Mit Urteil vom 18.09.2008 (1 C 456/07) hat das AG Nidda die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Der in der Mietwagenrechnung angewandte Basistarif für 3 Tage beträgt 289,08 € zzgl MWSt. Er hält sich damit im Rahmen der beklagtenseits angezogenen Schwackeliste für die PLZ-Region 355, die für Mietwagenklasse 3 bis zu 300 € ausweist.
Was die nach von der Beklagten mitgeteilten eigenem Bekunden marktführende Suchmaschine für Mietwagen xxx.mietwagenmarkt.de angeht, sieht sich der erkennende Richter, der seit über 18 Jahren Verkehrszivilsachen bearbeitet, zu dem Bemerken veranlaßt, dass ihm dieser Link bislang gänzlich unbekannt war.
Soweit die Beklagte vorträgt, eine Anmietungsmöglichkeit für 39,00 € pro Tag benannt zu haben, so ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert.
Die Rechnungsvorlage reicht im vorliegenden Fall, wie in anderen Zivilprozessen auch als Nachweis der Schadenshöhe grundsätzlich aus. Von diesem Grundsatz abzuweichen ist ein genügender Anlass nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Nichterstattbarkeit übertariflicher Sätze geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der vereinbarte Grundpreis über dem Tarif des Autovermieters liegt.
Ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Eignung der Schwacke-Liste war nicht zu erholen. Es ist ja die Beklagte, die sich auf diese Liste beruft. Sollte das Gutachten relevante Mangelhaftigkeit dieser Liste ergeben, würde dies die Argumentation der Beklagten nicht stärken, sondern erlöschen lassen.
Im übrigen darf der Geschädigte wohl auf die allgemein eingeführte Schwacke-Liste vertrauen, so dass der Erweis ihrer Fehlerhaftigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt sich im Ergebnis nicht zu Gunsten der Beklagten auswirken würde.
Schließlich sind etwaige Anforderungen an das Kostenbewußtsein bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen umso niedriger anzusetzen, je kürzer die Mietzeit ist.
Die Möglichkeit eines Zuschlages auf den Normaltarif ist obergerichtlich vielfach anerkannt worden, zuletzt BGH NJW 2007, 1124, 1126. Die beklagtenseits hiergegen erhobenen Einwendungen sind durchaus diskussionswürdig. Bei der Masse der Verkehrsunfälle ist es aber Sache der Obergerichte, einigermaßen einheitliche Linien zu definieren und Sache der Tatgerichte, diese Linien dann auch anzuwenden. Die dadurch ermöglichte Einheitlichkeit ist durchaus auch im Interesse der Schadensversicherer.
Soweit das AG Nidda.