AG Lebach verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3B C 641/07 vom 29.02.2008)

Der Amtsrichter der Zivilabteilung 3B des Amtsgerichtes Lebach hat die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Niederlassung Saarbrücken mit Urteil vom 29.02.2008 (3B C 641/07) verurteilt, an die Klägerin gekürztes Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Das Urteil im Einzelnen wie folgt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 442,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 63,54 Euro zu zahlen.

III.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s  t a n d

(entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e  :

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höbe von 442,71 Euro aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG a. P. gegen die Beklagten zu.

Da die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Die Beklagten richten sich vorliegend ausschließlich gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen gehen allerdings überwiegend fehl.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gericht wie auch der herrschenden Auffassung in der Saarländischen Instanzgerichtsbarkeit, dass Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der so genannten HB-III Spanne der BVSK-Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten halten, unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Der Geschädigte hat vielmehr aufgrund § 249 Abs. 2 S.1 BGB Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowohl im Grundhonorar wie auch in den Nebenkosten in dieser Höhe (vgl. nur AG Lebach, Urt. v. 12.12.2007 – 3B C 65/07 -, nicht veröffentlicht; AG Saarbrücken, Urt. v. 19.01.2007 -37 C 425/06-, nicht veröffentlicht – AG Merzig, Urt. v. 19.10.2007 – 3 C 652/07, nicht veröffentlicht; vgl. auch LG Mannheim, Schaden-Praxis 2007, 1S2 f.).

Das erkennende Gericht hält an dieser Auffassung jedenfalls derzeit noch fest, obwohl es mittlerweile zwischen der Beklagten und dem BVSK ein Gespräch gegeben hat, wonach die zukünftige Abrechnung von Sachverständigenhonoraren neu gestaltet werden soll. Für den vorliegenden Fall waren die Sachverständigenkosten daher noch wie bisher zu berechnen.

Unter Zugrundelegung der HB-III-Spanne der BVSK-Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet 6 konnten 442,71 Euro zugesprochen werden, die sich aus der Addition des Grundhonorars und der Nebenkosten ergeben. Abzüge waren, worauf das Gericht hingewiesen hat, lediglich im Hinblick auf die Position „EDV-Abrufgebühr“ vorzunehmen. Bei dieser Gebühr handelt es sich um einen Teil der Büroausstattung, die grundsätzlich nicht gesondert‘ abgerechnet werden kann. Dem Gericht sind im vorliegenden Fall, wie auch in den bereits in der Vergangenheit zu dieser Fragestellung entschiedenen Fälle, keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer Ersatzfähigkeit dieser Position unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 Abs. 2 S.1 BGB führen könnten. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken in diesem Punkt ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben.

An dieser Beurteilung ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass der Sachverständige auf der Basis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Gebührenposition geltend gemacht hat. Denn die Frage in welcher Höhe ein Sachverständigenhonorar gerechtfertigt ist, beurteilt sich an dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 Abs. 2, S.1 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2007, 1450 ff.). Was im Rahmen des § 249 Abs. 2 S.1 BGB aber als erforderlicher Geldbetrag anzusehen ist, richtet sich nicht nach dem tatsächlich aufgewendeten Betragt, wie er etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschrieben ist, sondern nach dem im Sinne des  §249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schaden. Nur dann, wenn der Geschädigte den objektiv zu bestimmenden Rahmen der zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger, noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH a. a. O.). Die Position „EDV-Abruf“ kann aber keinesfalls als objektiv erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand angesehen werden, zumal sie auch für einen Laien derart unbestimmt ist, dass sie neben den ansonsten zu Recht geltend gemachten Nebenkosten keinen abgrenzbaren Inhalt hat. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die entsprechend verwendeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle i. S. d. §§ 305 ff BGB standhalten.

Die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten konnten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen werden.

Zinsen waren unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges nach § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt, da die Geringfügigkeitsgrenze des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten war und auch kein Gebührensprungtatbestand vorliegt, aus §§ 92 Abs. 2, Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das AG Lebach.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

21 Antworten zu AG Lebach verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3B C 641/07 vom 29.02.2008)

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    obwohl das Urteil schon ein wenig älter ist, ist es nach wie vor aktuell. Die Erforderlichkeit der SV-Kosten ist sauber herausgearbeitet worden. Prima Urteil.
    MfG
    Jurastudentin

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „obwohl das Urteil schon ein wenig älter ist, ist es nach wie vor aktuell. Die Erforderlichkeit der SV-Kosten ist sauber herausgearbeitet worden. Prima Urteil.
    MfG
    Jurastudentin“

