HUK-Coburg verliert vor dem AG Offenburg

Amtsgericht Offenburg, AZ 2 C 199/09 vom 27.07.2009

Urteil

im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
AWK xyz

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, …
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
RA. abc

wegen Forderung

hat des Amtsgericht Offenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19.08.2009 eingereicht werden konnten, durch Richterin am Amtsgericht Buck für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 221,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Februar 2009 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet, dem Kläger stehen gegen die Beklagte weitere
Schadensersatzansprüche gem, den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115
VVG in Höhe von 221,48 EUR zu.

Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars hat der BGH erst unlängst entschieden, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (vgl, BGH NJW 2006, 2472). Darüber hinaus weiß das Gericht aus eigener Erfahrung, dass Gutachten zur Wertermittlung des Reparaturschadens nach einem Unfall in der Regel pauschaliert abgerechnet werden. Diese Abrechnungsweise erachtet das Gericht auch als durchaus sachgerecht, da es i.d.R. so ist, dass bei einem höheren Reparaturschaden auch ein erhöhter Arbeitsaufwand seitens des Sachverständigen zu leisten ist und darüber hinaus das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Auch bewegt sich der seitens des Klägers verlangte Pauschalbetrag im üblichen Rahmen wie das Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle aus eigener Sachkunde weiß. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellten „Nebenkosten“. Auch diese bewegen sich noch im Bereich des Üblichen, wenn auch in der Regel am oberen Rand wie ein Blick auf die neueste Auswertung des BVSK zeigt, weshalb sie gem. § 249 BGB vollumfänglich zu erstatten sind.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltsgebühren rechtfertigen sich gemäß den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Ziffer, 711, 713 ZPO.

Buck
Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu HUK-Coburg verliert vor dem AG Offenburg

  1. Benny W. sagt:

    Hallo Andreas,
    ein schönes Honorar-Urteil. Leider hat die Amtsrichterin das SV-Honorar an der neuesten BVSK-Auswertung gemessen. Nach BGH ist dies nicht zulässig.
    Aber ansonsten wieder ein Urteil gegen die sog. Positivliste der HUK-Coburg. Weiter so.
    MfG
    Benny W.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ein Honorarurteil für die Negativliste zu Lasten der HUK-Coburg. Allerdings hat das Gericht das SV-Honorar an der BVSK-Auswertung gemessen. Nach BGH Urteil des 6. Zivilsenates vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ist dem Gericht ein Preisvergleich auch beim SV-Honorar untersagt. Vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 12.08.2009, bei CH eingestellt am 08.09.2009.
    Ansonsten ein schönes Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  3. Andreas sagt:

    Hallo Benny, hallo Willi!

    Auch hier gilt wohl eher: Was sich in dem Rahmen x-y bewegt, kann nicht unüblich sein, also kann ich mir alles weitere sparen zu prüfen. Sozusagen die schnelle Version.

    Getoppt würde das ganze nur noch von: Ich kann nichts überhöhtes erkennen wie soll dann der Geschädigte vorab etwas überhöhtes erkennen.

    Im Übrigen habe ich interessanterweise heute durch die HUK ein Honorar voll bezahlt bekommen. Geschädigte war eine Versicherung. Ein Schelm wer Böses dabei denkt…

    Grüße

    Andreas

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    was sich die Amtsrichterin gedacht hat, ist mir schon klar. Allerdings stimmen ihre Überlegungen nicht mit der Rechtsprechung des BGH überein. Entscheidend ist, ich kann es nicht oft genug wiederholen, ob der Geschädigte die Einschaltung eines SV für erforderlich erachtet hat in der ex-ante-Schau, und ob er das berechnetete Honorar ebenfalls für erforderlich erachten musste, was üblicherweise immer der Fall sein dürfte. Eine Preiskontrolle ist lt. BGH untersagt. Im übrigen verweise ich auf den gerade erschienenen Aufsatz von RA. Wortmann in dem neuen Heft 09 des Jahrgangs 2009 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im C.H.Beck-Verlag mit dem Titel: “ Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung Teil 1 “ . Sehr lesenswert. Teil 2 folgt im Heft 10/ 2009.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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