbst auszuführenden Reparatur gezahlt hat oder zahlen muss.
Nicht diese Kosten sind der Schaden, den der Schädiger ihm ersetzen muss, sondern es ist der Schaden an seinem Fahrzeug selbst!
Der aus diesem Fahrzeugschaden ihm an seinem Vermögen erwachsene Schaden ist die Folge des Sachschadens – ein Unterschied, der oft übersehen wird.
Daher formuliert das Gesetz nicht, der Schädiger sei „zum Ersatz in Geld“ (so in § 251 BGB) verpflichtet, sondern das Gesetz formuliert, dass der Schädiger zur Zahlung „des Geldbetrages“ verpflichtet ist, mit dem der Geschädigte die Reparatur finanzieren können soll.
Dem Geschädigten wird also nicht der bei der Reparatur erforderlich gewordene oder noch erforderlich werdende Geldbetrag „ersetzt“; der geschuldete Ersatzanspruch wird vielmehr bemessen nach dem Aufwand, den „ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer“ für die Instandsetzung der beschädigten Sache zu machen hätte (BGHZ 54, 82 (84)).
Bei dem Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB geht es um einen Geldanspruch, der von dem Geldanspruch, den das Gesetz dem Geschädigten in § 251 BGB als Ersatzanspruch (auf Entschädigung in Geld) gewährt, zu unterscheiden ist.
In der äußeren Form sind zwar beide Ersatzleistungen gleich, ihr rechtlicher Charakter ist aber verschieden (vgl. Medikus, bürgerliches Recht, Auflage 1989, Randnr. 817).
Der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Sache greift nur ein, wenn die Herstellung der Sache (§ 249 BGB) nicht in Betracht kommt, weil diese zerstört, verloren, gestohlen oder so schwer beschädigt ist, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden kann oder auch dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten repariert werden könnte (§ 251 Satz 2 BGB: wirtschaftlicher Totalschaden).
Diese Fälle liegen weder bei „fiktiven“ Reparaturkosten, bei denen der Geschädigte aufgrund eines Schätzgutachtens eines Sachverständigen abrechnen will, noch bei „realen“ Reparaturkosten, bei denen der Geschädigte aufgrund seiner Reparaturkostenrechnung abrechnen will, vor.
§ 249 Satz 2 BGB gewährt den Anspruch ausdrücklich nur bei Beschädigung der Sache. Er schützt das Interesse des Geschädigten daran, dass sein Vermögen nicht nur im Wert sondern in seiner konkreten Zusammensetzung erhalten bleibt (Integritätsinteresse).
§ 251 BGB schützt das Wertinteresse des Geschädigten, also das Interesse daran, dass die Summe seines Vermögens erhalten bleibt.
Bei § 249 BGB geht es um die Herstellung des Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Restitution).
Bei § 251 BGB geht es um den Ausgleich der Vermögensminderung, also um die Kompensation.
Beides ist grundsätzlich auseinander zu halten.
Die Rechtsprechungsgrundsätze, die der BGH zur Kompensation aufgestellt hat, lassen sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsprechungsgrundsätze übertragen, die der BGH zur Restitution aufgestellt hat.
Das gilt im besonderen für das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.
Dieses Merkmal der Erforderlichkeit wird von der Versicherungswirtschaft seit Jahren argumentativ mit dem Merkmal der Notwendigkeit gleichgesetzt, ein Rechtsbegriff, der dem § 91 ZPO entstammt.
Nach dem Leitbild der Versicherer soll der Geschädigte nicht Restitution erhalten sondern er soll sich mit der Kompensation im erforderlichen, gemeint ist notwendigen, Umfang zufrieden geben.
Hier werden die Grundprinzipien des deutschen Schadensersatzrechtes auf den Kopf gestellt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Merkmal „erforderlich“ in § 249 Satz 2 BGB nicht die Kosten gemeint, die erforderlich gewesen waren, als der Geschädigte die Sache hatte reparieren lassen; vielmehr sind die Kosten gemeint, die erforderlich werden, wenn sich der Geschädigte zur Reparatur unter eigener Regie entweder selbst oder durch Beauftragung einer Reparaturwerkstatt entschließt.