    Ja, wunderbar,
    auch hat dieses Gericht erkannt, dass die vom BVSK festgelegten Gebühren, welche laut Gesetz von keinem SV überschritten werden dürfen,noch innerhalb der HB-III-Spanne liegt.(sarkastisch formuliert)
    Mann oh Mann Jurastudentin, dem Gericht ist eine Preiskontrolle verwehrt, alleine der nächste Satz des Gerichtes lässt aufhorchen:

    „Das erkennende Gericht hält an dieser Auffassung jedenfalls derzeit noch fest, obwohl es mittlerweile zwischen der Beklagten und dem BVSK ein Gespräch gegeben hat, wonach die zukünftige Abrechnung von Sachverständigenhonoraren neu gestaltet werden soll. Für den vorliegenden Fall waren die Sachverständigenkosten daher noch wie bisher zu berechnen.“

    Sag einmal gehts noch besser?
    Im Klartext heisst das, dass die nächste Absprache zwischen einem Herren Fuchs u. der Huk-Coburg bindend sein wird für die übrigen Kfz.-SV.
    Und das nennt man nun aus juristischen Kreisen sauber formuliert.

  3. Buschtrommler sagt:

    Zitat @DerHukflüsterer:
    …erkannt, dass die vom BVSK festgelegten Gebühren, welche laut Gesetz…

    …zumindest sind manche, an der Befragung beteiligten, Personen der gefestigten Ansicht, daß dies nun zwischenzeitlich rechtlich bei den Gerichten „Standard“ ist…

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    eine Absprache zwischen Herrn RA. Fuchs als GF des BVSK und der HUK-Coburg kann nie allgemein verbindlich sein. Es handelt sich um eine reine Absprache, die keine Bindungswirkung für alle entfalten kann. Insoweit sind deine Befürchtungen erst einmal unbegründet.

    Noch einmal: Das Gericht hatte die „Gebühren“-befragung des BVSK lediglich im Rahmen der Erforderlichkeit herangezogen nach dem Motto, was im Rahmen des HB III liegt ist erforderlich. Dass diese Betrachtungsweise mehr als zweifelhaft ist, ist hier mehrfach erklärt worden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. RA Wortmann sagt:

    @ Der Hukflüsterer 18.07.2009 09.32

    Hallo der Hukflüsterer,
    der Sachverständige und auch der BVSK berechnet keine „Gebühren“, sondern sein Honorar. Nur staatliche Behörden oder staatlich Beliehene, z.B. Bezirksschornsteinfegermeister oder Notare, berechnen als Privatpersonen Gebühren.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA. Wortmann

  6. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    RA Wortmann Dienstag, 21.07.2009 um 21:20 @

    Der Hukflüsterer 18.07.2009 09.32

    Hallo der Hukflüsterer,
    der Sachverständige und auch der BVSK berechnet keine “Gebühren”, sondern sein Honorar.

    Hallo, Herr Rechtsanwalt Wortmann,

    Ihren Hinweis halte ich für erforderlich, da selbst in einigen Gerichtsurteilen manchmal auch von „Gebühren“ des Kfz-Sachverständigen gesprochen wird. Solche gibt es auch nicht bei den sog. Nebenkosten, also beispielsweise dann auch keine „Schreibgebühren“. Jedwede Bezugnahme auf „Gebühren“ ist geeignet, eine falsche Vorstellung zu etablieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum + Tangendorf

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @ aus dem „sauber herausgearbeiteten“ Urteil
    Zitat:
    „Unter Zugrundelegung der HB-III-Spanne der BVSK-Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet 6 konnten 442,71 Euro zugesprochen werden, die sich aus der Addition des Grundhonorars und der Nebenkosten ergeben. Abzüge waren, worauf das Gericht hingewiesen hat, lediglich im Hinblick auf die Position “EDV-Abrufgebühr“ vorzunehmen. Bei dieser Gebühr handelt es sich um einen Teil der Büroausstattung, die grundsätzlich nicht gesondert’ abgerechnet werden kann.“

    @Willi Wacker
    @RA Wortmann
    @Harald Rasche

    Ich weis selbst,dass es keine SV-Gebühren gibt, deshalb habe ich auch den Hinweis“sarkastisch“ gepostet!

