AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.1.2012 – 409 C 236/11 -, setzt aber die Bagatellschadengrenze bei 1.000 €. .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Hamburg so schön war, kehren wir nach Hamburg zurück, und zwar in den Hamburger Stadtteil Bergedorf. Der dortige Amtsrichter der Abteilung 409 C des AG Hamburg-Bergedorf musste über von der HUK-Coburg nicht erstattete Sachverständigenkosten entscheiden. Diese Versicherung war der Ansicht, dass bei einer Schadenshöhe von 852,30 € ein Bagatellschaden vorläge und daher die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig gewesen wäre. Dem ist das Gericht entgegen getreten. Allerdings – und das ist der Schönheitsfehler des Urteils – ist das Gericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und meint, die Bagatellschadengrenze bei 1000 € ziehen zu müssen. Das ist aufgrund der wohl herrsch. Meinung und der Rechtsprechung des BGH falsch. Die Bagatellschadengrenze liegt bei etwa 715,– €. Sie ist allerdings keine starre Grenze, wie auch das obige Urteil fesstellt. Aber  eine  Bagatellgrenze von 1.000 Euro ist falsch. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und für die Karnevalisten unter Euch einen schönen Weiberfastnacht.

Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Az.: 409 C 236/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin

gegen

HUK-Coburg Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96443 Coburg

– Beklagter –

Prozessbevollmächtiqte:

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

erlässt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf durch den Richter am Amtsgericht … am 03.01.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 495a, 313a ZPO folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von EUR 261,59 von Honoraransprüchen des Sachverständigenbüros … aus der Rechnung vom 06.04.2011 freizuhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Eines Tatbestandes bedarf es nicht – § 313a ZPO -.

Die Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz wegen des Verkehrsunfalles vom 28.03.2011.

Die Rechnung des Sachverständigen … stellt eine Schadensposition dar, die die Klägerin gemäß § 249 BGB von der Beklagten liquidieren kann.

Die Einwendungen der Beklagten überzeugen den Vorsitzenden nicht.

Zwar geht der Vorsitzende im Grundsatz ebenfalls davon aus, dass eine Bagatellgrenze von etwa 1.000,00 EUR zu ziehen ist, bis zu der ein Kostenvoranschlag z. B. ausreichend ist, um gegenüber Schädiger bzw. der Versicherung zunächst einmal den Schaden und die Schadenshöhe deutlich zu machen. Diese Grenze von 1.000,00 EUR kann aber nicht starr gezogen werden. Denn ein Geschädigter kann häufig gar nicht überblicken, wie hoch ein Schaden sein mag, weil äußerlich manchmal gar nicht zu sehen ist, welche Beschädigung konkret eingetreten ist und einem Geschädigten auch nicht zuzumuten ist, zunächst einmal selbst Nachforschung zu betreiben. Denn die Tatsache, dass er/sie geschädigt wurde, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten, sondern im Verantwortungsbereich des Schädigers.

Eine Schadenshöhe von brutto 852,30 EUR liegt aber nicht so weit von einem Schaden von 1.000,00 EUR entfernt, dass insoweit einem Geschädigten, der für den Schaden gar nichts kann, insoweit das Risiko einer Fehleinschätzung aufzuerlegen ist. Dieses Risiko muss dem Schädiger auferlegt werden.

Auch die Einwendung der Beklagten, das Sachverständigenhonorar sei überhöht, überzeugt den Vorsitzenden nicht. Denn für die Höhe eines Sachverständigenhonorars gibt es gesetzliche Festlegungen nicht. Dementsprechend muss die übliche Vergütung in einem Rahmen festgesetzt werden, wobei im vorliegenden Falle der Rahmen jedenfalls nicht überschritten ist.

Entgegen den Einwendungen der Beklagten gemäß ihren Schriftsatz vom 27.12.2011, Seite 4 hat der Vorsitzende auch gegen das pauschale Ansetzen von Nebenkosten keine Bedenken.

Nebenentscheidung: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass das vorliegende Urteil etwa von Rechtsprechung von Oberlandesgerichten oder des Bundesgerichtshofes abweicht.

Und nun bitte Eure Anmerkungen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.1.2012 – 409 C 236/11 -, setzt aber die Bagatellschadengrenze bei 1.000 €. .

