AG Neumarkt i.d. OPf. verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das AG Neumarkt i.d.OPf. hat im Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG folgendes Endurteil vom 21.11.2007 (1 C 0890/07) erlassen:

IM NAMEN DES VOLKES

erläßt das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht G. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 folgendes

Endurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,18 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 13.4.2007 sowie 10,— EUR Mahnauslagen zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gem. § 313 a ZPO)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Zeugin R. war schuldlos in einen Unfall verwickelt und hat den Kläger mit der Schadensschätzung beauftragt, der Schaden wurde auf 3.516,66 EUR geschätzt. Von der Gutachterrechnung i.H.v. 514,03 EUR hat die Beklagte eine Teilzahlung i.H.v. 474,85 EUR am 13.4.2007 geleistet und keine weiteren Zahlungen mehr erbracht. Frau R. hat ihre Ansprü­che an den Kläger abgetreten. Bezüglich des genauen Inhalts der Rechnung wird auf diese Bezug genommen (Anlage K2 Bl. 12 d.A.).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob tatsächlich 8 Lichtbil­der erforderlich gewesen wären oder ob nicht Lichtbild 7 und 8 sowie 5 und 6 überflüssig wären. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Kosten für die Audatex-Kalkulation nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürften. Bei den Schreibgebühren würde die Kalkulation wieder mit abgerechnet werden. Eine pau­schale Abrechnung der Schreibgebühren sei nicht möglich. Die Beklagte ist der Ansicht, daß mit der Bezahlung von 474,85 EUR der notwendige und erforderliche Herstellungsaufwand bezahlt worden sei.

Die Beklagte nimmt in ihrer Klageerwiderung jedoch selbst auf die BVSK-Tabelle Bezug. Wie die Beklagte selbst richtig vor­trägt, ist diese Tabelle zwar keine gebührenrechtliche Verein­barung, sie ist jedoch als Orientierung anzusehen. Die Beklag­te behauptet, der von ihr abgerechnete Betrag würde genau die­ser Tabelle entsprechen.

Anerkannt und zulässig ist die Abrechnung der Sachverständigen nach Schadenshöhe, nicht nach konkretem Aufwand. Auch die von der Beklagten selbst zitierte BVSK-Tabelle geht von dieser pauschalen Abrechnung aus. Nichts anderes hat der Kläger ge­tan. Wenn er pauschal abrechnet, kann er auch in die Rechnung nichts anderes als die pauschale Abrechnung schreiben. Die Rechnung alleine wäre sicher keine ausreichende Klagebegrün­dung. Der Kläger hat aber vorgetragen, daß er mit der Schätzung beauftragt wurde und den Schaden auf 3.516,66 EUR ge­schätzt habe. Dies ist eine ausreichende Klagebegründung, wenn dann entsprechend der BVSK-Tabelle abgerechnet wird.

Bei Reparaturkosten von 3.516,66 EUR ergibt sich aus der Tabelle ein Grundhonorar von 374 EUR – 419 EUR. Der Kläger hat 362 EUR in Rechnung gestellt und bleibt damit sogar unter dem unteren Wert. Folgt man der Ansicht der Beklagten, daß die Audatex-Kosten im Grundhonorar enthalten sind, so ist die Summe aus 362,– EUR und 9,46 EUR noch immer im Rahmen des Grund­honorars aus der BVSK-Tabelle, so daß dies entsprechend zuzu­sprechen war. Wenn sich der Sachverständige dazu entscheidet, ein niedriges Grundhonorar und zusätzlich die Audatex-Kosten geltend zu machen, aber berechtigt wäre, ein größeres Grund-Honorar geltend zu machen und dann die Audatex-Kosten nicht gesondert in Rechnung zu stellen, kann dies nicht zu seinem Nachteil gereichen.

Auch die BVSK-Vereinbarung geht davon aus, daß pauschale Schreibgebühren abgerechnet werden können. Der hierfür angesetzte Rahmen bewegt sich von 18,92 EUR – 25,52 EUR. Der Kläger befindet sich mit den von ihm geltend machten 15,– EUR noch darunter. Berücksichtigt man den Umfang des Gutachtens mit 9 Seiten, bzw. ohne die Kalkulation mit 5 Seiten und rech­net dann mit den Schreibkosten je Seite aus der BVSK-Vereinbarung (2,33 EUR – 3,70 EUR) hält sich der Kläger mit seinen 15,– EUR auch in diesem Rahmen. Damit sind auch die Schreib­gebühren zu bezahlen.

Nach Ansicht des Gerichtes waren alle 8 Lichtbilder erfor­derlich. Der Kläger hat das Fahrzeug von allen vier Seiten fotografiert und im weiteren den Schaden im einzelnen festge­halten. Die Dokumentation des Fahrzeuges auch von den Seiten, an denen kein Schaden besteht, ist erforderlich. Im Rahmen der Wertminderung geht es auch um den Gesamtzustand des Fahr­zeuges, der dokumentiert sein muß, um spätere Streitigkeiten darüber lösen zu können. Aus diesem Grund waren 8 Lichtbilder erforderlich.

Damit war die Hauptsache zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit einer Teilzahlung hat die Beklagte kundgetan nicht mehr zahlen zu wollen, so daß sie sich spätestens ab diesem Zeit­punkt in Verzug befindet.

Da die restliche Zahlung angemahnt wurde, sind auch die Mahn­kosten aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 7 08 ZPO.

So das AG Neumarkt.

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3 Antworten zu AG Neumarkt i.d. OPf. verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    das Endurteil ist ein Schlag ins Gesicht der Beklagten. Sie verweist auf BVSK und merkt noch nicht einmal, dass der Kläger mit seinen Honorarpositionen unterhalb dieser Tabelle liegt. Das nennt der Jurist unerhebliches Vorbringen. Wie dumm muss eine Versicherung sein, um dem eigenen Anwalt derartigen Blödsinn anzugeben, der dann auch treu und brav so vorträgt. Aber die Versicherungsheinis hatten früher über WW gelästert, weshalb ich zu diesem Blog gestoßen bin.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo Willi
    Ich kann es fast nicht glauben,was ich da lese.
    Mit einer rechtswidrigen Kürzung der Gutachterkosten in Höhe von sage und schreibe 39.18€ hat diese tolle Versicherung diesen Rechtsstreit angezettelt!??!
    Es ist offensichtlich,dass es hier nurnoch um den persönlichen Angriff auf einen rechtschaffenen Sachverständigen gegangen ist.Wer selbst in der Krise noch Millionengewinne macht,der kann wohl kaum von anderen Motiven geleitet werden.
    Dem Sachverständigen ist zu raten,seine Honorare dem oberen Bereich der Honorarumfrage des VKS e.V.(www.vks.org)anzupassen.
    Weil die HUK überall auf das Niveau des BVSK_Tableaus 2007 herunterkürzt,so auch z.B.im Saarland,gibt es von saarländischen Gerichten Urteile über 250 bis knapp 400,-€
    in gleichgelagerten Gerichtsverfahren!!
    Ich schätze daher,dass unser Sachverständiger in diesem Fall ein mindestens um 200,-€ zu geringes Honorar in Rechnung gestellt hat;das sind dann bei 200 Gutachten im Jahr satte 40.000,-€ Umsatzverlust!!!
    Der Mann sollte einmal nachdenken und die saarländischen Urteile lesen,die hier im Blog eingestellt sind!
    M.f.G.Peter

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    wie wahr, wie wahr!
    Mehr kann ich dazu auch nicht mehr sagen.
    Mit freundlichen Grüssen
    Willi

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