In einem Berufungsverfahren beim Landgericht Trier (1 S 17/10) hat das Gericht der berufungsführenden HDI Versicherung mit Datum vom 01.04.2010 folgenden Hinweis erteilt:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
die Zustellung der Berufung ist veranlasst. Von einer Fristsetzung zur Berufungserwiderung habe ich zunächst abgesehen.
Die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen.
Ihnen wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 30.04.2010.
Die Gegenseite hat Gelegenheit zur Äußerung binnen gleicher Frist.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht die Absicht hat, sich am „Glaubenskrieg“ der Schwackeanhänger gegen die Fraunhoferanhänger zu beteiligen. Sie hält sich an die Grundsätze des Schadensersatzrechts, nach denen zunächst einmal festzuhalten ist, dass der Schädiger dem Geschädigten den entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wobei den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht trifft, die aber keineswegs, wie man bisweilen dem Vortrag der Versicherungen entnehmen könnte, größer ist, als die Pflicht zum Ersatz. Der Kammer ist durch die hohe Zahl der Verfahren nicht entgangen, dass man in der Mietwagenbranche Geld verdienen will und die Versicherungen ein Interesse daran haben müssen, einem „Wildwuchs“ entgegenzutreten: Dieses Entgegentreten erschöpft sich aber leider immer nur in einer akademischen, abstrakten Auseinandersetzung mit der Schwackeliste. So ist es auch vorliegend.
Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 02.02.2010 (VI ZR 7/09) noch einmal seinen zutreffenden Standpunkt bekräftigt, dass über die Schadensabrechnung nach § 287 ZPO ein besonders freigestellter Tatrichter entscheidet. Dabei ist die Schwackeliste eine geeignete Grundlage. Das Amtsgericht führt mit Recht aus, dass beide Listen ihre Schwächen haben. Es wäre aber erforderlich, dass sich diese auf den konkreten Fall auswirken. Dies ist von der Beklagten darzulegen und vorliegend nicht geschehen. Die Ausführungen hierzu sind nach wie vor abstrakt.
Übersehen wird dabei auch, dass der Kläger ein zwei Gruppen kleineres Ersatzfahrzeug gemietet hat, weshalb auch keine ersparten Aufwendungen anzurechnen sind, und der Mietpreis unstreitig noch unter dem Mittel des Normaltarifs der Schwackeliste liegt. Die Beklagte übersieht auch eine durchaus besondere Marktlage in der Region Trier, die stark vom angrenzenden Land Luxemburg mitgeprägt wird. Die Arbeitslosenquote liegt hier bei 3,8 %, die Immobilienpreise sind vergleichsweise hoch.
Die weitere Durchführung der Berufung mag bedacht werden.
Soweit das LG Trier.
Hallo Babelfisch,
und wie hat die Berufungsklägerin, die HDI-Versicherung, reagiert? Du hättest den Hinweis des LG Trier 1 1/2 Jahre früher einstellen müssen. Schade. Nun hat er mit der weiteren BGH-Rechtsprechung, die bekanntlich beide Listen als geeignete Schätzgrundlagen zuläßt, etwas an Bedeutung verloren.