Mit Urteil vom 02.01.2008 (22 S 228/07) hat das LG Bielefeld auf die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Bielefeld vom 12.07.2007 (5 C 238/07) dieses Urteil geringfügig abgeändert. Die beteiligte Versicherung wurde zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 912,72 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung dar Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 612,72 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 393 BGB zu. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S, von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Wegen der darüber hinausgehenden Forderung bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
Zutreffend ist das Amtsgericht hinsichtlich der Schadenshöhe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. zuletzt die Urteile vom 12.06.2007 –VI ZR 161/06, vom 26,08.2007 – VI ZR 163/06 und vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07) davon ausgegangen, dass die Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und dass dies für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt vorlangen kann. Allerdings verstößt die Geschädigte nicht schon deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif anmietet, dar gegenüber dem sog. Normal- oder Selbstzahlertarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, Inwieweit dies der Fall ist, kann die Kammer nach § 237 ZPO schätzen, wobei es nicht erforderlich ist, die Kalkulation des Mietwagenunternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, insoweit die spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag auf den Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen.
Die danach vorzunehmende Schätzung kann denn durch Vornahme eines pauschalen Aufschlag auf den ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden – Normaltarif erfolgen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2007 (BGH, NJW 2007, 2916) ebenfalls nach wie vor anerkannt. Der Bundesgerichtshof ist hiervon gerade nicht abgerückt. Insoweit heißt es nämlich:
Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein eine Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln…
Hinsichtlich des Normaltarifs stellt nach der Überzeugung der Kammer der Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 – wie auch schon der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 – eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen das § 287 ZPO der (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2007, 7 U 3031/06; LG Bonn, Urteil vom 23.04.2007, 5 S 107/06).
Dabei hat die Kammer nicht erkannt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zum Teil eine erhebliche Preissteigerung gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 ausweist. Eine derartige Preissteigerung ist der Liste jedoch nicht durchgängig zu entnehmen. Dem Mietpreisspiegel 2006 sind auch Fälle von Preissenkungen zu entnehmen. Teilweise weist die Liste auch nur moderate und im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerungsrate ohne weiteres nachvollziehbare Preissteigerungen aus, in Anbetracht dieser Gesamtsituation sieht die Kammer deshalb keinen Anlässe, die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Grundlage einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in Frage zu stellen, da diese Preisentwicklung durchaus auf Besonderheiten des regionalen Marktes beruhen kann.
Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 weise nicht die tatsächliche am Markt vorhandenen Preise aus, sondern es liege die Vermutung nahe, dass die Autovermieter versucht haben, durch die Preissteigerung die in Folge der Änderung dar Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der hier streitgegenständlichen Punkt entstandenen Einkommenseinbußen durch Heraufsetzung der Preise zu kompensieren, vermag die Kammer diesen Zweifeln im Ergebnis – auch mangels Vorliegens praktikabler Alternativen – nicht zu folgen. Wie im Editorial zum Schwacke-Mietpreisspiegel ausgeführt wird (Bl. 3 ff,), entspricht die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung. Beim Automietspiegel 2006 wurden mehr als 8.700 Vermietstationen befragt. Daraus erfolgt eine Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht hinreichend konkret. Sie berücksichtigen auch nicht, dass Preiserhöhungen nicht durchgängig vorhanden sind.
Soweit die Beklagte in der ersten Instanz die Einholung eines Schverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt hat, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht tatsächliche Marktpreise ausweise, war diesem Beweisantrag nicht nachzukommen. Das Beweismittel ist nämlich zum Beweis der behaupteten Tatsache ungeeignet. Einem Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten lassen. Auch ein Sachverständiger müsste sich letztlich darauf beschränken, bei den örtlichen Mietwagenunternehmen die Preise zum Unfallzeitpunkt im November 2006 zu erfragen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, die die Beklagte doch im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegels befürchtet. Neue Erkenntnisse sind deshalb durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten, zumal die Beklagte nur auf zwei nachgefragte Angebote der Mietwagenunternehmens X. undY. verweist. Allein aus diesen folgt aber noch nicht, dass im Unfallzeitraum im hiesigen Postleitzahlengebiet insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war als in dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006, dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag (vgl. dazu auch die Entscheidungen der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2007 und 6, Juni 3007 – 21 S 147/07, 21 5 08/07 und 21 S 149/07).
