Mit Urteil vom 30.10.2008 (23 C 407/08) hat das AG Salzgitter die HUK-Coburg Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 482,46 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung außergerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch zugunsten der Autovermietung H. zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m § 3 Nr. 1 PflVG.. Denn die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 erlitten hat, zu ersetzen.
Sofern der Kläger Mietwagenkosten geltend macht, ist die Beklagte verpflichtet, als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu leisten.
Bei der Bestimmung des erforderlichen Tarifes ist zunächst der durchschnittliche Normaltarif auf dem für den Geschädigten zugänglichen Markt zu ermitteln. Dazu hat sich der Kläger unangegriffen auf die Schwacke-Liste gestützt. Diesen Weg wählt auch das Gericht, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung es anerkannt ist, dass zur Ermittlung im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung auf diese Liste zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1124 m. w N-). Dabei hat der BGH weiter es dem Tatrichter überlassen, ob dieser für spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag zubilligen möchte. Das Gericht setzt es hier als bekannt voraus, dass Unfallersatztarife angeboten werden, die im Vergleich zu den gewöhnlichen Tarifen teurer sind und dafür Vorteile bieten. Diese Vorteile sind darin zu sehen, dass der Mieter unmittelbar ein Ersatzfahrzeug erhalten kann, er weder in Vorleistung treten noch etwaige Sicherheiten leisten muss. Zur Ermöglichung eines solchen Vorgehens ist es für die Autovermieter erforderlich, einen entsprechenden Fuhrpark in größerem Umfang vorzuhalten. Die Inanspruchnahme eines solchen Vorteils rechtfertigt Im allgemeinen einen Aufschlag auf den Normaltarif, welchen das Gericht auf bis zu 30 % schätzt.
Der Normaltarif ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Positionen der Schwacke-Liste aus den Kosten für den reinen Anmietzeitraum sowie einzelnen Positionen der Nebenkostentabelle zu der Schwacke-Liste. Von diesen Nebenkosten sind nach Auffassung des Gerichts sowohl der Abschluss einer Vollkaskoversicherung sowie die Stellung eines Zusatzfahrers als notwendiger Inhalt des Kfz-Mietvertrages zu betrachten. Es dürfte auf der Hand liegen, dass jemand, der ein Auto mietet, einem erheblicheren Kostenrisiko ausgesetzt ist als jemand, der sein eigenes Kfz fährt. Dieses Risiko ist darin zu sehen, dass der Eigentümer jeweils die Wahl hat, ob und inwieweit er ein Fahrzeug gegebenenfalls instandsetzen wird. Er kann daher das Kostenrisiko selbst kontrollieren oder auch vermeiden. Dieses ist dem Fahrer eines Mietwagens nicht möglich. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Geschädigte nach dem Sinn des Schadensersatzrechtes so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, rechtfertigt sich auch die Berücksichtigung eines Zusatzfahrers. Denn insbesondere bei längerfristigen Mietverträgen kann nicht vorhergesehen werden, ob die Erforderlichkeit der Weitergabe des Pkws zur Nutzung an ein Familienmitglied oder an einen Dritten erforderlich wird. Diese Möglichkeit ist dem Kläger dadurch zu erhalten, dass auch diese Nebenkosten berücksichtigungsfähig sind. Auch sind die Zustellkosten berücksichtigungsfähig. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass es sich bei den Preisen der Autovermietung H. um Inklusivpreise handelt, die auch die Zustellung und Abholung erfassen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger sich ein Fahrzeug an seinem Wohnort anmieten sollte. Wenn für die Zustellung des Fahrzeuges innerhalb Salzgitters Kosten entstehen, sind diese ebenfalls erforderlich und daher erstattungsfähig, Nicht berücksichtigungsfähig dagegen sind die Nebenkosten der Insassenunfallversicherung. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Kostenproblem, welches ein Risiko des jeweiligen Härtere abdecken soll. Eine Erstattungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kläger als Geschädigter für das von ihm gehaltene Fahrzeug eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Klägers. Dieser hat trotz des gerichtlichen Hinweises hierauf nicht reagiert, so dass diese Position außer Betracht zu bleiben hat.
Es ist daher abschließend folgende Berechnung des Normaftarifes nach der Schwacke-Liste vorzunehmen:
Grundpreis insgesamt; 650,29 EUR
Kaskoversicherung: 207,99 EUR
Zusatzfahrer: 160,65 EUR
Zustellung/Abholung: 47,50 EUR
Insgesamt: 1.266,53 EUR.
Die Firma H. hat vorliegend vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.562,57 EUR verlangt, welcher ca. 20 % über dem „Normaltarif“ liegt.
Der Aufschlag von ca. 20 % auf den Normaltarif erscheint dem Gericht gerechtfertigt, so dass grundsätzlich der gesamte Rechnungsbetrag als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
Der Kläger war auch berechtigt, zu diesem Tarif das Fahrzeug bei der Firma H. anzumieten. Denn aufgrund des Anbietens eines der Höhe nach gerechtfertigten Tarifes bestand für den Kläger kein Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Angemessenheit dieses Tarifes, so dass die Prüfung der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes unterbleiben konnte.
Der Kläger kann daher nach alledem grundsätzlich den Ersatz der Mietwagenkosten in voller Höhe beanspruchen. Der Kläger hat sich dabei jedoch einen Teil der Mietwagenkosten für die ersparten Eigenkosten anzurechnen, Das Gericht geht in solchen Fällen davon aus, dass dieser Befrag mit 5 % der Mietwagenkosten zu berücksichtigen ist, so dase die Rechnung der Firma H. insgesamt um 5 % (78,13 Euro) zu kürzen war.
Es verbleibt daher eine berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 482,46 EUR.
Des Weiteren hat der Kläger unter dem Aspekt des Schadensersatzanspruches als Teil der erforderlichen Herstellungskosten auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu zahlen. Der darauf bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Soweit das AG Salzgitter.