Mit Urteil vom 30.11.2007 (4 S 105/07) hat das LG Passau die Berufung der HUK-Coburg Versicherung gegen das Urteil des AG Passau (17 C 577/07), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, hinsichtlich dieser Mietwagenkosten zurückgewiesen. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte wegen der Verurteilung zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf § 540 Abs. 1 Ziffer 1 auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend Folgendes:
Der vom Kläger gewählte Tarif war erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand. Bereits von Anfang an hat der Kläger vorgetragen, dass er unbedingt ein Ersatzfahrzeug mit einer Anhängekupplung benötigte, dessen Anhängerlast mindestens 2.000 kg betragen musste. Dies blieb auch in der Berufungsverhandlung am 14.11.2007 unstreitig. Der Kläger hat auch vorgetragen, dass er sich in mehreren Telefonaten bei anderen Mietwagenunternehmen nach seinem vergleichbaren Fahrzeug ergebnislos erkundigt hat. Dieses substantiierte Einzelvorbringen haben die Beklagten bereits erstinstanzlich nur unsubstantiiert ohne Eingehen auf den Einzelfall bestritten.
In der Klageerwiderung heißt es: „So ist hinsichtlich der weiteren Mietwagenkosten aber schon der Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht zu rügen, da er bei Anmietung des Fahrzeugs ohne weitere Erkundigungen einzuholen, offensichtlich den Unfallersatztarif, jedenfalls einen überhöhten Tarif der Autovermietung X. in Anspruch genommen hat, mithin einen Mietpreis, der weit über dem durchschnittlichen Mietpreis für vergleichbare Fahrzeuge liegt.“ Damit haben die Beklagten auf die Klage lediglich mit Textbausteinen erwidert, sind entgegen § 136 Abs. 2 ZPO auf Einzelvortrag des Klägers zu wesentlichen Punkten, die die Erforderlichkeit des von ihm geltend gemachten Schadensersatzes bedingen, nicht eingegangen. Weder haben die Beklagten die vom Kläger behaupteten Telefonate bestritten, noch haben sie bestritten, dass andere Mietwagenunternehmen kein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen konnten, noch haben sie im Einzelnen näher begründet, warum der für das Spezialfahrzeug vom Kläger bezahlte Tarif „über dem durchschnittlichen Mietpreis für vergleichbare Fahrzeuge“ liegt. Die von den Beklagten dazu – wie in anderen Fällen auch – vorgelegten Ausdrucke der Konkurrenzunternehmen A., B., C., betreffen nicht nur nicht den hier entscheidenden Zeitraum Januar 2007, sondern einen späteren Zeitraum – 11.5.2007 bis 28.5.2007 -, die von den Beklagtem dargestellten Alternativpreise weisen allesamt Fahrzeuge aus, die nicht über eine Anhängerkupplung verfügen. Zu einer zulässigen Anhängerlast von 2000 Kilo ist ohnehin nichts vorgetragen.
Den Vortrag, dass sich der Kläger um ein billigeres, gleichwertiges Ersatzfahrzeug bemüht hat, hat er in seiner persönlichen Anhörung im Berufungstermin am 14.11.2007 noch einmal vertieft. Seine Ausführungen zu seinen Telefonaten und den Ergebnissen, die seine Bemühungen hatten, bleiben auch im Berufungstermin unbestritten.
Damit ist unstreitig, dass der Kläger Alternativen zu dem von ihm angemieteten Fahrzeug in seiner konkreten Unfallsituation nicht hatte. Die Erforderlichkeit des von ihm getroffenen Aufwandes ist damit, ungeachtet, wie in der Rechnung die Preisbildung ausgewiesen ist, dargetan.
