Mit Urteil vom 29.09.2011 (07 S 5/11) hat das Landgericht Leipzig das erstinstanzliche Urteil des AG Leipzig vom 01.12.2010 (109 C 4457/10) aufgehoben, und die gegnerische Versicherung zur Zahlung weiterer 831, 86 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Nachträgliche Internet-Angebote sind irrelevant.
Aus den Entscheidungsgründen:
A.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen,
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von EUR 1.741,86 auf restlichen Ersatz eines Verkehrsunfallschadens vom xx.xx.2009 in Höhe von EUR 910,00 teilweise stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf vollen Ausgleich der Mietwagenrechnung der Streithelferin vom xx.xx.2009 über EUR 1.666,81 (2 Wochen zu je EUR 673,45 zzgl. Zustell- und Abholgebühr und Mehrwertsteuer) für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges der Marke VW Polo verneint und die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 834,96 als einen angemessenen Ausgleich betrachtet.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe mit der Anmietung des Unfallfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt. Eine vom Gericht erhobene Internetrecherche habe für einen kurzfristig anmietbaren VW Polo für eine Mietzeit von 14 Tagen fiktive Kosten von EUR 361,94 ergeben. Der Klägerin sei es daher möglich gewesen, ein wesentlich kostengünstigeres Fahrzeug anzumieten.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollen Ausgleich der Mietwagenrechnung und damit auf Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von EUR 832,86 weiter.
Die Klägerin und die Streithelferin machen geltend, dass es sich bei den Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der nur einem speziellen Kreis zugänglich sei. Da die Klägerin über keinen Internetanschluss verfüge, über 60 Jahre alt und alleinstehend sei und keine Kinder habe, sei ihr der Umgang mit den medialen Medien nicht vertraut. Im Bedarfsfalle sei sie im Umgang mit der Computertechnik stets auf fremde Hilfe angewiesen. Aus diesem Grund sei ihr dieser Sondermarkt verschlossen, zumal sie außerdem nicht über eine für die Anmietung über das Internet erforderliche Kreditkarte verfüge. Außerdem habe sie unmittelbar nach Anmietung des Ersatzfahrzeuges am Tag des Unfalls ihre damalige Arbeitsstelle aufsuchen müssen. Das Fahrzeug habe sie für die Fahrt zur Arbeit am darauffolgenden Tag benötigt. Der „Normaltarif“ sei daher auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln. Hätte sie bei anderen Anbietern Vergleichsangebote zum Normaltarif eingeholt, hätten diese ihr keine Veranlassung gegeben, sich nach anderen Anbietern umzusehen, da die Abweichung zwischen diesen Angeboten und dem Angebot der Streithelferin weniger als 50 Prozent betragen hätte.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 831,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den realen Markt widerspiegele. Dies habe sie mit konkreten Angeboten anderer Anbieter aufgezeigt. Als Vergleichsmaßstab geeigneter sei der Marktpreisspiegel des Frauenhoferinstitutes. Das Amtsgericht habe seiner Ermittlung des Normaltarifs keineswegs eine Internetrecherche zu Grunde gelegt, sondern lediglich aufgezeigt, dass ein Unfallersatzfahrzeug wesentlich günstiger hätte angemietet werden können, weshalb die Klägerin nicht ungeprüft das „erstbeste“ Angebot der Streithelferin hätte annehmen dürfen. Im Übrigen bestreitet sie, dass die Klägerin über keinen Internetanschluss verfügt oder mit dem Internet nicht umgehen könne.
Zum übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 115 VVG, 3 a PflichtVersG einen Anspruch auf vollen Ersatz der Mietwagen kosten gemäß Rechnung der Streithelferin vom xx.xx.2009 in Höhe von EUR 1.666,81. Abzüglich hierauf bezahlter EUR 834,95 kann die Klägerin mithin den mit der Berufung geltend gemachten Restbetrag in Höhe von EUR 831,86 verlangen.
1. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass es der Beklagten zumutbar war, über das Internet ein wesentlich preisgünstigeres Fahrzeug anzumieten.