    Hier ging es mir nur darum, dass wenigsten ein einziger User erkennt, wie falsch dieses Urteil hinsichtlich der mit allen Grundrechten abgesicherte Berufsfreiheit ist.
    „EDV Abrufgebühren“, gemeint sind hier die Datenbankkosten von DAT oder Audatex,welche mit einer Büroausstattung nichts zu tun haben,sind eindeutig auf das jeweilige Objekt zurechenbare Einzelkosten. Also variable Kosten!
    Warum variable Kosten?
    Weil viele SV bei offensichtlichen WT´s keine Abrufkosten haben!
    Wer sie hier dennoch berechnet(laut BVSK im Grundhonorar enthalten)verlangt zu viel.
    Auch mit den Fahrzeiten ist das so,(laut BVSK im Grundhonorar enthalten)aber all jenen Kunden welche direkt vor dem Büro besichtigen lassen, wird nach meiner Kenntnis kein verbilligtes Grundhonorar wegen eingesparter Fahrzeiten berechnet , ergo zu viel berechnet.
    Wer seriös u. sauber seine variablen Kosten aufführt, den bestraft das Gericht;
    1. Weil sich Richter in Sachen einmischen, was sie nichts angehen und sie auch nichts davon verstehen. Was erschwerend hinzukommt dass Gerichte diese zweckerstellten Verbandsmauscheleien ungeprüft aus anderen Urteilen übernehmen.
    2.Weil regelmäßige Absprachen eines privaten Berufsverbandes mit Versicherungen als Grundlage dienen, welche Kosten man verschenken muss, oder welche Kosten unprüfbar in ein Grundhonorar hineinzuwursteln sind.
    Warum wird es hingenommen,dass in einer freien, sozialen Marktwirtschaft, von einem versicherungslastigen Beruvsverband vorgeschrieben wird, wie hochqualifizierte Kfz-SV ihre Dienstleistungen zu berechnen haben.
    Eine Verfassungsbeschwerde würde M.E. Klarheit schaffen.
    MfG

  8. borsti sagt:

    @DerHukflüsterer:“Eine Verfassungsbeschwerde würde M.E. Klarheit schaffen.“

    Nur zu.., dann packen Sie’s mal an.

  9. Ludger sagt:

    Hi, Hukflüsterer,

    danke für die deutlichen Worte. Ich halte vor diesem Hintergrund auch die Werbung des BVSK für unzulässig und sehe darin einen Wettbewerbsverstoß mit dem sich u.a. auch die Wettbewerbszentrale befassen sollte.

    Freiberuflich ja, unabhängig nein. Jede andere Berufsgruppe wäre schon Sturm dagegen gelaufen und ich frage mich ernsthaft, ob es uns noch allen viel zu gut geht, um endlich aufzuwachen und uns zu formieren.

    Ein großes Wort am falschen Ort führen viele. Wenn es aber darauf ankommt, wirklich einmal Fraktur zu reden, bröckelt die scheinbare Front und das wissen auch die Versicherer. Daraus erklärt sich auch die scheinbare Lähmung. Es wird vielfach nach dem Motto verfahren: „Ich bin vielleicht auch dabei, aber man wird ja noch einen Anlauf nehmen dürfen“. Geht es dann ans Eingemachte, reicht es noch nicht einmal für den in Aussicht gestellten Anlauf. Im Krieg würde man mit mit solchen „Kanditaten“ anders umspringen, aber in einem solchen befinden wir uns ja nicht, wie viele meinen.

    Gruß

    Ludger

  10. Ludger sagt:

    borsti Mittwoch, 22.07.2009 um 12:35 @DerHukflüsterer:

    ”Eine Verfassungsbeschwerde würde M.E. Klarheit schaffen.”

    Nur zu.., dann packen Sie’s mal an.

    Hallo, borsti,

    wo ich schon gerade dabei bin, hätte es mir besser gefallen, wenn Ihr Apell gelautet hätte: „Nur zu.., dann packen wir´s mal an“ ohne jedes „aber“, sondern mit einem „warum nicht?“

    Mit Gruß aus der Düne 007

    Ludger

  11. Ingrid sagt:

    Hi, Ludger,

    Deine beiden Kommentare zu dem letzen Beitrag von dem Hukflüsterer und von bosti finde ich cool und realitätsnah.

    Es geht tatsächlich um´s Erwachen und ganz allmählich habe ich den Eindruck gewonnen, dass gerade die Kfz-Sachverständigen sich rekrutieren aus einer Ansammlung von Zauderern. Mal ein bißchen hier und mal ein bißchen da.- Difuser geht es kaum noch und das reicht einem Berufsstand auch nicht zur Ehre. Da haben wir Hebammen es ja noch deutlich besser angetroffen.