  1. Daniel F sagt:

    Das ist bereits das zweite mir bekannte Urteil aus Hamburg, in dem eine Bagatellgrenze von 1000 € angegeben wird…

    Nur weil Versicherungen diese Grenze gerne nach oben verlegt haben möchten (in Schriftsätzen an die Geschädigten immer wieder zu lesen, dass z.B. erst ab 1.500 € Schadenhöhe ein Gutachter benötigt wird), muss das Gericht nicht blind folgen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Daniel,
    ja genau deshalb stellen wir derartige Urteile hier ein. Die Anhebung der Bagatellschadengrenze auf 1500 € und darüber war bereits von Trost in VersR 1997, 537 gefordert worden, hat allerdings keinen Anklang gefunden und muss daher als absolute Mindermeinung angesehen werden.

  3. Daniel F sagt:

    Hallo Willi,
    leider erfahren viele Geschädigte, wenn überhaupt, nur viel zu spät, dass die Grenze viel tiefer liegt als es das Versicherungsanschreiben propagiert. Es wird einfach zu oft der Versicherung (bzw. dem Schädiger, der den Schaden so gering halten möchte/muss wie es nur geht, auch auf „unfaire“ Art und Weise!) blind vertraut, da der Ruf zu gut ist.

    Das andere mir bekannte Urteil ist vom AG HH St.-Georg (AZ 911 C 137/11). Vielleicht liegt es ja einem vor, so dass es auch hier eingestellt werden kann?!

  4. Zorro sagt:

    Nach meiner Auffassung ist es völlig falsch die Bagatellschadengrenze an einem bestimmten Geldbetrag – gleich in welcher Höhe – festzumachen. Der Geschädigte ist doch in der Regel überhaupt nicht in der Lage die Höhe des ihm entstandenen Schadens auch nur annähernd realistisch einzuschätzen. Die Vorstellungen der Leute weichen doch teilweise extrem von der Realität ab, sowohl nach unten als auch nach oben. Gerade verdeckte Schäden z.B. hinter elastischen Stoßstangen oder an Achskomponenten kann doch ein Laie überhaupt nicht erfassen.
    Ausschlaggebend sollte m.E. deshalb immer die Art der Schadenentstehung sein. Wenn z.B. ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Auto stößt und die Seitenwand eine Delle davon getragen hat, dann liegt sicher ein Bagatellschaden vor. Wenn aber zwei Fahrzeuge mit einander kollidieren, dann sollte m.E. grundsätzlich der Anspruch auf eine Begutachtung bestehen. Denn zur Arbeit eines verantwortungsbewussten SV gehört schließlich nicht nur die Feststellung von kausalen Schäden, sondern auch der Ausschluss weiterer Schäden, gerade an sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten.

  5. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Zorro,
    in der Praxis stellt sich, wie Du zutreffend festgestellt hast, das Problem, dass der Geschädigte als Laie gar nicht den Schadensumfang und die -höhe auch bei kleinsten Schäden erkennen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 54, 82) müssen müssen bei der Bemessung der Erforderlichkeit aber auch die subjektiven Anschauungen des Geschädigten berücksichtigt werden. Es muss dabei auf den Zeitpunkt der Umstände und der Kenntnis bei Beauftragung des SV abgestellt werden, also auf einen Zeitpunkt, in dem der Geschädigte noch keine Kenntnis von der genauen Schadenshöhe hatte (BGH NJW 2005, 356). Es ist also darauf abzustellen, was der Geschädigte als Laie nach dem Unfall bezüglich der eingetretenen Schäden erkennen und befürchten muss. Ist für ihn offensichtlich erkennbar, dass nur leichte (Lack-) Schäden oder kleine Kratzer oder Dellen vorliegen, muss ihm grundsätzlich – auch als mit der Unfallregulierung bisher Unerfahrenen – bewusst sein, dass ein Schadensgutachten eines qualifizierten Sachverständigen hier vermutlich die Schadensbeseitigungskosten übersteigen oder wertmäßig denen nahe kommen (vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Bad Homburg NZV 2007, 426; AG Berlin-Mitte SP 2007, 370; AG Nürnberg ZfS 2009, 149; Meinel VersR 2005, 201). Ist das aber für ihn nicht so eindeutig erkennbar, kann und darf der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und die Kosten sind von dem Schädiger zu erstatten (vgl. AG Essen SP 1998, 335; AG mannheim MDR 2004, 1294).
    Da der Geschädigte für Art und Umfang des vom Gegner verursachten Schadens darlegungs- und beweispflichtig ist, und er auch bei geringen Schäden nur durch Vorlage eines Schadensgutachtens diesen Beweis erbringen kann, den ein Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion, ist grundsätzlich die Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten notwendig und die dadurch entstehenden Kosten auch erforderlicher Herstellungsaufwand. Im übrigen dürfen keine geringeren Anforderungen bei geringen Schäden angelegt werden wie bei Totalschäden. Gerade bei älteren Fahrzeugen ist leicht und schnell der (wirtschaftliche) Totalschaden erreicht. Um das feststellen zu können, ist der Geschädigte nach überwiegender Rspr. und Lit. berechtigt, ein Gutachten zu Lasten des Schädigers in Auftrag zu geben.
    Im übrigen ist die sog. Bagatellschadengrenze fließend. Sie reicht nach jüngster Rspr. von 600 € (AG Gelsenkirchen SP 2000, 143 und AG Hannover SP 2004, 281) bis 750 € ( AG Dortmund SP 2005, 141; AG Oberhausen SP2004, 31 und AG Velbert SP 2001, 248 u.a.).
    Im Zweifel daher immer einen Sachverständigen aufsuchen. Der wird dann schnell mit einem Blick feststellen können, in welcher Höhe ein Fahrzeugschaden eingetreten ist.

