Mit Beschluss vom 30.06.2009 (1 S 376/09) hat das LG Ansbach die Berufung der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG gegen das Urteil des AG Ansbach vom 26.02.2009 (4 C 1914/08), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, während die Fraunhofer Tabelle aus den inzwischen bekannten Gründen abgelehnt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Begründung des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 27.05.2009 wird zunächst Bezug genommen. Sie trifft weiterhin zu, und zwar auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 18.06.2009.
Die Kammer hält daran fest, dass die Schwacke-Liste für die Ermittlung des maßgeblichen Tarifs eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO darstellt.
Grundsätzlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 wiederum darauf verwiesen, dass es dem Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens freistehe, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlichen Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgreift.
Dabei hat der BGH in seinen Entscheidungen BGH NJW 2007, 1449, BGH NJW 2007, 2758 sowie VI ZR 164/07 und VI ZR 308/07 zu den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2003 bzw. 2006 ausgeführt, es sei bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden; im übrigen sei die Art der Schätzungsgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben, im Rahmen der weiteren Diskussion der Problematik der Schwacke-Liste hat der BGH ausdrücklich erklärt, es sei dem Tatrichter einerseits nicht verwehrt die Schwacke-Liste nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, andererseits aber sei die Heranziehung der Schwackeliste und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt.
Insgesamt ist daher auch im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste als geeigneter, wenn auch nicht zwingender Maßstab zur Ermittlung des marktüblichen Normalpreises verwendbar. Die Eignung bedarf auch in dem zu entscheidenden Fall keiner weiteren Klärung.
Gegenüber den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes mit seinen Erhebungen in einem zweistelligen Postleitzahiengebtet bildet die Schwacke-Liste den besonderen regionalen Markt durch die Berücksichtigung an drei Stellen zuverlässiger ab, gerade auch dann, wenn dem Geschädigten in seinem Raum eben nur eine beschränkte Zahl von Anbietern zur Verfügung steht. Die Kammer ist im übrigen weiterhin der Ansicht, dass die Annahme einer Vorausbuchungsfrist von sieben Tagen nicht den Gegebenheiten bei einer kurzfristig notwendigen Anmietung eines Ersatzwagens infolge eines Unfalls Rechnung trägt.
Letztlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Totalschaden mit einer Eilsituation gleichgestellt wird, deswegen nicht von Belang, weil alle Umstände des Einzelfalles darlegen, dass eine Notsituation tatsichlich vorgelegen hat. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Totalschaden; das Fahrzeug war mit fünf Personen besetzt, darunter ausländischen Gästen, und befand sich auf einer Reise. Das begründet eine besondere Eile für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Ein Aufschlag in dem vom Erstgericht festgelegten Umfang war daher gerechtfertigt. Dabei war der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif – rechtfertigen. Im vorliegenden Fall liegt eine solche objektive Erforderlichkeit deswegen vor, weil aufgrund der Unfallbedingtheit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs erhöhte Risiken und Kosten zu berücksichtigen sind (Ausfallrisiko, Forderungs-, Flnanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringere Fahrzeugauslastung und höhere Personalkosten). Diese Mehrkosten sind klägerseits auch nicht konkret vorzutragen, da ein pauchaler Aufschlag gerade beinhaltet, dass die allgemeinen Kosten nicht in jedem Fall konkret entstehen, sondern als Pauschale für alle auftretenden und denkbaren Fälle aufgeschlagen werden. Ansonsten könnte kein pauschaler Aufschlag gemacht werden, sondern es müssten in jedem Einzelfall die konkret entstandenen Kosten berechnet werden. Durch den pauschalen Aufschlag soll eine aufwendige Beweisaufnahme aber gerade vermieden werden.
Letztlich bleibt die Kammer auch bei einem Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 3%.
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit das LG Ansbach.