    Bussi

    Ingrid

  12. Carmen sagt:

    Hallo, Ingrid,

    nun halt mal die Luft an und atme dann ordentlich durch.

    Du willst doch wohl allen Ernstes eine Hebamme nicht mit einem Kfz-Sachverständigen vergleichen wollen.

    Ich pflege eine langjährige freundschaftliche Beziehung zu solch einem Mannsbild und kann Dir versichern, dass es sich dabei nicht um einen Zauderer handelt.

    Er ist fachlich kompetent, unabhängig und lässt sich eben nicht ein X für ein U vormachen. Er ist auch in jedweder Beziehung kein Zauderer, denn das würde auch mich persönlich sehr stören, wie auch ein bißchen hier und ein bißchen da. Wieso habt es ihr als Hebammen da doch deutlich besser angetroffen ?

    Mit herzlichen Grüssen
    aus München

    Carmen

  13. Ingrid sagt:

    Hallo,Carmen,

    Deine Frage kann ich leicht beantworten. Wir können es uns bei einer Entbindung nicht leisten zu zaudern und nach dem Motto handeln „mal ein bißchen hier und mal ein bißchen da“. Wir entbinden auch jede Frau, selbst wenn sie bei der HUK-Coburg versichert sein sollte oder Mitarbeiterin dieser Versicherung ist.-

    Alles verstanden ?

    Gruß und noch ein Bussi

    Ingrid

  14. Frank sagt:

    bei den sachverständigen ist es nicht wie bei hebammen. die sv sind sich halt aufgrund des fehlendem engagement und des neides nicht einig. wenn schon mal gekämpft wird, dann bitte mit dem geld der anderen oder dem risiko des anderen. zivilcourage ist bei sv sehr klein. wenn s aber dann an den geldbeutel geht, wird jeder gleich nach hilfe schreien. nur selber was unternehmen, da ist es vorbei. jeder kanns besser, aber keiner kanns überhaupt. wenn schon, dann auch nur mit dem erfolg von anderen.

  15. AuchSV sagt:

    Genau, jeder kann es besser!

    Anstatt sich einer motivierten Idee anzuschließen, wird diese integriert, kaputt geredet und die Macher in den Dreck gezogen.

    Anschließend werden genau diese Ideen 1 zu 1 kopiert und als eigene verkauft, nur die Kopie ist nie so gut wie das Original!

    Wir hätten seit Jahren durchstarten können, jetzt ist es m. E. schon zu spät und die Fahrzeughersteller und deren Abhängige haben sich gegen uns freie Gutachter entschieden.

    Warum?

    Aus den gleich Gründen warum die SV zu Grunde gehen werden, fehlende Zivilcourage, keine Lust sich ein wenig Arbeit für eine Gute Sache zu machen, der Wink des schnellen Geldes und Missgunst bzw. Neid.

    Das Autohaussterben hat auch bereits eingesetzt!

    Grüße vom mittlerweile demotivierten AuchSV

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo AuchSV,

    es ist nie zu spät. Statt demotiviert zu sein, solltest Du die Macher dieses Blogs, die sich wirklich viel Mühe geben, unterstützen. Auch heute kann noch durchgestartet werden. Packen wir´s an!

    MfG
    Willi Wacker

  17. Black Shadow sagt:

    Zitat: Hukflüsterer

    „Eine Verfassungsbeschwerde würde M.E. Klarheit schaffen.“

    Hallo Hukflüsterer mein Seelenverwandter,

    alles schon probiert, beim Fortgang eines aussichtlosen Verfahrens wurde mir schon damals vom Staatsgerichtshof ganz unverholen mit dem wirtschaftlichen Genickschuß gedroht, gerade heute hatte ich wieder das zweifelhafte Vergnügen das zersetzte und marode Rechtssystem dieses Staates haut- und wirklichkeitsnah erleben zu dürfen.

    Auf dem Weg zum Richterstaat, wäre es doch nur mal so einfach, die Wahrheit ist, es ist alles noch viel viel Schlimmer. Hier ist genau genommen alles zu Spät! Hier lassen sich m. M. erstaunliche parallelen zum Ende der Weimarer Republik erkennen, als die Staatsdiener sich um die Mitgliedschaft in der NSDAP verdingten. Und das ist schon lange keine billige Polemik mehr, oder gar eine unpopuläre Mindermeinung von ein paar Spinnern. Für unsere Kinder tut es mir jetzt schon Aufrichtig Leid.

