AG Halle verurteilt mit Urteil vom 30.1.2012 – 98 C 3398/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier wieder ein Urteil aus Halle. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG. Das Gericht hat die VKS-Honorartabelle zugrunde gelegt. Die Verzugsansprüche sind nicht zutreffend behandelt, denn der Schadensersatz ist sofort fällig. Auf die BGH-Rechtsprechung sollte zukünftig immer hingewiesen werden. Der Kläger geht im vorliegenden Fall aus abgetretenem Recht vor. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 3398/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach u.a., Merseburger Straße 46, 06110 Halle

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.01.2012 am 30.01.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,47 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf bis 300,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsqgünde

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von weiteren 137,47 € Sachverständigengebühr aus abgetretenem Recht der Fa. … GmbH (§ 398 BGB). Diese Firma hat infolge eines Verkehrsunfalls vom 26.08.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers … einen Anspruch auf vollständige Regulierung des am Fahrzeug der K. T. GmbH entstandenen Schäden (§§ 7 StVG, 115 VVG), wozu gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand auch die Sachverständigenkosten der Schadensermittlung zählen.

Soweit der … GmbH Ansprüche zustanden, sind diese auf den Kläger durch die Abtretung vom 26.08.2008 übergegangen, so dass er eine eigene – und keine fremde – Forderung verfolgt.

Der Anspruch ist bei der … GmbH lediglich in Höhe des Netto-Honorars (445,13 €) entstanden. Der … GmbH standen gem. § 249 Abs. 2 BGB Ansprüche auf Umsatzsteuer nicht zu, sie ist vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb selbst dem Kläger gegenüber zum Ausgleich der Umsatzsteuer verpflichtet. Insoweit konnte durch die Abtretung nur der Nettobetrag wirksam übertragen werden. Hierauf hat die Beklagte bereits 307,66 € gezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 137,47 € offen ist.

Zinsen hierauf stehen dem Kläger gem. § 286 Abs. 1 BGB ab Verzug zu. Dieser ist mit Zugang der Mahnung vom 23.08.2011 am 26.08.2011 eingetreten, spätestens mit ernsthafter Weigerung der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2011. Eigene Mahnung(en) durch den Kläger selbst sind nicht substantiiert vorgetragen, weshalb auch vorgerichtliche Mahnkosten (12,- €) nicht zugesprochen werden können.

Außergerichtliche Kosten (46,41 € brutto) kann der Kläger nicht aus Verzug herleiten, denn erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 23.08.2011 ist die Beklagte wirksam in Verzug gesetzt worden. Auch hier kann – worauf die Beklagte zutreffend hinweist, wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers allenfalls der Nettobetrag Gegenstand eines Verzugsschadens sein.

2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abtretung verfangen nicht. Die Abtretung ist weder unwirksam noch nichtig gem. § 134 BGB.

Die Abtretung ist im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10) hinreichend bestimmt. Der Umfang der Abtretung vom 26.08.2008 ist klar umrissen und bezieht sich erkennbar ausschließlich auf die Sachverständigenkosten als abgegrenzter Teil des gesamten Schadens. Die Abtretung ist als Sicherungsabtretung Inhalt des Gutachten-Auftrages vom 26.08.08 (K 2). Unklarheiten im Sinne der BGH-Entscheidung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Schadenersatzposition „Gutachterkosten“ wurde auch nicht Gegenstand der späteren Abtretung zu Gunsten der Reparaturwerkstatt … GmbH vom 01.09.08 (A 1).

Die Abtretung verstößt auch nicht gegen §§ 3, 2, 5 RDG.