Das Gesetz will dem Geschädigten nicht nur das Recht geben, vom Schädiger Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten zu verlangen, ihm also lediglich einen Erstattungsanspruch für von ihm bereits aufgewandte Geldbeträge geben.
Dieses Verständnis der Vorschrift käme in Betracht, sähe man in der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten eine Art Geschäftsführung für den nach Satz 1 primär zur Herstellung verpflichteten Schädiger, so dass er gemäß den §§ 670, 683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie erforderlich waren, verlangen könnte.
Eine solche Sicht entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers.
Zur näheren Begründung sind die Gesetzesmaterialien heran zu ziehen.
Die II. Kommission hat den Satz 2 des § 249 BGB nicht deshalb dem § 219 des ersten Entwurfes hinzu gefügt, um den Geschädigten, dem sie die Befugnis, selbst herzustellen, zugesprochen hatte, das Recht zu gewähren, die ihm dadurch erwachsenden Kosten vom Schädiger erstattet zu verlangen (diese Folge war selbstverständlich).
Mit „erforderlichen Kosten“ meinte Satz 2 eine andere Rechtsfolge der Selbstreparatur, nämlich das Recht des Geschädigten, vom Schädiger die für diese Reparatur erforderlich werdenden Kosten zu verlangen, also „im Voraus“ (vgl. BGHZ 54, 82, 85 sowie BGH in VersR 75, 902 (904)).
Freilich fordern die Geschädigten beim Unfall ihres Kfz meist Ersatz der Reparaturkosten unter Vorlage der (von ihnen vielleicht sogar schon bezahlten) Werkstattrechnung.
Rechtlich aber verlangen sie auch dann nicht Erstattung der erforderlich gewesenen Kosten sondern Zahlung der für die Reparatur ex ante „erforderlichen Kosten“.
Im Sinne des Gesetzes sind sie begrifflich von dem bei der Reparatur tatsächlich aufgewandten Betrag (ex post gesehen) zu unterscheiden (BGH, a. a. O.).
Dem Geschädigten sind nicht tatsächlich verauslagte Kosten sondern die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Daher treten die nach Durchführung der Reparatur angefallenen Kosten nicht etwa an die Stelle der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten erforderlichen Kosten. Wenn der Geschädigte für die Reparatur weniger aufgewandt hat, reduziert sich sein Ersatzanspruch sachlich-rechtlich nicht (BGHZ 54, 82, 85).
Der Geldanspruch des Satz 2 des § 249 BGB entspricht also einer Vorauszahlung auf die Kosten, die dem Geschädigten bei der Reparatur erwachsen werden.
Der Geschädigte kann den Anspruch auf das Geld nicht erst erheben, wenn er die Kosten bezahlt hat oder nach Rechnungsstellung schuldet, sondern schon dann, wenn sie erforderlich geworden sind.
Dass das Gesetz so zu verstehen ist, ergibt sich deutlich aus einer Bemerkung in den Protokollen (vgl. II. Kommission, Seite 628 f.) zur Fassung der §§ 842, 843 BGB, in der es hinsichtlich des Ersatzes von Heilungskosten heißt, es sei entbehrlich vorzuschreiben, dass diese dem Verletzten vorzuschießen seien: es ergebe sich schon aus der Neufassung des § 219 (im ersten Entwurf) mit den Worten „den erforderlichen Geldbetrag“, dass der Verletzte den Anspruch auf die Herstellungskosten nicht erst erheben könne, wenn er diese Kosten bezahlt habe (vgl. Böttcher, VersR 66, 301, 304).
Mit der Formulierung „erforderlicher Geldbetrag“ sollte also nicht mehr und nicht weniger klargestellt werden, dass der Geschädigte den zur Restitution in Eigenregie fiktiv aufzuwendenden, also erforderlich werdenden Geldbetrag im Voraus vom Schädiger verlangen kann.
Dass es sich insoweit um einen völlig selbstständigen Anspruch handelt, der von weiteren Entscheidungen des Geschädigten völlig unabhängig ist, zeigt sich darin, dass der Geschädigte in der Verwendung dieses „erforderlichen Geldbetrages“ völlig frei ist. Er kann den erforderlich werdenden Geldbetrag in die Reparatur seines Fahrzeuges oder in den nächsten Urlaub investieren.
