Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
und zum Aschermittwoch noch ein Katerurteil zu Lasten des Fahrers und Halters des bei der HUK-Coburg versicherten Kraftfahrzeuges. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten nur Fahrer und Halter als Gesamtschuldner auch gerichtlich in Anspruch genommen. Zwar hat die HUK-Coburg den bekannten Anwalt aus Köln, der sie fast ständig vertritt, beauftragt. Partei ist die HUK-Coburg damit aber nicht geworden. Es kommt nämlich auf den förmlichen Parteibegriff an. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um das rechtswidrig gekürzte Sachverständigenhonorar. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung aus Coburg vergißt immer wieder, dass die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten ist, die der Geschädigte veranlassen kann, obwohl er die Höhe der Kosten nicht kennt und auch nicht kennen kann. Die BGH-Rechtsprechung und auch die herrschende Rechtsprechung in dieser Frage wird von der HUK-Coburg und ihren Anwälten völlig ignoriert. Das Ergebnis ist, dass Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuges verurteilt werden zur Zahlung eines Betrages, den die HUK-Coburg zuvor rechtswidrig gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in Rechtsstreite hineinzieht. So erfahren aber die Versicherten, in was für einer Versicherung sie ihr Fahrzeug versichert haben, nämlich in einer, die die Versicherten grundlos vor den Kadi ziehen läßt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann Eure Meinungen kund.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Aktenzeichen:
1 C 582/11
Verkündet am: 13.02.2012
Amtsgericht Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn W. V,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Herrn St. St.
– Beklagter zu 1) –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
Herrn G. St.
– Beklagter zu 2) –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2012
für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 603,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 402,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zuzahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Gem. § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 603,16 € gem. §§ 823, 249 BGB 7 Abs. 1, 17, 18 StVG zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger den Beklagten auszugleichen verpflichtet sind.
2. Der Kläger ließ infolge des Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten anfertigen, welches ihm mit Rechnung vom 15.03.2011 wie folgt in Rechnung gestellt wurde:
Gutachten-Grundhonorar 417,00 €
Fotokosten/Lichtbilder 16 Stück á 2,45 € 39,20 €
Schreibgebühren 21 Seiten á 3,00 63,00 €
Fotokopien 42 Seiten á 1,00 42,00 €
Fotokopien 2. Satz 16 Seiten á 2,05 32,80 €
Fahrzeugbewertung 20,00 €
Fahrtkosten 98 km* 1,05 € 102,90 €
Porto/Telefon/EDV 15,00 €
EDV Gebühren 20,00 €
Gesamtbetrag ohne MwSt 751,90 €
19%MwSt 142,86 €
Gesamtbetrag inkl. MwSt 894,76 €
Hierauf zahlte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) (HUK-Coburg) einen Betrag von 244,00 €.
Die Differenz zu dem Rechnungsbetrag macht der Kläger nunmehr klageweise geltend.
a) Der Kläger hat aus dem unstreitigen Verkehrsunfall einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe gem. §§ 249, 250 BGB.
Ob der Kläger die geltend gemachten Kosten gegenüber dem Sachverständigen ausgeglichen hat, kann dahinstehen. Die Beklagte hat die Zahlung der übrigen Sachverständigenkosten endgültig verweigert, § 250 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2008, 1 U 115/08).
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustands, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 380; Versicherungsrecht 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten – und damit auch Sachverständigenkosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH Versicherungsrecht 2007, 560).
b) Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für diese Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist. Dies bedeutet, dass Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten einzugehen ist.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich im späteren Prozess als.zu teuer erweist. Weil es jedoch – etwa im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts – bei den Kosten eines Sachverständigengutachtens an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglichen Preislisten – die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung – fehlt wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung o-der der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellungen verlangen (vgl. Urteil des LG Zweibrücken vom 18.10.2011, 3 S 3/11 m.w.N.).
a) Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigenkosten wie tenoriert zu.
Das Honorar des Sachverständigen hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen. Es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht.
Auch die Fahrtkosten waren zu erstatten. Dies ergibt sich daraus, dass was zwischen den Parteien unstreitig war, den Sachverständigen durch vorherige Beziehungen kannte und deshalb die Fahrtkosten (ein Weg 49 km) noch als gerade angemessen angesehen werden können.
b) Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (vgl. LG Zweibrücken, 3 S 3/11 m. w. N.). Im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung orientiert sich das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der von dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2008/2009 und zwar an dem Honorarkorridor (HB III) innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40 bis 60 % der BVSK – Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. LG Zweibrücken 3 S 3/11 m. w. N.)
Hinsichtlich der Einwände der Beklagten, es sei das Gesprächsergebnis BVSK 2009/Versicherung (HUK) zugrunde zulegen bzw. es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird auf das bereits zitierte Urteil des LG Zweibrücken vom 18.10.2011 (3 S 3/11) dort Ziffer 3.2 und 3.3) verwiesen.
c) Die Gegenüberstellung des geltend gemachten Honorars mit der BVSK-Befragung 2008/2009 belegt, dass der Kläger von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen durfte, da nicht nach oben von der BVSK-Befragung Honorarkorridor III abweichen.
Honorar Gutachter des Klägers BVSK 2008/2009
Grundhonorar 417,00 € 417,00 €
Fahrtkosten 098 km * 1,05 € = 102,90 € 98 * 1,18 €
Fotokosten/Lichtbilder 16 Stk. x 2,45 € 16 Stk. x 2,46€
Schreibgebühren/Bürokosten 21 * 3,00 € 21 * 3,40 €
Porto/Telefon/EDV 15,00 € 38,25 €
Kopien 42 * 1,00 42 * 1,71
Fotokosten 2. Satz 16 * 2,05 € 16 * 2,07
. 711,90 € 786,59 €
jew. zzgl. Mehrwertsteuer
Das geltend gemachte Honorar von 417 € netto ist nicht offensichtlich unangemessen hoch, sie hält sich im gesetzten Rahmen. Eine erkennbare Unbilligkeit oder Willkür ist nicht anzunehmen.
