Die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des AG Regensburg verurteilt die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars mit Urteil vom 16.04.2008 (11 C 533/08).
Das Urteil lautet wie folgt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2008 zu bezahlen.
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidunqsgründe
(abgekürzt nach § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Lediglich hinsichtlich der überzogenen Fahrtkosten in Höhe von 6,88 Euro war sie abzuweisen. Der Honorarrahmen beläuft sich hier nur auf bis zu 32,12 Euro.
Das Grundhonorar mit 307,– Euro netto befindet sich im vorgegebenen Rahmen.
Die Fotokosten, die Schreibkosten sowie die Kosten für Porto, Telekommunikation und Büromaterial befinden sich ebenfalls im vorgegebenen Rahmen.
Das Gericht legt hier die Honorarrahmen aus der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und VKS-Grundhonorarbefragung 2006/2007 zugrunde. Diese Werte geben das im Sinne von § 249 BGB erforderliche Maß wieder. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Das Gericht vermag auch durch Eingruppierung, in die genannten Honorarrahmen festzustellen, ob sich die Abrechnung des Klägers im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB hält. Dies ist der Fall bis auf 6,88 Euro Fahrtkosten, insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger unterliegt lediglich mit 6,88 Euro.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So die Amtsrichterin des AG Regensburg.
Und das Gericht, liebe Jurastudentin, macht es falsch.
Honorarbefragungen als Obergrenze sind im Schadenrecht fehl am Platze. Denn es ist auf den Geschädigten abzustellen, und woher soll der den wissen…
Sehr richtig Herr Joachim Otting.
Das Urteil ist von der Begründung grottenfalsch. „Die Werte der Honorarbefragungen geben das im Sinne des § 249 BGB erforderliche Maß wieder“ ist schlichtweg falsch! Obwohl vom Tenor her richtig, ist die Begründung falsch.
Willi Wacker
Vor allem, was soll an 6,88 Euro überzogen sein, wenn 116,01 Euro zusätzlich zu dem von der HUK bezahlten Honorar zugesprochen werden? Allein bezogen auf den ausgeurteilten Betrag betragen diese „übermäßigen Kosten“ nur 6%, bezogen auf den gesamten Zahlbetrag werden es vielleicht nur 1 oder 2 Prozent sein…
Was ist denn ein angemessenes Richtergehalt? Ist das, was der/die Richter/in an Gehalt erhält, angemessen? Wären 10 Euro weniger angemessener?
Soll mal der SV über angemessen und nicht angemessen entscheiden?
Grüße
Andreas