Wollte aber der Gesetzgeber mit dem Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB nicht mehr und nicht weniger zum Ausdruck bringen, dass der Geschädigte berechtigt ist, den für die Restitution erforderlich werdenden, fiktiven Geldbetrag zu verlangen, dann ist es keinesfalls gerechtfertigt, das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB als anspruchsbegrenzendes Element im Sinne einer Notwendigkeit zu interpretieren, etwa in dem Sinne, dass der Geschädigte doch nur berechtigt sei, den aus nachträglicher Sicht objektiv erforderlichen – gemeint ist im eigentlichen den aus nachträglicher Sicht objektiv notwendigen Betrag – ersetzt zu verlangen.
Fazit:
Weder in den Gesetzesmaterialien noch in den einschlägigen Urteilen findet sich eine Interpretation des Merkmals der Erforderlichkeit als anspruchsbegrenzendes oder anspruchsminderndes Element.
Sätze wie „erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist, was notwendig ist“ oder wie „Gutachterkosten seien nur in Höhe eines Betrages x und nicht in Höhe eines Betrages y erforderlich“ erscheinen deshalb als dogmatisch nicht haltbar.
Ich halte deshalb das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB aus den angestellten dogmatischen Erwägungen heraus für ungeeignet, eine Begrenzung des dem Geschädigten zustehenden Geldbetrages auf das sinngemäß „lediglich erforderliche Maß“ vorzunehmen.
Es ist ein aus juristischer Sicht zweifelsohne beklagenswerter Zustand, dass im allgemeinen Sprachgebrauch kaum noch mit ausreichender Schärfe unterschieden wird zwischen der Bedeutung des Wortes „erforderlich“ und der Bedeutung des Wortes „notwendig“.
Die saubere Trennung der Wortbedeutungen ist im Rahmen korrekter Rechtsanwendung Aufgabe der Juristen.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2009
Hallo Peter Pan,
vielen Dank für die informative Darstellung des Schadensersatzrechtes. Ich darf bescheidener Weise noch ergänzen, dass ich kürzlich in einem Urteil gelesen habe, dass das Schadensersatzrecht kein Reparaturkostenerstattungsrecht sei. Ich glaube, auch das ist wichtig zu erwähnen.
Mfg
Werkstatt-Freund
Hi Peter Pan,
mit deiner Abhandlung hast du ja sogar eine Stunde Vorlesung allgemeines Schuldrecht abgehalten. Saubere Rechtserkenntnisse sind zu Tage getreten. Dank dafür.
Perfekt, perfekt, Peter Pan!
Das ist eine sehr saubere Darstellung, die in der Theorie volle Geltung beanspruchen kann.
Nun das praktische Problem: Sehen Sie auch eine Verwässerung des Begriffes „erforderlich“ durch die Mietwagenrechtsprechung des BGH?
Da ist das Gericht ja weit davon entfernt, zu sagen, wenn eine Rechnung tatsächlich entstanden ist, war der darin enthaltene Betrag auch erforderlich. Und zack, da hat die Erforderlichkeit plötzlich einen anspruchsbegrenzenden Charakter.
Nur um deutlich zu machen, worum es mir geht: Der Grundtenor von CH lautet: Versicherungen halten sich nicht an die BGH-Rechtsprechung.
Seit Beginn der 249 – 254 BGB – Diskussion hier wabert durch die Kommentare: Die machen das falsch beim BGH. Der Meinung kann man natürlich sein, akademisch erst Recht und mit Schwung. Wäre ja noch schöner, wenn Rechtsprechung für alle Zeiten zementiert wäre. Aber kann man dann die Keule rausholen und auf die einschlagen, die andere Aspekte in der Rechtsprechung für falsch halten?
Nicht in Blöcken und Lagern, sondern in Sachfragen zu denken, ist hier ja von Einigen (nota bene: nicht von Ihnen!) mit Verachtung bedroht. Doch dann muss man wohl auch konsequent sein: Wir sind auf dem Boden des BGH, die Anderen nicht.
Hi Peter Pan,
prima Beitrag. Hut ab vor derart sauberer Leistung. Man kann dem CH-Blog nur Glück wünschen, dass es solche Autoren gibt.
Mach weiter so!
MfG
Friedhelm S.