Bei den im Internet angebotenen Mietfahrzeugen handelt es sich um einen sogenannten Sondermarkt (BGH vom 02.02.2010 VI ZR 7/09). Es ist unstreitig, dass die auf diesem Sondermarkt angebotenen Mietwagen häufig wesentlich preisgünstiger sind als auf dem „normalen“ Markt. Der Klägerin oblag die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH vom 02.02.2010 VI ZR 7/09 unter Ziffer 14). Das Gleiche muss für den Internetsondermarkt gelten (vgl. Landgericht Passau, NZV 2009, 81).
Soweit die Klägerin geltend macht, keinen Zugang zu diesem Sondermarkt zu haben, ist folgendes festzustellen:
a)
Der Umstand, dass die Klägerin ihrer unbestrittenen Behauptung zufolge über keine Kreditkarte verfügt, stand einer Anmietung über das Internet nicht entgegen. Dem Internet sind beispielsweise folgende Zahlungsbedingungen des Mietwagenunternehmens Europcar zu entnehmen: „Haben sie zum Zeitpunkt der Reservierung keine Depet-, Kredit- oder Charge-Card-Daten angegeben, ist Europcar verpflichtet, ihre Reservierung für eine (1) Stunde ab dem vereinbarten Mietbeginn zu garantieren.“.
b)
Ob die Klägerin, was streitig ist, über keinen Internetzugang verfügt, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin über einen Internetanschluss verfügen sollte, folgt hieraus noch nicht, dass es ihr unschwer möglich war, sich im Internet nach Mietwagenangeboten zu erkundigen. Das OLG München, NZV 2006, 381, hat die Auffassung vertreten, dass es einem „Akademiker“ zuzumuten sei, vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eine kurze Internetrecherche über vergleichbare Mietwagenpreise vorzunehmen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, NZV 2006, 382, ist dem Geschädigten der Normaltarif nicht zugänglich, wenn er im ländlichen Raum wohnt, bisher nie in einen Verkehrsunfall verwickelt war, noch nie ein Auto angemietet hat und sich auf Empfehlung seines Vertragshändlers an eine Autovermietung wendet, die ihm nur den Unfallersatztarif nennt.
Die Klägerin, von Beruf Röntgenassistentin, war zum Unfallzeitpunkt über 60 Jahre alt, alleinstehend und ohne Kinder. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin mit den Möglichkeiten des Internets und deren Nutzung nicht sonderlich vertraut ist. Ihr musste sich nicht ohne Weiteres der Gedanke aufdrängen, vor Anmietung eines Mietwagens im Internet nach günstigeren Angeboten zu recherchieren. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich unmittelbar nach Bergung ihres Fahrzeuges zu ihrer damaligen Arbeitsstelle in der Tierklinik der Universität Leipzig begeben musste. Es ist gerichtsbekannt, dass es den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes nicht ohne Weiteres gestattet ist, von ihrem Arbeitsplatz aus private Angelegenheiten über das Internet zu erledigen, insbesondere Verträge zu schließen. Da die Klägerin, wie sie unbestritten vorgetragen hat, am Tag nach dem Unfall bereits um 6.30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz sein musste und hierzu ein Ersatzfahrzeug benötigte, hätte sie noch am Unfalltag von ihrem Arbeitsplatz aus über das Internet ein Fahrzeug anmieten müssen. Dazu war sie nach Überzeugung des Gerichts nicht befugt.
2.
Die Klägerin hätte sich, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, selbstverständlich auch fernmündlich bei den bekannten Mietwagenfirmen nach deren Mietpreisen erkundigen können. Zu derartigen Erkundigungen hatte die Klägerin keine Veranlassung, da zwischen dem der Klägerin von der Streithelferin angebotenen Tarif und dem sogenannten Normaltarif keine wesentlichen Differenz besteht. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09) kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Preisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beklagte konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiel für die von ihr geltend gemachten Mangel des Mietpreisspiegels aufzeigt (BGH a.a.O.). Soweit die Beklagte die geltend gemachten Mängel der Schwackeliste mit Angeboten aus dem Internet aufzeigen will, ist allerdings, so der BGH, zu beachten, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
a)
Beurteilungsgrundlage ist der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009. Danach beträgt der Normaltarif für eine Wochenpauschale im Postleitzahlgebiet 042 auf der Grundlage des gewichteten Mittels EUR 581,70. Die der Klägerin angebotene „Unfallersatzmiete“ für eine Woche (vgl. Rechnung vom 26.11.2009) beträgt EUR 673,45. Die Differenz zwischen dem Normaltarif, der Schwackeliste und dem Unfalltarif der Streithelferin beträgt 13,6 %, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei um einen Unfallersatztarif unter Berücksichtigung unfallspezifischer Kostenfaktoren handelt.
