Mit Urteil vom 05.09.2008 (2 C 135/08) hat das AG Schwerte die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 165,63 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten mit einer Begründung von 7 Sätzen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall des Zedenten T. ersetzt verlangen. DerZedent hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Gericht schätzt den Mietwagen-Aufwand frei nach § 287 ZPO. Der pauschale Aufschlag von 25 % auf den normalen Tarif ist berechtigt. Die Beklagten haben den Behauptungen der Klägerin nicht widersprochen, dass der Zedent weder Sicherheit leisten noch die Mietwagenkosten vorstrecken konnte. Insoweit ist auf das Urteil des BGH vom 09.10.2007 VI ZR 27/07 Bezug zu nehmen.
Der Klägerin steht allerdings nur der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.
Soweit das AG Schwerte.