Diskutabel war allenfalls, inwieweit die auf die Mietwagenkosten zu entrichtende Mehrwertsteuer erstattungsfähiger Schadensbeseitigungsanwand beim Kläger ist. Diese Frage wurde weder in der Klage, noch in der Klageerwiderung thematisiert. Erst Im Schriftsatz vom 4.6.2007 haben die Beklagtenvertreter ausgeführt „Dann aber ist allenfalls der Nettoschaden erstattungsfähig „. Diese Thematik ist vom Erstgericht im Urteil nicht behandelt. In der Berufungsverhandlung hat sich dazu heraus gestellt, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit dar Mehrwertsteuer bereits Gegenstand der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten zu 2) war. Außergerichtlich hat der Klägervertreter der Beklagten zu 2) eine Bestätigung des Steuerberaters das Klägers vorgelegt, wonach sich „ein unfallbeschädigter Pkw Mercedes nicht im Betriebsvermögen“ befand. Darauf hin hat die Beklagte zu 2) unter dem 28.2.2007 die Mehrwertsteuer für die Positionen Gutachter, Mietwagen und Abschleppkosten nacherstattet. Dies heißt, dass sich aus der subjektiven Sicht des Klägers bei Erreichung der Klage keine Notwendigkeit ergab, hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer nähere Ausführungen zu machen. Umgekehrt hätten die Beklagtenvertreter im Hinblick auf den durch das außergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) geschaffenen Erwartungshorizont des Klägers unter Berücksichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Schadenskorrespondenz bereits in der Klageerwiderung die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bestreiten müssen. Das Bestreiten erst im Schriftsatz vom 4.6.2007 war somit im Sinne des § 296 ZPO verspätet und damit auch in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähig {§§ 530, 531 ZPO).
Ungeachtet dessen: Zwischen den Parteien blieb im Berufungstermin unstreitig, dass das zerstörte Fahrzeug im Privatvermögen des Klägers stand. Das beschädigte Fahrzeug wurde lediglich zeitweise für geschäftliche Zwecke eingesetzt, ist rechtlich damit eine Nutzungseinlage, Zeitanteiliger Abzug der auf das Wirtschaftsgut entfallendenden Vorsteuer kommt nach der Handhabung der Finanzverwaltung damit nicht in Betracht (Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 16, Rz. 680). Da das Mietfahrzeug lediglich das Privatfahrzeug ersetzt, gilt hier nichts anderes. Entsprechend kann der Kläger die Mehrwertsteuer auf die Mietwagenkosten nicht als Vorsteuer abziehen, so dass diese erstattungsfähigen Schadensbeseitigungsaufwand darstellen.
Nicht zusätzlich erstattungsfähig sind lediglich die geltend gemachten außergerichtlichen, nicht festsetzbaren, den Streitwert nach § 4 ZPO nicht erhöhenden Anwaltskosten. Die Klägervertreter waren insgesamt mit der außergerichtlichen Regulierung des Verkehrsunfalls beauftragt. Dieser Auftrag ist eine Einheit und lässt sich nicht in einen Teil, der durch die Beklagte vorgerichtlich reguliert worden ist und in einen Teil, der vorgerichtliche von den Beklagten nicht reguliert worden ist, teilen. Vielmehr sind die erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten danach zu bestimmen, welcher Schadensersatz dem Kläger tatsächlich zustand. Die Klägervertreter haben; wie sich aus der im Berufungstermin vorgelegten Abrechnung ergibt, ihre Kosten aus einem Gegenstandswert von 14.131,74 € erstattet bekommen. Der im Verfahren noch streitige Restschaden betrug 1.345,32 € und hätte damit den Gegenstandswert auf 15.477,06 € erhöht. Der nächste Gebührensprung nach der Anlage 2 ZU § 13 Abs. 1 RVG liegt jedoch erst bei 16.000 €, so dass der erstattungsfähige außergerichtliche Gebührenaufwand durch den weiter zugesprochenen Schadensersatz nicht berührt wird.
Soweit das LG Passau.
Hallo Ihr Macher von Captain HUK,
wieder ist die magische Zahl 100 (Einhundert) erreicht worden. Eine absolut überraschende Ausweitung der Berichte, Urteile und sonstigen Ausführungen, die vor eineinhalb Jahren niemand für möglich gehalten hat. Ich bin wegen der vielfach geäußerten Kritik an Willi Wacker zu diesem Blog gekommen und seit dieser Zeit eifriger Leser und manchmal Kommentator dieses Blogs. Den Machern und insbesondere dem Herrn Chefredakteur daher meinen Herzlichen Dank. Machen Sie so weiter.
Ihr Friedhelm S.
Hi Friedhelm,
auch ich möchte allen, die am Zustandekommen des Erfolges auch diesen Monat ( 100 Beiträge ) dazu beigetragen haben, herzlichst danken. Der besondere Dank geht an Herrn Administrator. Dank auch an alle, die Artikel, Urteile und sonstige Beiträge hier einstellen. Ihr seid schon ein toller Kreis, vor dem man wegen Eurer selbstlosen Arbeit den Hut ziehen muss. Macht bitte noch lange so weiter!
Euer Werkstatt-Freund