Mit Urteil vom 02.04.2008 (42 S 2794/07) hat das LG Würzburg auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Würzburg vom 23.10.2007 (18 C 739/07) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 400,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ160, 377, 383 f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. §249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif“ an, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs, mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).
Ob dies der Fall ist hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist, der auch als pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06); auch die Höhe des „Normaltarifs“ kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden.
Als geeignete Schätzungsgrundlage für den „Normaltarif“ hat der BGH bereits mehrmals das gewichtete Mittel ( = Modus) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten genannt (Urteile vom 9.05.2006,VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06). Die Verlässlichkeit dieser Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an den aktuellen Marktverhältnissen orientiert, ist allgemein anerkannt. Eine genaue Differenzierung nach Einsatzgebiet führt zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit. Die Kammer hat bisher als Schätzungsgrundlage die Nutzungsausfalltabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch heranzogen. An dieser Rechtsprechung hält sie ausdrücklich nicht mehr fest. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ermittelt die Kammer nunmehr den erforderlichen Herstellungsaufwand anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“. Danach ist die Automietwagenklasse des geschädigten Fahrzeugs und unter Berücksichtigung des entsprechenden Postleitzahlengebiets der Automietpreis festzustellen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation (sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, Betrugsrisiko, keine Vorreservierung, Vorfinanzierung und Absicherung durch Kreditkarte etc.) hält. die Kammer in der Regel einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ für gerechtfertigt. Der „Unfallersatztarif‘ ist in gewisser Weise ein Risikotarif, dem eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem „Normaltarif (vgl. LG Bonn, Urteil v. 28.2.2007, 5 S 159/06).Die Kammer schätzt die Höhe dieses Aufschlags im Regelfall auf 20 %; Abweichungen nach unten oder oben können im Einzelfall geboten sein.
Neben diesem erhöhten Normaltarif kann der Geschädigte Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen. Hierzu gehören z.B. die Kosten der Haftungsfreistellung und die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeugs (s. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel; vgl. auch LG Bonn a.a.O.). Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig. Wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war und während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestand (BGH NJW 2006, 360). Insbesondere besteht dann ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten eines eventuellen Schadens am Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, wenn das eigene Fahrzeug schon älter und der Mietwagen neuer und damit höherwertiger ist als das beschädigte Fahrzeug (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06)
In Abzug zubringen sind die während der Mietdauer ersparten Eigenkosten. Der entsprechende Tageswert für den jeweiligen Fahrzeugtyp ist der Schwacke-Liste Automietwagenklassen zu entnehmen.
2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal)Tarif‘ zugänglich war (stand. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Geschädigte die Beweislast trägt (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).
Für die Annahme der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs reicht es grundsätzlich nicht aus, dass dem Geschädigten nur ein einziger „(Unfallersatz-)Tarif“ angeboten wurde und er darauf vertraute, dass im Falle eines Unfalls andere Tarife nicht zur Verfügung stehen bzw. dass die Höhe des angebotenen Tarifs wegen des speziellen Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten gerechtfertigt ist. Liegt nämlich der angebotene Tarif erheblich über den in der sog. „Schwacke-Liste“ aufgeführten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen, so muss ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. In diesem Fall hat er sich nach anderen Tarifen zu erkundigen: So ist festzustellen, dass beispielsweise im Bereich einer mittleren Universitätsstadt wie Würzburg Angebote anderer Autovermietungen ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen (so BGH, Urteil v. 30.01.2007, VI ZR 99/06). Es können allerdings im Einzelfall besondere Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, welche die Erkundigungspflicht entfallen lassen, z.B. hohe Eilbedürftigkeit, Anmietung zur Nachtzeit.
3. Im vorliegenden Fall hat die Kammer daher auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung die ersatzfähigen Mietwagenkosten wie folgt berechnet:
a) Mietwagenklasse nach Fahrzeugtyp: 5
Ford Mondeo 97 Turnier, 1796 ccm, 85 kW, EZ 17.6.00
b) Automietpreis nach Postleitzahlengebiet:
Mietdauer: 7 Tage
PLZ = 972 Wochenpreis 599,— €
Normaltarif
+ 20% Aufschlag 737,39 € brutto
(19%MwSt)
c) Nebenkosten
Haftungsbefreiung 154,— €
Zustellungskosten 41,40 €
und Abholung
Winterreifen 60,34 €
+ 19% MwSt
304,33 €
d) Eigenersparnis
Tagessatz x Anzahl der Tage: ./. 44,09 €
(6,14 x 7)
e) Erstattungsanspruch 997,63 €
./. geleistete Zahlung 585,48 €
Endbetrag 412,15 €
ist größer als mit Berufung verlangter Betrag.
Das Erstgericht hat die bisherige Rechtssprechung der Kammer angewandt und lediglich einen Betrag von 274,54 € zugesprochen.
Soweit das LG Würzburg.