Das Amtsgerichts Halle (Saale) hat u.a. mit Urteil vom 10.11.2011, Az. 93 C 3741/10, bereits entschieden, dass es nicht unzulässig ist, wenn ein Sachverständiger im Wege der Klage seinen Anspruch auf Erstattung des Honorars aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger geltend macht. Das Gericht hat sich mit der Entscheidung inhaltlich auseinander gesetzt und teilt die Erwägungen vollständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Entscheidung, die veröffentlicht ist, Bezug genommen. In diesem Sinne hat sich auch das Berufungsgericht bei dem Landgericht Halle in dem Verfahren 2 S 168/11, AG Halle (Saale) 101 C 3660/10, positioniert.

Auf die Vielzahl der Rechts-Fälle, wie sie die Beklagte aufzählt, kommt es nicht an. Die Geltendmachung der eigenen Vergütung aus abgetretenem Recht des Auftraggebers ist ein Anhängsel der gewerblich betriebenen Kfz-Begutachtung und nicht Geschäftszweck des Sachverständigenbüros. Dass die Geltendmachung so häufig gerichtlich nötig ist, hat die Beklagte mit ihrer Regulierung selbst veranlasst.

Soweit sie meint, der Geschädigte habe ähnlich der Rechtsprechung zu Mietwagentarifen nur Anspruch auf eine maximale Honorarerstattung, so verkennt sie, dass eine Pflicht des Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen, insbesondere zur Beauftragung eines Sachverständigen mit günstigeren Kosten gegenüber Mitbewerbern, nicht besteht, jedenfalls solange keine willkürliche Übersetzung des Honorars erfolgt (so zum Ganzen auch AG Halle (Saale), Urteil vom23.09.2011, Az. 93 C 1239/11, zitiert nach juris). Von einer willkürlichen Festsetzung nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat sein Honorar anhand der Schadenshöhe nach der VKS Honorarumfrage für 2009 bestimmt.

Sofern die Beklagte aus ihrer Sicht nachvollziehbar an einer Reduzierung des Schadensumfanges auf das Nötigste interessiert ist, kann sie allenfalls durch frühzeitige Aufklärung der Geschädigten über die Höhe der üblichen Gutachterhonorare versuchen, die Geschädigten zu sensibilisieren, woran diese selbst nicht zuletzt dann ein eigenes Interesse haben dürften, wenn eine Haftungsquote im Raum steht und sie daher einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben. Ohne eine solche Aufklärung vor der Gutachterbeauftragung muss kein Geschädigter damit rechnen, dass die Gutachterkosten unüblich wären. Eine Marktanalyse muss er nicht durchführen.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Sache hat angesichts der bereits in 93 C 3741/10 eingelegten Berufung keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt Eure Kommentare.

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Eine Antwort zu AG Halle verurteilt mit Urteil vom 30.1.2012 – 98 C 3398/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht.

  1. Aus der Bütt des AG Halle sagt:

    ZITAT

    „Sofern die Beklagte aus ihrer Sicht nachvollziehbar an einer Reduzierung des Schadensumfanges auf das Nötigste interessiert ist, kann sie allenfalls durch frühzeitige Aufklärung der Geschädigten über die Höhe der üblichen Gutachterhonorare versuchen, die Geschädigten zu sensibilisieren, woran diese selbst nicht zuletzt dann ein eigenes Interesse haben dürften, wenn eine Haftungsquote im Raum steht und sie daher einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben. Ohne eine solche Aufklärung vor der Gutachterbeauftragung muss kein Geschädigter damit rechnen, dass die Gutachterkosten unüblich wären.“

    Nein! Auch ohne Aufklärung durch den Schädiger muss kein Geschädigter damit rechnen, dass die Gutachterkosten unüblich sind. Rechnen muss ein Geschädigter aber immer damit, dass eine Schädigerversicherung eine Reduzierung des Schadenumfanges anstrebt, die durchaus mit Betrug gleichgesetzt werden kann.

    Zumindest hat aber das Gericht nicht, wie von Herrn Wacker einleitend dargestellt, die VKS-Honorartabelle zugrunde gelegt. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Kläger sein Honorar anhand der Schadenshöhe nach der VKS Honorarumfrage für 2009 bestimmt hat

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