  6. Frank sagt:

    Diese Bewertung und auch Beurteilung, sollte man dem sv überlassen. Schließlich ist der sv der Fachmann und nicht der Geschädigte. Schon gar nicht die Versicherung!

  7. Daniel F sagt:

    Ausschlaggebend sollte m.E. deshalb immer die Art der Schadenentstehung sein. Wenn z.B. ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Auto stößt und die Seitenwand eine Delle davon getragen hat, dann liegt sicher ein Bagatellschaden vor.

    Hallo Zorro,

    da muss ich aber widersprechen. Selbst ein offensichtlich kleiner Schaden, so wie Du ihn beschreibst, verursacht nicht selten Reparaturkosten im Bereich von 1.500 €. So pauschal lässt es sich eben nicht sagen, wann ein Bagatellschaden eingetreten ist.

    Neben den Reparaturkosten und der Beweissicherung darf natürlich nicht die Wertminderung vergessen werden, welche in keinem Kostenvoranschlag vorkommen wird, denn für diese Beurteilung wird nunmal ein Kfz-Sachverständiger und kein Mitarbeiter eines Kfz-Betriebes benötigt.

  8. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Wortmann

    Da der Geschädigte für Art und Umfang des vom Gegner verursachten Schadens darlegungs- und beweispflichtig ist, und er auch bei geringen Schäden nur durch Vorlage eines Schadensgutachtens diesen Beweis erbringen kann, den ein Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion, ist grundsätzlich die Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten notwendig und die dadurch entstehenden Kosten auch erforderlicher Herstellungsaufwand.

    Genau dies ist das entscheidende Argument, wonach es überhaupt keine Bagatellschadensgrenze mehr geben dürfte.

    Die Beweissicherung ist erforderlich. Woher soll der Geschädigte denn wissen, ob sein Schaden bei einem KVA in voller Höhe anerkannt wird? Und wenn dann (nach Bestreiten) ein Gutachten „nachgeholt“ wird, kann der Gutachter nur den Zustand des Fahrzeuges 4 Wochen nach dem Unfall dokumentieren…

    Es kommt andauernd vor, daß die Schadenhöhe bestritten wird, vom VN oder von der Versicherung. Ob es zu einem Streit kommt, kann der Geschädigte nicht vorhersagen. Der sichere Weg ist, in jedem Falle ein Gutachten anfertigen zu lassen. Es wäre schön, wenn dies auch von der Rechtsprechung akzeptiert wird.

  9. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    Sie rennen bei mir offene Türen ein. Auch ich vertrete die Auffassung, dass es eigentlich eine Bagatellschadengrenze gar nicht geben kann. Allerdings hat der BGH in einem Revisionsverfahren die von der Revision nicht angegriffene Grenze bei damals in DM-Beträgen von rund 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet. Damit hat sich eine Grenze von ca. 715,– € etabliert, ob man das gutheißen kann oder will oder nicht.
    Das Gutachten mit Lichtbildern ist die einzige Möglichkeit des Geschädigten, seinen Unfallschaden dokumentiert darzustellen und zu belegen. Und sei es nur zum Beispiel der deformierte Stoßfänger äußerlich. Der SV wird jedoch aus Sachkenntnis sofort überprüfen, ob unter dem Stoßfänger auch Schäden eingetreten sind, die der Geschädigte als Laie gar nicht vermuten würde.
    Dieses Beispiel soll verdeutlichen, wie schnell sich aus einem äußerlich geringen Schaden ein Schaden oberhalb der Sog. Bagatellschadensgrenze befindlicher Gesamtschaden sich ergeben kann. Nur der Sachverständige kann als Fachmann den Schadensumfang und die Höhe der voraussichtlichen Wiederherstellungskosten feststellen. Und gerade deshalb ist er ja auch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Denn die Wiederherstellung des ursprünglichen vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist Sache des Schädigers, § 249 BGB.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  10. andreas sagt:

    @ RA Schepers
    @ RA Wortmann

    Endlich mal ein paar klare Worte-Ihre Ausführungen gefallen mir.

