Die 11. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.04.2007 (11 S 181/06) die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 21.07.2006 (26 C 701/06) zurückgewiesen. Damit hat die Berufungskammer die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach bestätigt:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgericht Saarlouis – Az.: 26 C 701/06 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Beklagte
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 657,34 € festgesetzt
G r ü n d e :
(§540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Dar Kläger, Kfz-Sachverständige, begehrt vom Beklagten die Zahlung seiner Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.
Der Beklagte hat unstreitig einen Verkehrsunfall am 25.08.2004 allein verursacht. Der Kläger wurde von der Zedentin, einer …… mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat die Zahlung der Rechnung des Klägers verweigert.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2007 Bezug genommen. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Die Berufung des Beklagten ist gem. den §§ 511, 517,519,520 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg.
Denn das angefochtene Urteil beruht weder gem. den §§ 513,546 ZPO auf einer kausalen Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung- Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht Saarlouis ausgeführt, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht, §§ 398 ff. BGB, gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seines Sachverständigenhonorars inklusive Nebenkosten zusteht und hat der Klage in ganz überwiegendem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Saarlouis, die sich die Kammer zu eigen macht, Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung.
Die Angriffe des Beklagten in der Berufungsinstanz gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis, die im wesentlichen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages darstellen, gehen fehl.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Er hat nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, indem er seinen Honoraranspruch aus der Sicherungsabtretung gegenüber der Beklagten verfolgte.
Denn nicht jede Abtretung, die es mit sich bringt, dass das abgetretene Recht gegenüber dem früheren Schuldner des Abtretenden verfolgt wird, stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsverfolgung dar (vgl. z. B. OLG Celle, Urteil vom 15.11.2001, Az.: 13 U 44/01, BGH NJW 06, 1726 und BGH NJW 05, 3570).
Bereits aus der Interessenlage des Kläger ist evident, dass es ihm gerade nicht darauf ankommt, Ansprüche seines Auftraggebers gegen den Beklagten oder dessen Haftpflichtversicherer wahrzunehmen, sondern darauf, dass seine eigenen Ansprüche befriedigt werden. Andere als seine eigenen Interessen verfolgt ein Kfz-Sachverständiger verständlicherweise nicht.
Der Sicherungsfall war eingetreten, da der Beklagte die Rechnung des Klägers unstreitig nicht beglichen hat.
Ob die Rechnung des Klägers für den Beklagten „ prüffähig“ ist, wobei nicht klar ist, was der Beklagte darunter versteht, ist irrelevant.
Mangels Taxe ist die übliche Vergütung geschuldet, § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH Urteile vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05 und X ZR122/05).
Diese Vergütung wurde mit Abnahme des Gutachtens des Klägers durch den Beklagten fällig, §§ 640,641 BGB. Auch die Kammer geht davon aus, dass der Kläger mit seiner Rechnung vom 30.09.2004 (Bl. 20 d A.) eine übliche Vergütung gefordert hat.
Den Ausführungen des Amtsgerichts Saarlouis, wonach die vom Kläger vorgenommene Abrechnung üblich im Sinne des §§ 632 Abs. 2 BGB sei, hat der Beklagte keine konkreten Beanstandung entgegengesetzt
Auf die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte, die für andere Gerichtsbezirke zuständig sind, kommt es mithin nicht an.
Der Berufung des Beklagten ist somit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem. § 711 ZPO abwenden kann, war gemäß § 713 ZPO nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 26 Nr. 8 EG ZPO) zweifelsfrei nicht vorliegen.
So die Berufungskammer des LG Saarbrücken.
Hallo Willi Wacker,
da mit dem Urteil des LG Saarbrücken feststeht, dass das durch die Berufung angegriffene Urteil des AG Saarlouis vom 21.07.2006 – 26 C 701/06 – rechtskräftig geworden ist, sollte – wenn möglich – auch das Urteil des AG Saarlouis hier veröffentlicht werden.
Benny W.
Ohne wenn und aber. Einfach einmal loslegen 🙂
Es ist für uns alle eine Selbstverständlichkeit, mit Zielen in einen neuen Tag zu gehen und bei Kontakten bekommt man plötzlich interessante Informationen, die vielseitig Verbreitung finden sollten. Dieses Gespür für die Informationsweitergabe und die damit mögliche Nutzenstiftung ist aber leider noch nicht so ausgeprägt, wie man es sich wünscht. Die Mitglieder aller Kfz-Sachverständigenverbände haben solche Informationen verfügbar und die Rechtsanwälte ebenso. Macht Euch also mal nützlich, verehrte Leute, und gönnt der Gemeinschaft einen kleinen Beitrag aus eurem persönlichen Informationsschatz. Danke.-
Gruß
aus Magdeburg
Knut
Hallo Benny W.,
deinem Wunsch kann entsprochen werden. Das -mittlerweile- rechtskräftige Urteil des AG Saarlouis vom 21.7.2009 ( 26 C 701/06 ) liegt mir jetzt vor und wird demnächst in diesem Blog hier eingestellt werden. Hab nur noch ein bisschen Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker