LG Heidelberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 O 23/07 vom 18.07.2007)

Mit Urteil vom 18.07.2007 (5 O 23/07) hat das LG Heidelberg die beteiligte Versicherung u. a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.213,70 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfall in Anspruch. Nachdem die Beklagten den wesentlichen Teil der Hauptforderung anerkannt und bezahlt haben, streiten die Parteien nunmehr noch um die Höhe der er­satzfähigen Reparaturkosten, die Höhe des merkantilen Minderwerts und die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten.

Am xx.xx.2006 befuhr der Kläger gegen 17.15 Uhr mit seinem Pkw Peugeot 307 mit dem amtlichen Kennzeichen x die ….., um von der Bundesautobahn A auf die Bundesautobahn A in Richtung K. abzufahren. Dabei fuhr der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Pkw BMW (amtliches Kennzei­chen x), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, von hinten auf das verkehrsbedingt nahezu stillstehende Fahrzeug des Klägers auf und schob es auf das vor ihm stehende Fahrzeug.

Der Kläger ließ sein nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug noch am Unfalltag zu der Werk­ statt XY abschleppen. Nachdem es am 06.11.2006 durch den Sachverständigen X begutachtet worden war, wurde es von Mitarbeitern des Autohauses XY repariert. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit vom 05. -24.11.2006 mietete der Kläger bei der Firma x einen Ersatzwagen der Preisgruppe 04 an. Mit Schriftsatz vom 28.12.2006 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2 auf, die dem Kläger aus dam genannten Unfallereignis entstandenen Schaden bis zum 10.01.2007 zu begleichen.

Der Kläger behauptet,

sein Fahrzeug sei wie im Gutachten des Sachverständigen festgestellt repariert worden. Die von den Beklagten beanstandete Unterlassung eines Abzugs vom merkantilen Min­derwert wegen einer Wertverbesserung im Hinblick auf den Austausch des Nachschalldämpfers sei dem Umstand geschuldet, dass dieser im Unfallzeitpunkt noch in einem einwandfreien Zustand gewesen sei. Die Mietwagenkosten habe der Kläger auf die Mahnung der Autovermietung in voller Höhe beglichen. Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Mietwagen kosten in Höhe von 1.922,60 € seien im Sinne von § 249 BGB erforderlich. Für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten sei der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen.

Seinen Schaden errechnet der Kläger wie folgt:

1. Reparaturkosten:                               8.694,10 €
2. Sacherständigenkosten:                       642,49 €
3. Mietwagenkosten:                             1.922,60 €
4. Abschleppkosten:                                 229,68 €
5. Wertminderung:                                   400,00 €
6. Pauschale:                                              25,00 €
7. Gebühren für Akteneinsicht                    12,00 €

gesamt:                                               11.925,87 €

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.925,78 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 sowie weitere 430,66 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 9.872,29 mit Schriftsatz vom 01.03.2007 anerkannt haben und die Beklagte zu 2 den genannten Betrag am 02.03.2007 an den Kläger bezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte zu 2 unter dem 10.04.2007 weitere 765,00 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.925,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01,2007 abzüglich der mit Beklagtenschriftsatz vom 01,03,2007 anerkannten 9.B72.92 € und abzüglich der am 10.04.2007 bezahlten 765,00 € zu zahlen sowie weitere 430,66 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor,

die im Gutachten das Sachverständigen als notwendige Reparaturmaßnahmen aufge­führte Lackierung der linken Vordertür sei nicht erfolgt. Die in der Reparaturrechnung des Autohauses x aufgeführte Demontage der linken Vordertür sei daher nicht erforderlich gewesen und auch nicht durchgeführt worden. Von den von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten sei daher der entsprechende Betrag in Höhe von 74,25 € abzuziehen. Durch den Austausch des Nachschalldämpfers habe der Pkw des Klägers eine Wertverbesserung erfahren, die im Wege eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 56,10 € zu berücksichtigen sei. Für die Mietwagenkosten könne der Kläger schon deshalb keinen Schadenersatz verlangen, weil er entsprechende Ansprüche an den Autovermieter, die x abgetreten habe. Der in der Mietwagenrechnung aufgeführte Tarif sei zwischen dem Kläger und der Autovermietung nicht vereinbart worden. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen. In der von dem Kläger angemieteten Preisklasse seien Fahrzeuge bereits zu einem ortsüblichen Preis von 740,00 € bis 850,00 € für die entsprechende Mietdauer anzumieten gewesen. Dies ergebe sich aus Internetanfragen, welche die Beklagte zu 2 angestellt habe. Der Kläger habe Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € nicht bezahlt, weshalb Ihm insoweit kein Schaden entstanden sei. Im Zweifel seien die Kosten bereits von einer Rechtschutzversicherung des Klägers übernommen worden. Zinsen seien bereits deshalb nicht geschuldet, weil eine Regulierung des Schadens vor der am 09.02.2007 erfolgten Besichtigung des Fahrzeugs gar nicht habe erfolgen können.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrift­sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg. Nachdem der ein­geklagte Betrag von der Beklagten zu 2 bereits größten Teils gezahlt wurde und die Par­teien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten in Hö­he von 1.213,70 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVeraG zu. Un­streitig sind die Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet. Der Kläger kann von den Beklagten den Ersatz der von ihm für den Mietwagen aufgewendeten Kosten noch in Höhe von 1.157,60 € verlangen. Auch in Ansehung des Nachschalldämpfers ist der Schadensposten des merkantilen Minderwerts nicht um einen „Abzug Alt für Neu“ in Höhe von 56,10 € zu kür­zen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der linken Vordertür in Höhe von 74,25 € steht dem Kläger hingegen nicht zu.

1. Der Kläger ist befugt, den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis im eigenen Namen bei der Beklagten zu 2 einzukla­gen (gewillkürte Prozessstandschaft). Die erforderlichen Mietwagenkosten betragen vorliegend 1.922,60 €, so dass der Kläger hiervon nach Abzug der von der Beklagten zu 2 geleisteten Zahlung in Höhe von 765,00 € noch 1.157,60 € zu fordern hat.

a) Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Kläger seine Scha­densersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe der fällig werdenden Ersatzwagenkosten sowie angefallener Zinsen und eventueller Beitreibungskosten sicherungshalber an die Firma x abgetreten hat (vgl. Sicherungsabtretungserklärung vom 05.11.2006 – Anlage B 1). Die Firma X den Kläger in dieser Sicherungsabtretungserklärung jedoch dazu ermächtigt, diese Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. So heißt es im drittletzten Absatz der genannten Abtretungserklärung, dass der Kläger für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche selber sorgen werde. Darin ist eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen unzweifelhaft enthalten. Ansonsten wäre die Übernahme dieser Verpflichtung durch den Klager ersichtlich nicht sinnvoll.

Der Kläger hat auch ein eigenes rechtschutzwürdiges Interesse daran, den abge­tretenen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Denn im Falle seines Obsiegens wird er von seiner entsprechenden Verbindlich­keit gegenüber der Firma X befreit (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 51 Rn. 35).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwa­genkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2005, 1933). Der Geschädigte ist dabei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits­gebot gehalten, Im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichereren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2006, 2106).

aa) Bei der Frage der objektiven Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten ist zunächst von dem so genannten Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebil­det wird, auszugehen. Hierdurch wird der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten festgesetzt. Um diese Kosten zu ermitteln, stellt der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene, so genannte gewichtete Normal­tarif für das jeweilige Postzahlengebiet einen nach § 287 ZPO geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2693).