    Ich persönlich werde bis zum Ende für meine Überzeugung einstehen, nur auf anderen Ebenen.

    Macht´s gut

  18. Klaus sagt:

    Black Shadow Mittwoch, 22.07.2009 um 22:52 Zitat: Hukflüsterer

    “Eine Verfassungsbeschwerde würde M.E. Klarheit schaffen.”

    Hallo Hukflüsterer mein Seelenverwandter,…..

    Ich persönlich werde bis zum Ende für meine Überzeugung einstehen, nur auf anderen Ebenen.

    Macht´s gut

    Bewegende Worte, die zu denken geben und uns nachhaltig wachrütteln sollten, denn in dieser unserer Bundesrepublik ist wohl mehr faul als wir alle auch nur ansatzweise ahnen.

    Einen schönen guten Morgen
    allen engagierten Mitstreitern

    Klaus

  19. Siegfried sagt:

    Ja, Klaus,

    Du hast Recht. Aber mache mal aus einem schlafenden und vollgefressenen Eisbären einen temparamentvollen Leoparden oder einen scharfsichtigen Adler, der sich in die Lüfte erhebt und sich an diesem seinen kraftvollen Flug auch noch begeistern kann.

    Es ist die Trägheit und Selbstzufriedenheit, der nicht zu entzündende Wille, die eigene Komfortzone zu verlassen, das vermeintlich bestehende Sicherheitsbedürfnis, das Defizit an kommunikativer Kompetenz, die nicht erkannte Verantwortung für das Ganze und die sicherlich etwas komplexe Thematik , die – wie ein Kollege schön sagte – viele davon abhält, in sich das Feuer der Begeisterung zu entzünden. Oder wissen viele Kollegen überhaupt nicht mehr, was Begeisterung und Solidarität sein kann ? Die Strassen auf dieser Welt sind nicht von allein entstanden, sondern durch Ideen, Begeisterung und mit viel Engament und oft schweißtriefender Arbeit“ und – dabei etwas wagen – ist das Zauberwort. Es besteht kein Grund, sich hinter vermeintlichen Sachzwängen zu verstecken und so zu tun, als ginge das alles einen nichts an. Die Formel „ich habe keine Zeit dazu“ ist bekanntlich inzwischen mehr als abgegriffen. Also worauf sollte denn gewartet werden ?

    An alle Leser
    mit ganz herzlichen Grüßen

  20. Frank sagt:

    ……Es ist die Trägheit und Selbstzufriedenheit,
    der nicht zu entzündende Wille, die eigene Komfortzone zu verlassen, das vermeintlich bestehende Sicherheitsbedürfnis, das Defizit an kommunikativer Kompetenz, die nicht erkannte Verantwortung für das Ganze und die sicherlich etwas komplexe Thematik , die – wie ein Kollege schön sagte – viele davon abhält, in sich das Feuer der Begeisterung zu entzünden……….

    dazu kommt noch die SELBSTHERRLICHKEIT einiger SV die glauben die größten zu sein und ohne rücksicht auf verluste (nur sich selbst nicht) auf alle und jeden losgehen um noch etwas mehr „Ansehen“ bei den versicherern zu haben. da werden schon mal falsche argumente aufgeführt und technischer nonsens verbreitet um einen anderen kollegen auszustechen.
    gerade diese sv „kollegen“ sind es die den unabhängigen sv das leben schwer machen. dann noch verträge und absprachen mit versichereungen ist doch der untergang. schlimm auch noch den falschen verband anzugehören der gerade mit diesen unmöglichen absprachen seinen mitgliedern den dolch in den rücken sticht und dem sv damit austrocknet.

    dessen brot ich esse, dessen lied ich singe… oder wie war das noch mal?

    dass das ganze von einigen versicherern gewünscht, geplant oder gewollt ist braucht doch hier nicht extra gesagt werden. jedes mittel ist doch dazu recht.

    den freien sv als verbraucherschützer und neutralen bewerter wollen die doch nicht. alles aus einer hand, aber nur soviel wir wollen!

    aber noch haben wir den kopf über wasser.

    also…….wachet (endlich) auf!

    eine versicherung kann niemals ein schadenspartner sein, sondern ist immer ein gegner.

  21. F.Hiltscher sagt:

    @Frank
    „aber noch haben wir den kopf über wasser.“

    Ja , die Zeiten haben sich geändert;
    früher konnten wir uns nicht mal einen Stöpsel für die Badewanne leisten,
    und heutzutage steht uns das Wasser bis zum Hals.
    MfG.
    F.H.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert