Mit Urteil vom 03.06.2008 (11 S 266/07) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 10.05.2007 (268 C 567/06), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der Klage des Klägers auf Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € stattgegeben. Es wird insoweit auf die Grunde in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht das Amtsgericht habe fälschlich angenommen, sie habe nicht ausreichend bestritten, dass dem Kläger ein günstigerer Mietwagentarif nicht zur Verfügung gestanden habe. Im übrigen läge der Mietpreis, den der Kläger gezahlt habe, über dem Normaltarif des Schwacke/Automietpreisspiegel und diese Tarife der Schwacke-Liste seien im übrigen überhöht und keine ausreichende Schätzungsgrundlage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hat im wesentlichen seinem erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 863,62 € stattgegeben. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger verlangt aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx..2006 gegen 9.40 Uhr in w. ereignete und dem Grunde nach unstreitig ist, einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Mietwagen kosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242, 254 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig haften durfte. Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhaften, als wenn man den Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muss sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den ihm „ohne weiteres offenstehenden Markt“ begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.
Hiervon ausgehend hält die Kammer eine Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Basis des „Normaltarifs“ für geboten. Diesen Normaltarif berechnet die Kammer mit Hilfe des Automietpreisspiegels der Firma Schwacke für den jeweiligen Postleitzahlenbereich (Fahrzeuggruppe, Preisspiegel aus dem Jahre 2006).
Soweit die Beklagte diesen Mietspiegel nicht für angemessen hält, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich selbst darauf beruft. Außerdem darf ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter sich auf die dort genannten Tarife als üblich verlassen.
Da der Kläger als Geschädigter im vorliegenden Fall einen PKW der gleichen Gruppe angemietet hat, muss er sich jedoch nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen 10%-igen Abschlag für ersparte eigene Aufwendungen, anrechnen lassen. Vorliegend hat der Kläger für die Zeit vom 10.04.2006 bis zum 19.04.2006 bei der Autovermietung X. ein Ersatzfahrzeug gemäß Rechnung vom 30.11.2006 auf der Basis Barzahlung laut Tarif über insgesamt 1.383,62 € für 10 Tage angemietet, wobei die Beklagte lediglich 520,00 € gezahlt hat. Der Unfall des Klägers ereignete sich am xx.xx.2006 (am M. in der Karwoche dieses Jahres). Die Reparatur sollte laut dem Gutachten des Klägers 4 bis 5 Arbeitstage dauern, so, dass der Kläger wegen der Ostertage einen Wochentarif nehmen musste und dies bedeutet bei der Gruppe 6 Mittelwert der Schwacke-Liste für 1 Woche 735,00 €, und für einen 3 Tagetarif 364,- Euro, also insgesamt 1.099,00 €. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10% für eigene ersparte Aufwendungen, weil der Kläger einen PKW der gleichen Gruppe angemietet hat, ergibt sich ein Betrag von 989,10 €. Dieser Betrag stellt den Mittelwert nach der Schwacke-Liste dar. Zusätzlich kann der Kläger die Vollkasko Versicherung gemäß der Rechnung der Firma X. in Höhe von 200,00 € verlangen sowie weitere Zustell- und Abholkosten in Höhe von 32,74 € Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 1.221,64 €.
Die Rechnung der Firma X. lautet auf 1.383,62 €, so dass der Kläger lediglich 161,78€ mehr aufgewandt hat, als der Mittelwert laut Schwacke-Liste. Dies stellt eine 15%-ige Erhöhung zum Normaltarif dar. Da jedoch der Höchsttarif beim Normaltarif nach Schwacke-Liste für 1 Woche; 1.547,00 € und für 3 Tage 675,00 € also für 10 Tage 2.222,00 € beträgt, liegt er bei einem Mietpreis von 1.099,00 € 50% unter dem Höchsttarif im Normaltarif.
Nach der Rechtsprechung der Kammer bei unfallbedingter Anmietung ist ein Aufschlag von maximal 30% über dem Normaltarif gerechtfertigt. Vorliegend wird lediglich ein erhöhter Tarif von 15% von dem Kläger begehrt, so dass die geforderten Mietwagen kosten nicht außerhalb des üblichen Rahmens liegen und der Kläger sich nicht bei anderen Mietwagenunternehmen nach anderen und günstigeren Preisen erkundigen musste. Demgegenüber hat er auch dargelegt, dass er bei anderem Mietwagenunternehmen angerufen habe und ihm erklärt worden sei, dass der Tagespreis 194,00 € betrage. Bei einem weiteren Mietwagenunternehmen, bei dem er angerufen hat, habe er keine Auskunft bekommen. Die Anmietung dieses PKWs durch den Kläger hält die Kammer daher nach den Gesamtumständen vorliegend für vertretbar, ohne dass auf die Unfallersatzproblematik eingegangen werden musste. Der Kläger war, was die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten hat, auf den PKW beruflich angewiesen und benötigte dieses Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfallgeschehen.
Soweit das LG Köln.