AG Mannheim verurteilt HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (10 C 109/09 vom 30.07.2009).

Das Amtsgericht Mannheim durch die Amtsrichterin Dr. G. mit Urteil vom 30.07.2009 (10 C 109/09) die HUK Coburg Versicherung AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,53 € nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H. & S. in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.042009 freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13% und die Beklagte 87%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das RDG ist nicht ersichtlich.

Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für die Erstattung von Sachverständigenkosten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten überschreiten nicht den gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrag.

Soweit die Beklagte pauschal einwendet, der ortsübliche und angemessene Finanzierungsbedarf für eine Begutachtung eines Fahrzeugs mit dem bei dem Unfall am 20.10.2008 entstande­nen Schaden betrage am Wohnort des Geschädigter nur 381,17 € ist dieser Vortrag nicht hinreichend konkretisiert.

In einem im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Heidelberg – Aktenzeichen 23 C 239/07 – am 14.11.2007 erstatteten schriftlichen Gutachten zur Angemessenheit der im dortigen Rechtsstreit geltend gemachten Sachverständigenkosten der jetzigen Klägerin kam der Sachver­ständige S. unter Berücksichtigung des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK Coburg/Bruderhilfe und einer Honorarbefragung unter örtlichen Sachverständigen im Großraum Mannheim-Heidelberg zu dem Ergebnis, die Sachverständigenkosten der jetzigen Klägerin seien sowohl im Hinblick auf das Grundhonorar als auch im Hinblick auf die Nebenkosten angemes­sen und nicht überhöht. Angesichts dieses Gutachtens, das die Klägerin in den Rechtsstreit ein­geführt hat und das als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, hätte es der Beklagten oblegen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür darzutun, die im hier streitgegenständlichen Fall eine andere Bewertung rechtfertigen. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen­gutachtens bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Von der Honorarforderung der Klägerin war jedoch ein Betrag von 19,50 € netto für die Erstattung anteiliger Fahrtkosten in Abzug zu bringen, da de Klägerin nicht dargetan hat, dass ihr tatsächlich Fahrtkosten in dieser Höhe entstanden sind. Auf das zulässige Bestreiten der Beklag­ten mit Nichtwissen, das die Klägerin zur Erstattung des Gutachtens Fahrten unternommen hat, hat die Klägerin weder ihren Vortrag ergänzt noch ein entsprechendes Beweisangebot ge­bracht.

Unter Abzug der 19,50 € netto war unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 20.10.2008 mithin ein Betrag von insgesamt 420,42 € netto bzw. 500,30 € brutto erstattungsfähig, auf den Beklagten vorgerichtlich bereits eine Zahlung in Höhe von 381,77 € erbracht hat. Folglich kann die Klägerin noch Zahlung weitere 118,53 € beanspruchen, die weitergehende Klage war abzuweisen.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, wobei Verzug hinsichtlich der Nebenforderung erst nach Zustellung des Mahnbescheids am 31.03.2009 eintrat. Die einseiti­ge Fristsetzung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.01.2009 begründet keinen Verzug.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

So die Amtsrichterin des AG Mannheim.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Mannheim verurteilt HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (10 C 109/09 vom 30.07.2009).

  1. borsti sagt:

    Und leider wieder einmal durch die klagenden Anwälte selbst eingeführte Argumentationsschiene in Richtung Werkvertrag und § 631 ff BGB.

    Zitat:“Angesichts dieses Gutachtens, das die Klägerin in den Rechtsstreit ein­geführt hat (gemeint ist hier eine Honorargutachten aus einem anderen Verfahren) und das als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, hätte es der Beklagten oblegen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür darzutun, die im hier streitgegenständlichen Fall eine andere Bewertung rechtfertigen.“

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