Dabei ist vorliegend der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 heranzuzie­hen, Die von dem Beklagten gegen die Anwendung dieses Preisspiegels er­hobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Das Gericht ist nach § 287 ZPO gehalten, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglich­keiten den durchschnittlichen Mietwagentarif so genau als möglich zu schät­zen. Hierfür stellen die dem Automietpreisspiegel 2006 zu Grunde liegenden Daten eine zeitnahere und damit geeignetere Grundlage dar, als die Daten die im Mietpreisspiegel 2003 enthalten sind. Denn der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich am 05.11.2006 ereignet. Die den Bedenken der Beklagten zu Grunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel 2006 enthalte Preissteigerungen, die auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunter­nehmen zurückzuführen seien, ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nach­vollziehbar. Ein solcher Schluss kann insbesondere nicht allein daraus gezo­gen werden, dass die Mietwagenkosten im Normaltarif zwischen 2003 und 2006 angestiegen sind. Dies kann auch der allgemeinen Preissteigerung ge­schuldet sein, Die Beklagten tragen such keine greifbaren Anhaltspunkt© vor, aus denen sich schließen ließe, dass sich die im Mietpreisspiegel 2006 ent­haltenen Preissteigerungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung ori­entieren.

bb) Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif der Fahrzeugklasse 04 vorliegend nicht erforderlich im Sinne von § 249 ist, wenn feststeht, dass dem Kläger die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte. Diese Feststellung kann das Gericht \m vorliegenden Fall jedoch nicht treffen. Die Beklagten haben insoweit zwar drei Angebote vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 14.06.2007 bis 03.07.2007 bei der Firma x VW Golf inklusive Haftpflichtversicherung und aller Kilometer für 710,99 € hätte anmieten können und bei der Firma x den gleichen Zeitraum einen Pkw x Preis von 755,88 € und einen Pkw Audi A3 Sportback 2um Preis von 855,04 €. Dabei sollten Abholung und Abgabe des Fahrzeugs Jeweils in Karlsruhe   erfolgen.   Vorliegend ereignete   sich   der   Unfall jedoch   am 05.11.2006 um 17.15 Uhr im x und der Kläger hielt sich nach dem Abschleppen seines Fahrzeugs gezwungenermaßen bei einer Werkstatt in Kronau auf. Dass die genannten Firmen diese Pkw an den Kläger auch am Unfalltag zu dem in den Angeboten genannten Preise hätten vermieten und dem Klägerin x zur Verfügung stellen können, lässt sich den vorgelegten Angeboten jedoch gerade nicht entnehmen.

cc) Da sich der Unfall vorliegend am frühen Abend eines Sonntags ereignete, hat der Kläger auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, sich nach anderen Ta­rifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünde eine solche Pflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2106) nur dann, wenn der Kläger als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Zwar haben die Beklagten durch die Vorlage der bereits angesprochenen Angebote der Firmen x und y). belegt, dass es dem Kläger am Donnerstag, den 14.06.2007 möglich gewesen wäre, in Karlsruhe Fahrzeuge zu einem deutlich günstigeren Preis anzumieten. Warum der Kläger bereits bei Abschluss des Automietvertrags am 05.11.2006 Bedenken gegen die Angemessenheit des darin enthaltenen Tarifs hätte haben müs­sen, haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Solche Umstande sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

dd) Legt man den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 zu Grunde, so ist in der Preisklasse 04 im zu Grunde zu legenden Postleitzahlengebiet 766 bei einer Mietdauer von 19 Tagen ein zu ersetzender Normaltarif von 444,00 € an­zusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

2 x Wochentarif:      2 x 493,00 €                  986,00 €

1  x Dreitagestarif:                                        274,00 €

2  x Eintagestarif:     2 x 92,00 € =                184,00 €

gesamt:                                                      1.444,00 €

ee) Vorliegend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch noch ein höherer Betrag als dieser Normaltarif ersatzfähig. Dies ist der Fall, wenn die Besonderheiten dieses höheren Tarifs mit Rücksicht auf die Unfall­situation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfall Situation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2006,1506). Inwieweit dies der Fall ist, kenn der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage, des konkreten Anbieters hierzu nicht im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen worden. Es müssen lediglich die Mehrleistungen und besonderen Risiken generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen.

Zu den genannten Besonderheiten zählen u. a. die Forderungsvorfinanzierung des Mietwagenunternehmens, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Geschädigten oder das Mietwagen unternehmen, Kostenfaktoren wie die Fahrzeug Vorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung (vgl, BGH NJW 2006, 300).