Des weiteren ist zu ergänzen, dass der Bundesgerichtshof nach wie vor grundsätzlich auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als geeignete Schätzungsgrundlage abstellt; so auch in seiner derzeit letzten Entscheidung vom 9. Oktober 2007 – VI ZR 27/07. Auch wenn in den vorliegenden o.g Entscheidungen des Bundesgerichtshof der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ noch nicht entscheidungsrelevant war, hat der Bundesgerichtshof jedoch bisher keine Zweifel gegenüber dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 anklingen lassen, obwohl bei den neuesten Entscheidungen davon auszugehen ist, dass ihm die Diskussion um den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ bekannt gewesen ist. Dies lässt insgesamt den Rückschluss zu, dass der Bundesgerichtshof an der Mietpreisermittlung anhand des jeweils gültigen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ auch weiterhin keine Bedenken hat.
Aus diesem Grund vermag die Kammer auch nicht der Auffassung des Landgerichts Dortmund in dem Urteil vom 14. Juni 2007 -4 S 129/06- zu folgen, das den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ nicht für eine zuverlässige Schätzungsgrundlage hält. Vielmehr folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung der anderen Berufungskammern des Landsgerichts- wonach hinsichtlich des Normaltarif auf den „Schwacke-Mietpreispiegel“ abzustellen ist , der zum Zeitpunkt des Unfalls aktuell war (vgl. auch LG Erfurt, nach Juris, Urteil vom 23. August 2007 – 1 S 102/07), so dass für Unfälle, die sich im Jahre 2006 ereignet haben, auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ zurückzugreifen ist.
Die Höhe des pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif schätzen die Berufskammern das Landgerichte Bielefeld in ständiger Rechtsprechung mit 30 %. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichte Bielefeld vom 6. Juni 2007 (21 S 68/07), das nur aufgrund einer Besonderheit des Einzelfalls einen pauschalen Aufschlag nicht gewähren konnte.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines pauschalen Aufschlages sind vorliegend auch gegeben.
Voraussetzung für einen solchen Aufschlag ist, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Denn nach dar klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Aufschlag nicht automatisch nach jeder unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorzunehmen. Vielmehr besteht ein über den Normaltarif hinausgehender Anspruch dann nicht, wenn die Geschädigte einen solchen günstigeren Tarif im Hinblick auf die konkrete Situation ohne weiteres hätte in Anspruch nehmen können, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt Ihrer Schadensminderungspflicht {§ 254 BGB) zugemutet werden konnte. Dabei sind die insoweit maßgeblichen Umstands von der Geschädigten vorzutragen, da sie diesbezüglich eine sekundäre Darlegenungslast trifft (vgl. BGH, NJW 2007, 2758; 1876 f,), da es sich um Voraussetzungen für die Nähe des Schadensersatzanspruchs handelt.
Für die Frage, ob der Geschädigten ein wesentlich günstiger Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist somit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, NJW 200, 2122). Die Besonderheiten der Unfallsituation muss einen höheren Tarif rechtfertigen. Dabei soll es nach dem Bundesgerichtshof insbesondere bezüglich der Frage der Erkennbarkeit von Tarifunterschieden darauf ankommen, ob eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.
