Mit Urteil vom 05.10.2007 (21 O 26/07) hat das LG Dortmund die beteiligte Versicherung neben Schadensersatz in Bezug auf den Fahrzeugschaden und Sachverständigenkosten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.263,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§7 1 , 17,18 StVG, 3 PflVG in der geltend gemachten Höhe Schadensersatz wegen des Unfalls vom xx.xx.06 auf der S.-straße in Dortmund verlangen, da die einzelnen Schadenspositionen im Ergebnis zu Recht eingeklagt worden sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den vorliegenden Unterlagen sieht das Gericht die Behauptung des Klägers als bewiesen an, dass er Eigentümer des beschädigten PKW Toyota Avensis war. Er hat nämlich zum Einen den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug mit der Fa X. vorgelegt, war zum Anderen Halter und zahlte ferner die Steuern für den PKW. Zudem hat die Ehefrau des Klägers, als Zeugin vernommen, den Erwerbstatbestand bestätigt, sodass keinerlei vernünftige Zweifel hinsichtlich der früheren Eigentümer-Position des Klägers bestehen.
Der Schaden beläuft sich dabei unter Zugrundelegung der wesentlich höheren Reparaturkosten von 8.561,82 € als wirtschaftlicher Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert von 6.400,00 € abzüglich Restwertes von 1.500,00 €. Soweit die Beklagten diesen Restwert im Rahmen der Klageerwiderung bestritten haben, hat das Gericht den Einwand nicht als gerechtfertigt angesehen: Der Sachverständige, der sowohl vom Landgericht Dortmund als auch vom Oberlandgericht häufig als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt wird, hat am 27.03.07 zweifelsfrei schriftlich die Erklärung abgegeben, dass er den Restwert unter Berücksichtigung und Einbeziehung des hiesigen Fahrzeugmarktes ermittelt habe, wobei auch die Beklagtenseite keine substantiierten Angriffe gegen die Höhe des Restwertes vorbringt und vor allem kein höheres Angebot, wie dies möglich und üblich gewesen wäre, vorgelegt hat.
Soweit der Kläger mit der Klage Mietwagenkosten in Höhe von 1.263,00 € für die Zeit von 8 Kalendertagen geltend macht, war die Klage letztlich auch begründet. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Betrag für den Zeitraum von 8 Kalendertagen höher ist als der angeführte Vergleichsbetrag bei Vergleich der regional üblichen Anbieter. Dennoch hält das Gericht den in Rechnung gestellten Betrag unter den gegebenen Umständen nicht für überhöht.
Ausweislich der vorliegenden Abrechnung der Firma Y. orientiert sich diese bei der Höhe des Mietpreises an dem nach dem aktuellen Mietpreisspiegel -d.h. für das Jahr 2006 – der Fa. Schwacke geltenden Mittelwert für die Gruppe 5, der nächst niedrigeren Gruppe für das Klägerfahrzeug, wobei Wochenendtarif, Insassenversicherung und Unfallfallersatz-Risiko im Preis eingeschlossen sind. Ungeachtet des Streites in Rechtssprechung und Literatur über die Problematik des sogenannten Unfallersatztarifs, der die üblichen Kosten für einen Mietwagen erheblich übersteigt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor:
Die Vertragswerkstatt vermietet Fahrzeuge unstreitig nur in Fällen einer unfallbedingt erforderlichen Reparatur, sodass sich die Frage der anderweitigen Verfügbarkeit vor Ort nicht stellt. Zudem kann der Tarif, der sich an der neuen Schwacke-Liste orientiert, nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet werden, wenn der Bundesgerichtshof in zuvor auf der Basis der damals geltenden Schwacke-Liste 2003 beurteilten Fällen deren Anwendung als maßstabsgerecht zu Grunde gelegt hat. Auch die dankenswert offene Erklärung des Klägers, dass er eine telefonische Umfrage gestartet hätte, wenn er den Mietwagen aus eigener Tasche hätte zahlen müssen, stützt den Beklagtenvortrag nicht: Der Schädiger schuldet im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution – und ersatzweise auf Geldersatz – auch den geringst möglichen Zeitaufwand für den Geschädigten, der im Rahmen der Schadensersatzleistung so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Hierzu gehört auch die Frage der weniger aufwändigen Beschaffung eines Mietwagens.
Soweit das LG Dortmund.