Um diese Besonderheiten der Unfallsituation, die auch im vorliegenden Fall gegeben sind, zu berücksichtigen, erscheint nach § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif notwendig aber auch ausreichend (vgl, OLG Köln, NZV 2007, 199). Der Kläger hat die Kalkulation der Firma X zwar nicht dargelegt. Insbesondere das Risiko des Forderungsausfalls, die Kostenfaktoren der Fahrzeugvorhaltung des Bereitschaftsdienstes sowie das Bonitätsrisiko rechtfertigen jedoch schon für sich genommen einen zwanzigprozentigen Aufschlag auf den von den Autover- mietungsfirmen üblicherweise kalkulierten Normaltarif.

b) Zu Gunsten des Klägers sind ferner die Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 zu berücksichtigen, soweit diese erstattungsfähig sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, soweit die den Nebenkosten zu Grunde liegenden Leistungen erbracht wurden und eine gesonderte Vergütung hierfür in Rechnung gestellt wurde (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

aa) Als Nebenkosten sind grundsätzlich die Kosten einer Vollkaskoversicherung zu erstatten. Dies auch dann, wenn das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041). Nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 (Klasse 04, gewichtetes Mittel) beläuft sich der erstattungsfähige Betrag für die Vollkas­koversicherung auf 405,00 €, Dieser berechnet sich wie folgt:

2  Wochen a 149,00 € =                         296,00 €

3  Tage                                                      65,00 €

2 Tage a 21,00 € =                                   42,00 €

gesamt:                                                  405,00 €

bb) Dagegen kann der Kläger von der Beklagten den Ersatz eines Zuschlags für einen zweiten Fahrer nicht verlangen. Derartige Zusatzkosten sind zwar grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig. Ausweislich des Automietvertrages vom 05.11.2006 (AS. 67) wurde von der Firma X soweit jedoch keine zusätzliche zu vergütende Leistung erbracht. Der Kläger war vielmehr als einziger Fahrer im Mietvertrag eingetragen. Insofern ist dem Kläger auch kein Schaden entstanden, weil die Autovermietung ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten berechnet hat.

cc) Auch für die Anmietung des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten kann der Kläger den vom Ihm insoweit geltend gemachten Betrag in Höhe von 55,00 nicht ersetzt verlangen. Der erhöhte Aufwand für die Bereitstellung eines Notdienstes ist bereits in dem pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % enthalten. Es ist daher nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb ein weiterer Betrag in Höhe von 55,00 € insoweit erforderlich sein soll.

c)  Der Kläger muss sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm VersR. 2001, 206); Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32),

Die ersatzfähigen Kosten errechnen sich danach wie folgt:

Normaltarif:                                   1.444,00 €

20 % pauschaler Aufschlag:             288,00 €
Vollkaskoversicherung:                     405,00

2.137,00 €
./. ersparte Aufwendungen:             213.70

gesamt:                                         1.923,30 €

Nachdem die Beklagte zu 2 auf den somit vorliegend ersatzfähigen Betrag in Höhe von 1.922,50 € am 10.04.2007 bereits 765,00 € gezahlt hatte, hat der Klä­ger insoweit noch 1.157,60 € von den Beklagten als Gesamtschuldner zu for­dern,

2.  Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 19.06.2007, der am selben Tage und somit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 einging, behaup­ten, die Firma X habe den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass neben dem Unfallersatztarif auch noch der deutlich günstigere Normaltarif existiert, ist die­ser Vortrag nach § 296 a ZPO verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