Die Kundin der Klägerin verfügte auch nicht etwa über eine EC- oder Kreditkarte mit der notwendigen freien Liquidität, Ihre Bonität war zunächst ungewiss. Hinzu kommt die Verbringung des Kraftfahrzeuges zu der Geschädigten und die Freistellung von Risiken die durch die Inanspruchnahme eines der Geschädigten nicht vertrauten Fahrzeuges entstehen. Außerdem hat sich dar Unfall an einem Sonntag ereignet. Die Geschädigte hat jedoch ein Ersatzfahrzeug bereits am Montagmorgen benötigt, insoweit verweist die Kammer auch auf den Vortrag der Klägerin in Ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, in dem sie ihre unfallbedingte Zusatzleistungen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat.
Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für insgesamgt 15 Tage. Für diesen Zeitraum benötigte die Kundin der Klägerin – unstreitig – auch das Mietfahrzeug. Dies ergibt einen Anspruch von 1.014 Euro. Nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ betragen die Kosten für einen Mietwagen im Postleitzahlengebiet 336 pro Woche 807 Euro.
Für den einen weiteren Tag hat die Klägerin jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 72,43 Euro.
In diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer der Rechtssprechung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld in den bereits genannten Entscheidungen an, wonach wegen des einen Zusatztages nicht auf die in dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ ausgewiesenen höheren Einzelpreise abzustellen ist. Diese – höheren -Preise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzeitmieten. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Autovermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnet. Die Kammer hat deshalb bei der Berechnung der Tagespreise den Durchschnittswert/Tag der Wochenpauschale zugrunde gelegt.
Hierzu war insgesamt eine Pauschale von 30% in Höhe von 325,93 Euro hinzuzurechnen
Von den erstattungsfähigen Grundgebühren von 1.014 Euro + 72,43 Euro = 1.086,43 Euro waren die während der Mietdauer von der Kundin der Klägerin ersparten Aufwendungen abzuziehen. Diese hat das Amtsgericht nur auf 3,5 % geschätzt. Die Kammer geht jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Hamm(vgl. DAR 2001, 79, VersR 2001, 206; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rdn 32) davon aus, dass die ersparten Aufwendungen auf 10 % der Mietwagenkosten zu schätzen sind (§ 287 ZPO), Dies entspricht auch der ständigen Rechtssprechung der Berufungskammern des Landgerichts Bielefeld. Dementsprechend waren 108,64 Euro wieder abzuziehen. Soweit die Klägerin auf das TÜV-Gutachtens vom 2. Juni 2007 verweist, rechtfertigt dies keinen geringeren Abzug. Die sachgerechte Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieses Gutachtens könnte nur durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfolgen. Dem entsprechenden Antrag der Klägerin ist jedoch nicht nachzugehen, da der damit verbundene Aufwand zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung (106,64 Euro – 50,10 Euro = 56,54 Euro) in keinem Verhältnis steht. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, auch bei dieser Position eine Schätzung vorzunehmen (§ 287 Abs. 2 ZPO) und sich bei der Höhe weiterhin an der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts sowie insbesondere des Oberlandesgerichts Hamm zu orientieren.
Hinzuzurechnen sind auch die von dem Amtsgericht in Höhe von 159 Euro zuerkannten Kosten der Haftungsreduzierung. Die Zuerkennung, die im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, NJW 2005, 1041) steht, ist mit der Berufung nicht konkret angegriffen worden. Die Kammer braucht daher die Frage, ob diese Kosten bei Zuerkennung eines pauschalen Aufschlages nach wie vor noch gerechtfertigt sind, nicht zu entscheiden.
Danach ergibt sich folgende Berechnung erstattungsfähiger Mietwagenkosten:
2 Wochen Normaltarif nach der „Schwacke-Liste“ 1.014,00 Euro
1 weiterer Tag nach der „Schwacke-Liste“ 72,43 Euro
– anteilige Wochenpauschale
+ Aufschlag 30% 323,93 Euro
– Eigenersparnis in Höhe von 10% 108,64 Euro
Zuzgl. Kosten der Haftungsbeschränkung 159,00 Euro
Abzüglich der vorprozessualen Zahlung 550,00 Euro
Offener Gesamtbetrag: 912,72 Euro
Soweit das LG Bielefeld.