Das AG Neubrandenburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. (5 C 91/09 vom 07.07.2009)

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (5 C 91/09) die Bruderhilfe Sachversicherung AG zu Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.

Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die  Beklagte  wird  verurteilt,   an  den   Kläger  273,88   nebst  Zinsen   in  Höhe  von  5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 05.03.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 273,88 € für die von dem Kläger durchgeführte Schadensbegutachtung und Erstellung der Reparaturkostenkalkulation sind sowohl dem Gründe als auch der Höhe nach begründet.

Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger, mithin die als Beklagte in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung, hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Gemäß § 249 BGB gehören die Kosten für ein Schadensgutachten grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden. Die Begutachtung dient nämlich der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welches der Geschädigte verlangen kann. Nur ausnahmsweise sind die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder er die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar handelt es sich angesichts der Schadenshöhe um einen sogenannten Bagatellschaden. Gleichwohl kann die Beklagte aber nicht mit Hinweis darauf und dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht die Erstattung der Sachverständigenkosten verweigern. Die Beklagte hat dem Geschädigten noch vor Beauftragung des Klägers mit Schreiben vom 06.03.2008 allgemeine Hinweise zur Regulierung des Haftpflichtschadens vom 05.03.2008 gegeben. Unter anderem hat sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Beauftragung eines Sachverständigen die üblichen sowie angemessenen Kosten erstattungsfähig sind und zur Beurteilung dieser eine vernünftige und wirtschaftliche Sichtweise geboten ist. Bei einer Schadenshöhe bis 1.000,00 € hielt die Beklagte ausweislich dieses Hinweisschreibens ein Bruttosachverständigenhonorar bis 275,00 € für angemessen. Das Sachverständigenhonorar beträgt 273,88 €. Die Beklagte handelt treuwidrig, wenn sie sich nunmehr darauf bezieht, dass bei Bagatellschäden Gutachterkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 06.03.2008 durfte nämlich der Auftraggeber des Klägers davon ausgehen und darauf vertrauen, dass die Gutachterkosten bei einer Schadenshöhe von bis zu 1.000,00 € in Höhe bis ca. 275,00 € erstattet werden. Der Geschädigte durfte daher auch im Vertrauen auf dieses Hinweisschreiben den Kläger mit der Schadensbegutachtung und Erstellung der Reparaturkostenkalkulation beauftragen. Anderenfalls wäre es zur Vermeidung von Missverständnissen zwingend geboten, den Geschädigten auch darauf hinzuweisen, dass bei Bagatellschäden die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattet werden.

Im Übrigen ist die Höhe der Gutachterrechnung vom 31.03.2008 nicht zu beanstanden. Sowohl die von ihm in Ansatz gebrachte Grundgebühr in Höhe von 155,00 € als auch die Nebenkosten für Fahrkosten, Lichtbildersatz und Schreibkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale für Porto, Telefon und EDV sind nicht zu beanstanden, sondern in der Branche ortsüblich und angemessen.

Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Den Geschädigten steht ein wie auch immer gearteter Schadensersatzanspruch, der zur Aufrechnung gestellt werden kann, nicht zu. Im Übrigen hätte der Geschädigte selbst dann einen Erstattungsanspruch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder wenn die Kosten übersetzt sind (Vergleiche Parland/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Randnummer 40, § 249 BGB).

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das AG Neubrandenburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Das AG Neubrandenburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. (5 C 91/09 vom 07.07.2009)

  1. Frank sagt:

    Es geht noch anders.Weg von der Bagatelle zur aktiven Bereicherung.Die HUK schreibt einem Anwalt unseres Kunden: Sehr geehrter Herr RA…, wir erstatten wie folgt: Wir zahlen SV Gebühren in Höhe x, unser ermittelter Restwert beläuft sich auf 1500 €.Bitte teilen sie ihrem Mandanten mit wo er das Fahrzeug veräußern kann. Weitere Zahlungen durch uns werden nicht erfolgen. Durch uns ermittelte Zahlenwerte: WBW 1100 €,Schadenhöhe 900 € incl, Restwert 400 €.Laut HUK ist es demnach völlig legitim, das sich der Geschädigte um 400 € bereichert.

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