    Aber wie gelangt mann an ein positives BGH Urteil??
    Vielleicht würde für den Anfang ja auch ein AG Urteil
    ein guter Start sein.

    Mit Ihrer Argumentation hege ich Hoffnung.

    Gruß

  11. HD-30 sagt:

    Aus welchem Grund rüttelt hier ein Amtsrichter an der durch den BGH definierten 715€-Grenze?
    Welches Motiv – und ein solches muß vorhanden sein sich in die eine oder andere Richtung zu bewegen – liegt hier zugrunde? Der resultierende geldwerte Vorteil fällten unbestreitbar den Versicherern zu! Dieser dürfte sich, wenn es denn bundesweit so gesehen würde, auf Millionen stellen.

  12. F-W Wortmann sagt:

    @ HD-30 und
    @ Andreas
    Hallo HD-30,
    weil der Amtsrichter keinem verantwortlich ist, nur sich selbst und dem Gesetz. Ein Richter ist in der Entscheidung gerade hinsichtlich der Schadenshöhe besonders frei gestellt. Insoweit kann der Richter in besonderen Fällen durchaus auch die Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand ansehen, wenn der Schaden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze von 715,– € liegt. Bis zur Einführung des Euro am 1.1.2002 wurde von der Rspr. überwiegend eine Grenze von ca. 1.000 DM ( = 511 € ) angenommen (vgl. AG Köln ZfS 1986, 40; OLG Hamm NJW-RR 1994, 345 m.w.N.). Der BGH hat in der bereits von mir genannten Revisionsentscheidung (BGH NJW 2005, 356) darauf hingewiesen, dass der Bagatellschadenbetrag kein starrer Betrag sein kann, sondern nur ein Annäherungswert. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass der „später ermittelte Schadenumfang im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein kann, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht“ (BGH NJW 2005, 356).

    Hallo Andreas, ich hoffe, dass ich Deine Hoffnung nähren konnte. Bis demnächst.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  13. Babelfisch sagt:

    Das Heraufsetzen der Bagatellschadengrenze ist eine in der jüngsten Vergangenheit festzustellende Tendenz Hamburger Amtsrichter und -richterinnen. Eine solche Grenzziehung ist ja auch verhältnismäßig bequem: willkürlich wird ein Betrag festgelegt und alles, was drunter ist, wird rigoros gestrichen.

    Es ist völlig lebensfremd, in diesem höchst komplizierten Konglomerat von eventuell versteckten Schäden, voraussichtlichen Reparaturkosten, Totalschäden, Beweissicherungsfunktion etc. dem GESCHÄDIGTEN im Nachhinein abzuverlangen, hier den Interessen der Versicherung vorauseilend auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu verzichten.

    Wie verhält es sich in diesen Fällen eigentlich mit der ach so beliebten Kürzung der Stundenverrechnungssätze durch die Versicherer?

  14. G.Grünberg sagt:

    Hi Babelfisch,
    genau! Die werden auch im vorauseilenden Gehorsam von den Prüfdienstleistern heruntergekürzt, egal ob der Wagen 2 oder 4 Jahre alt ist und unabhängig ob scheckheftgepflegt oder nicht.
    Eigentlich kann es gar keine Bagatellschadengrenze geben. Neulich hat das AG köln bei einem Schaden von rund 17.000,– € bei einem Luxuswagen Mercedes-Benz SL 65 AMG V 12 Bi-Turbo eine Wertminderung verneint, weil nur ein Bagatellschaden vorläge (AG Köln Urt. v. 18.11.2011 – 209 C 149/11 -). Die Rechtsprechung zur Bagatellschadengrenze geht schon abenteuerliche Wege.
    Entscheidend ist, ob der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen als technischer Laie die gutachterliche Feststellung der Schäden für erforderlich und notwendig erachtet hat. Nur darauf kommt es an, was nachher bei herauskommt, ist allenfalls ein Indiz für die Erforderlichkeit der Beauftragung.

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