Das AG Leverkusen hat am 04.01.07 folgendes Urteil verkündet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.06 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach für das Verhalten ihres VN gem. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu 100%.
Zu den gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die Kosten eines zur Bestimmung der Schadenshöhe von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit ein solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit liegt vor. Vorliegend scheitert sie nicht daran, dass ein sog. Bagatellschaden vorliegt. Die in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Wertgrenzen stellen keine starren Grenzen dar. Es ist im Einzelfall zu werten, ob eine Besonderheit vorliegt, die auch bei einem geringeren Schaden eine Begutachtung durch einen SV erforderlich macht, um die Schadenshöhe zu bestimmen. Dies ist vorliegend aufgrund des Vorschadens der Fall gewesen. Ein einfacher Kostenvoranschlag berücksichtigt hingegen nur die Kosten für Arbeitsaufwand und Material zur Beseitigung des Schadens. Vorliegend war es aber auch erforderlich festzustellen, inwieweit durch die Mitbeseitigung des Vorschadens eien Wertverbesserung eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Geschädigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB liegt insoweit nicht vor.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Erforderlichkeit der Gutachterksoten nicht überprüft werden könne, da der SV nicht nach Zeitaufwand sondern an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet habe. Es ist ohne Weiteres zulässig, dass ein SV eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung seines Honorars gegenüber seinem Auftraggeber vornimmt (BGH EGHZ 167, 139 ff). Diese zulässige – im Übrigen weit verbreitete – Art der Berechnung der Gutachterkosten muss sich dann auch der Schädiger entgegen halten lassen. Die von dem SV .. angesetzten Kosten für die Erstellung seines Gutachtens entsprechen den üblicherweise angesetzten Werten. Hnsichtlich der angesetzten Grundvergütung für das Gutachten ergibt sich dies durch Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006, bl. 50 ff. GA. Hinsichtlich der angesetzten Nebenkosten aus einer richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO.
Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2007
Wie lautet das Az?