b)
Soweit die Beklagte mit der Vorlage von drei Internetangeboten (Bl. 315-318 d.A.) den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass die Schwackeliste 2009 im Postleitzahlgebiet 042 die Marktsituation nicht realistisch wiedergibt, konnte sie keinen Erfolg haben.
Nach dem Internetangebot der Firma Sixt vom 15.04.2011 für einen VW Golf beträgt der Tarif für 14 Tage EUR 458,84. Der Mietpreis für einen Tag betrug zu diesem Zeitpunkt knapp EUR 80,00. Über das Internet kann ein Mietfahrzeug, wie gerichtsbekannt, nur für einen ganz bestimmten Zeitraum im Voraus gemietet werden. Würde man das vorbezeichnete Fahrzeug, da eine genaue Mietdauer im Voraus nicht feststeht, tagesweise mieten, ergäbe dies für 14 Tage einen Mietpreis von insgesamt knapp EUR 1.120,00. Ebenso verhält es sich mit den anderen, von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten der Unternehmen Europcar (EUR 378,99) und Hertz (EUR 410,00) über eine Mietzeit von 14 Tagen. Da im vorliegenden Streitfall das Fahrzeug der Klägerin Totalschaden erlitten hat und diese bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht wissen konnte, wann sie ein neues Fahrzeug werde erwerben können, konnte sie über das Internet nicht im Voraus für einen ganz bestimmten Zeitraum ein Fahrzeug mieten. Bereits dies macht deutlich, dass mit den Internetangeboten über einen Mietzeit von 14 Tagen eine Unzulänglichkeit der Schwacke-Mietpreisliste nicht aufgezeigt werden kann.
c)
Im Gegensatz hierzu hat die Streithelferin mit den von ihr vorgelegten Vergteichsangeboten lokaler Anbieter aufgezeigt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel den Markt realistisch wiedergibt. Die Streithelferin hat Vergleichsangebote der Firmen Autovermietung H. GmbH, C.-Autovermietung GmbH und Europcar vorgelegt. Bei diesen Angeboten muss, im Unterschied zu den Internetangeboten, die Mietdauer nicht von Vornherein angegeben werden. Bei der Autovermietung H. GmbH hätte der Barzahler- Mietpreis für einen VW Polo bei einer Mietdauer von 14 Tagen EUR 1.311,97 incl. Mehrwertsteuer betragen (vgl. Anlage S 2) wobei das Datum der Preisliste nicht bekannt ist. Nach der Preisliste der C.-Autovermietung vom 01.01.2008 (Anlage S 3) hätte die Anmietung EUR 1.184,05 gekostet. Bei Europcar hätte der Mietpreis EUR 1.081,00. Die Mietpreise lokaler Anbieter H. damit im Rahmen des Normaltarifs der Schwackeliste (2 x EUIR 581,70 = EUR 1.163,40).
Da mithin die Schwacke-Mietpreisliste 2009 als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann und danach, wie ausgeführt, die Differenz zwischen dem Normaltarif und dem Angebotspreis der Streithelferin lediglich 13,6 % beträgt, musste die Klägerin den ihr angebotenen Tarif nicht als überhöht betrachten und weitere Angebote einholen (vgl. Landgericht Leipzig, Urteil vom 29.08.2011, Az.: 06 S 150/11 unter Hinweis auf OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2009, Az.: 7 U 0499/09).
Die Klägerin kann daher Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von EUR 831,86 nebst Zinsen gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,101 Abs. 1 ZPO.
Soweit das LG Leipzig.