3.  Die Reparaturkosten haben die Beklagten hingegen zu Recht um 74,24 € gekürzt, Aus der von dem Kläger vorgelegten Rechnung des Autohauses X ) GmbH vom 24.11.2006 (Anlage K 2) und dem Gutachten des Sachverständigen X vom 06.11.2006 (Anlage K 6) ergibt sich für das Gericht nicht nachvollzieh­bar, weshalb der Aus- und Einbau der linken Tür erforderlich gewesen sein soll. Nä­heren Vortrag hat der Kläger hierzu auch nicht gehalten. Angesichts des qualifizier­ten Bestreitens der Beklagten, wonach ein Ein- und Ausbau der Tür links nicht er­forderlich gewesen sei, weil diese Tür nicht lackiert wurde, Ist der Vortrag des Klä­gers Insoweit als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die auf Vernehmung des Sach­verständiger   S  und des Geschäftsführers der  X  gerichteten Beweisangebote sind auf Ausforschung gerichtet. Aus dem bloßen Vortrag, die Reparatur sei vollumfänglich erforderlich gewesen, läset sich gerade nicht entnehmen, weshalb die Tür vorne links aus- und eingebaut werden musste.

4.  Darüber hinaus ist jedoch davon auszugehen, dass ein merkantiler Minderwert in der von dem Kläger angegebenen Höhe von 400,00 € tatsächlich eingetreten ist. Auch wegen des erneuerten Nachschalldämpfers muss sich der Kläger keinen „Ab­zug Alt für Neu“ in Höhe von 56,10 € anrechnen lassen. Zwar ist es zutreffend, dass insbesondere dieses Teil einem hohen Verschleiß unterliegt. Der Kläger hat jedoch unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen MBB und eines Lichtbildes (AS. 81 ff.) vorgetragen, dass der Kläger den Schalldämpfer be­reits vor dem Unfall austauschen lassen, weshalb er zum Unfallzeittpunkt in einem neuwertigen Zustand war. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass ein Abzug Alt für Neu im vorliegenden Fall wegen der Neuwertigkeit des Nachschalldämpfers, welche ich insbesondere aus dem vorgelegten Lichtbild (AS. 63) ergibt, nicht ge­rechtfertigt ist.

5. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 430,66 € zu. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Aba. 1 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVeraG umfasst in soweit auch die Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 39).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits Zahlungen an seinen Rechtsanwalt geleistet hat, Der Kläger hat gemäß § 249 Abs, 1 BGB zwar grund­sätzlich nur ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten. Mit Ablauf der vom Pro­zessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schreiben vom 28.12.2006 gesetzten Frist zur Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren, hat sich der Anspruch des Klägers auf Naturalrestitution (Freistellung) jedoch gemäß § 250 BGB in einem Geldan­spruch umgewandelt.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich auch soweit die Rechtsverfolgungskosten betroffen sind aus §§ 280 Abs, 1 und Abs. 2, 286, 268 Abs. 1, 291 BGB. Für den Betrag in Höhe von 430,66 € hat der Kläger Zinsen erst ab Rechtshängigkeit begehrt.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a)  Nach § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auch aufzuerlegen, soweit diese den Rechtsstreit in Obereinstimmung mit dem Kläger für erledigt erklärt haben. Zwar ist im Rahmen der Ermessensentscheidung der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller, Herget, ZPO, 26, Auflage, § 91 a Rn. 26). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklag­ten zu 2 als Haftpflichtversicherung eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen ist, vor deren Ablauf ehe Klageerhebung verfrüht und somit von der Versiche­rung nicht veranlasst ist. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haft­pflichtversicherung deshalb ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zu­zugestehen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001 – 1 W 338/98 -). Die Beklagte zu 2 wurde jedoch spätestens mit Schreiben des Prozessbevollmäch­tigten des Klägers vom 13.11.2006 über das Unfallereignis über ihre in Anspruchnahme als Haftpflichtversicherung informiert. Als der Kläger am 30.01.2007 Klage erhob, waren mithin bereits 11 Wochen verstrichen. Selbst un­ter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der begehrten Fahrzeugnach­besichtigung ist die Klageerhebung somit nicht als verfrüht anzusehen.

b) Da der Kläger mit seiner Klage in einer Höhe von lediglich 74,24 € nicht durchdringt und dies keine höheren Kosten veranlasst hat, war die Kostenentschei­dung im übrigen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu treffen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Soweit das LG Heidelberg.

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