Die pauschale Berechnung des Sachverständigen Kosten für Porto/Telefon/EDV in Höhe von 15,00 € orientiert sich an den pauschalierten Kosten für Porto/Telefon/Schreibkosten der BVSK-Befragung 2008/2009 in Höhe von 38,25 €, so dass der Frage welche Kosten insoweit angefallen sind, nicht nachzugehen war.
Soweit zusätzlich jeweils i. H. v. 20 € Kosten für Fahrzeugbewertung sowie EDV Abruf geltend gemacht werden, sind diese nicht zu ersetzen, denn es ist nicht dargetan, dass die Nutzung der Restwertbörse notwendig für die Gutachtenerstellung war und damit ein adäquat kausaler Schaden vorlag.
2. Die Zinsentscheidung beruht hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten auf den §§ 291 BGB.
Soweit Verzugszinsen verlangt werden, sind die Beklagten jedoch nicht gemahnt worden, vielmehr ist nur die Versicherung des Beklagten zu 2) zur Leistung aufgefordert worden und gegen die Beklagten sofort Mahnbescheid beantragt worden. Dies wirkt nicht gegen die Beklagten, § 42. Es war nicht auf den Mahnbescheidsantrag abzustellen, da die Abgabe nicht alsbald im Sinne des § 696 ZPO erfolgte. Denn nach Widerspruch, Eingang bei Gericht 26.05.2011, erfolgte die Einzahlung weiterer Gerichtskosten erst am 20.09.2011 und eine Abgabe erfolgte erst zum 04.10.2011.
3. Die Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 823, 280, 286, 249 BGB zu ersetzen. Dies jedoch nur in Höhe einer 1,3 Gebühr, also [((245 * 1,3) + 20) * 1,19 = 402,82 €]. Es liegt kein Fall vor der eine über der Mittelgebühr liegende Geschäftsgebühr rechtfertigt, vgl. BGH NJW-RR 2007 420, 421:
„Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln […]. Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt […] und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist.“
4. Auch der Feststellungsantrag gem. Ziffer 3 des Tenors ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist gem. § 256 ZPO zulässig, denn der Kläger kann die Verfahrensdauer und den Zinsschaden nicht beziffern. Da nach Kostenrecht keine Verzinsung möglich ist, ergibt sich daraus das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage ist auch diesbezüglich begründet, denn im Umfang des Obsiegens ist der Zinsverlust an dem zum Vorschuss eingesetzten Geld ein adäquat kausaler Schaden und gem. §§ 823, 249 BGB 7, 17 StVG zu ersetzender Schaden.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
…
Richter
Beschluss:
Der Streitwert wird auf – bis 900,00 € – festgesetzt.
Grüß Gott Willi Wacker,
als ich das Urteil gelesen hatte, hatte ich einen dicken Hals auf die Coburger Firma bekommen. Die Coburger meinen, den Geschädigten bei den Sachverständigenkosten mit 244 € abspeisen zu können. Berechnet waren inkl. MwSt. 894,76 €. Da klafft eine Lücke von rd. 650 €. Das muss man sich mal vorstellen. Ja mei, wo leben wir denn? Da kann man mit den Galliern und Asterix bemerken, ja mei die Coburger, die spinnen.
Als Dank für die knauserige Art ihrer Versicherung dürfen der Fahrer und der Halter des bei der HUK versicherten Wagens nun die vorher von ihrer Versicherung gekürzten Beträge mit Zinsen und Gerichts- und Anwaltsgebühren zahlen. Der Kölner Anwalt wird in Zweibrücken bei den Beklagten vom Hof gejagt?
Wieder einmal richtig den VN der HUK-Coburg verklagt. Auch der Fahrer weiß jetzt, dass die HUK keine so gute Versicherung ist. Mit dem Verklagen der Fahrer und Halter und vor allem mit der daran anschließenden Verurteilung wird das negative Regulierungsverhalten immer breiteren Kreisen auch außerhalb der direkten HUK-Versicherten bekannt. So muss es laufen.
Servus vom Viktualienmarkt
Euer Alois
Ich kann berichten, dass dieser Tage ein VN der HUK auf der Beklagten-Bank Platz nehmen musste. Der Richter war in der mündlichen Verhandlung sehr beredend und sparte vor reichlich Publikum nicht mit Ausführungen, dass und warum dieser mit den Klageabwehr-Ausführungen vom Anwalt seines Versicherers keinen Blumentopf gewinnen werden wird.
Wir werden sehen, ob die HUK nun noch Wert auf ein Urteil legt.
Virus
Hallo Mitleser,
ist doch gut, wenn die HUK nicht mehr auf der Beklagtenbank sitzt. Dann erleben die betroffenen Beteiligten (Fahrer und Halter) in welche Situation die HUk sie bringt, nämlich auf die Anklagebank. Die Herren in den Vorstandsetagen bleiben außen vor, obwohl sie durch ihre Anweisungen zur rechtswidrigen Kürzung dazu beigetragen haben. Nur auf diese Weise erfahren die Versicherten, wie sie versichert sind: Nämlich bei der HUK schlecht.
Früher gab es mal den Begriff „Holzklasse“…die Bahn hat ihn reaktiviert mitsamt einiger Versicherungsunternehmen… 🙂
Hi Buschtrommler,
da hst du recht. Gepolstert sind die Anklagebänke nicht.