Zwar schon mehr als ein Jahr zurück, aber dennoch: Mit Urteil vom 13.10.2010 (27 C 186/10) hat das Amtsgericht Bergheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, durch die Versicherung vorlegte Internet-Angebote spielen keine Rolle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht über die bereits erhaltene Summe hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 337,76 € gemäß §§7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., bzw. 115 VVG wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten zu.
Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherung des Schädigers den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff.).
Die Klägerin trifft vorliegend kein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB. Insbesondere hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Klägerin macht keine den „Normaltarif“ übersteigende Mietwagenkosten, also nicht den so genannten Unfallersatztarif, geltend. Lediglich bei Geltendmachung des Unfallersatztarifs hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (BGH, Urteil v. 26.10.2004 –VI ZR 300/03, VersR 2005, 241,242; Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 160/04, VersR 2005, 569; Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, BGH NJW 2006, 2106 und Urteil v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 1519).
Das Gericht sieht trotz des Vortrags der Beklagten keine Veranlassung, von der insoweit bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Schwacke-Automietpreisspiegel (im Folgenden „Schwacke-Liste“) als eine geeignete Schätzgrundlage anerkannt ist. Der BGH hat u.a. durch Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – bestätigt, dass die „Schwacke-Liste“ als Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann, obwohl in der Praxis wiederholt Angriffe gegen sie vorgebracht wurden. Eine weitere Marktbetrachtung und -analyse war auch deshalb nicht angezeigt, weil das Gericht aufgrund des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens berechtigt war, allein auf die „Schwacke-Liste“ abzustellen. Dass die „Schwacke-Liste“ von einem falschen methodischen Ansatz ausgeht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten so nicht ersichtlich (vgl. u. a. OLG Köln, Urteil v. 20.07.2010 – 25 U 11/10).
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.08.2010 Internet-Angebote vom 10.08.2010 vorlegt, die unter dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag liegen, ist dieser Vortrag nicht aussagekräftig. Zum Einen sagen die Angebote nichts über den Zeitraum der tatsächlichen Anmietung aus. Zum Anderen ist nicht klar, welche sonstigen Voraussetzungen an die Angebote geknüpft sind. Regelmäßig übersteigen die Kosten bei einer Sofortanmietung vor Ort die im Internet angegebenen (Lock) Angebote bzw. Angebote mit Vorlaufzeit deutlich.
Nebenkosten sind nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen neben dem „Normaltarif“ grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06). Die Höhe der maximal erstattungsfähigen Kosten bestimmt sich nach der Nebenkostentabelle zur „Schwacke-Liste“. Vorliegend hat die Beklagte nicht bestritten, dass die geltend gemachten Nebenkosten angefallen sind. Auch ist die Vereinbarkeit der Kosten der Höhe nach mit der „Schwacke-Liste“ unstreitig.
Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten zählen vorliegend die Kosten für die Zustellung und Abholung (40,00 € netto), für die Winterreifen (50,40 € netto) und die Vollkaskoversicherung (100,86 € netto). ‚
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Kaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, VersR 2005, 568). Nach der ständigen Rechtsprechung kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil v. 19.03.1974 – VI ZR 216/72, VersR 1974, 657; Urteil v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199). Aufgrund des anerkennenswerten Interesses der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, sind die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung ersatzfähig.
Die Klägerin muss schließlich keine Kürzung ihres Anspruches wegen ersparter Eigenbetriebskosten des Geschädigten hinnehmen, da eine solche bei der Anmietung eines klassetieferen Fahrzeugs entfällt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 36).
Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten (§ 286 BGB).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Bergheim.