AG Villingen-Schwenningen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2008 (1 C 194/08) hat das AG Villingen-Schwenningen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 235,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, wenn auch nur „zähneknirschend“. Dafür gibt es dann aber eine Anrechnung von Eigenersparnis in Höhe von 10 %!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

Zu den beim Verkehrsunfall grundsätzliche erstattungsfähigen Kosten der Wieder­herstellung gehören auch die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Gebühren. Dabei ist es regelmäßig Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten auch tatsächlich erforderlich waren. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vorträgt und gegebenenfalls nachweist, inwieweit er sich darum bemüht hat, in zumutbarer Weise sich um einen günstigen Vermieter zu kümmern. Regelmäßig wird dies auch von der Person des Geschädigten abhän­gen, welche Anforderungen im Einzelfall an diese Bemühungen zu stellen sind.

Vorliegend fehlt dazu jeglicher Vortrag der Klägerin. Aus Verhältnismäßigkeitgründen und weil der derzeitigen überwiegenden Tendenzen der Rechtsprechung entspricht, schließt sich das Gericht im konkreten Fall der Rechtsprechung an, auf der mehr oder weniger fiktiven Basis der sogenannten „Schwacke-Liste“ abzurechnen. Trotz erheblicher Bedenken gegen die Methodik, mit der dort „übliche Tarife“ ermittelt wer­den (zu den Bedenken vergleiche z. B. das Gutachten von Ingo Klein vom 10. Mai 2000 und neuerdings auch das Gutachten des Fraunhofer Instituts), ist das Gericht auch bereit aus pragmatischen Gründen die für 2006 ermittelten Werte zu übernehmen. Dies macht es jedoch erforderlich, dass mindestens durch eine zehnprozentige Anrechnung von Eigenersparnis eine gewisse Korrektur vorgenommen wird.

Danach kann der Kläger wie folgt abrechnen:

Mietwagenkosten                                                          457,79 €

Vollkaskoversicherung                                                   117,99 €

dieser Betrag ist deshalb berechtigt, weil auch das Fahrzeug des Geschädigten ent­sprechend versichert war;

Winterreifen auf                                                              51,29 €

es entspricht (leider) der tatsächlichen Übung, dass Winterreifen gesondert berech­net werden;

Zusammen                                                                    627,07 €

Abzüglich Eigenersparnis                                                62,71 €

abzüglich bereits bezahlter                                           348,67 €

Ergebnis                                                                        235,69 €.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Villingen-Schwenningen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. virus sagt:

    So so – macht es erforderlich. Aber was einem doch zu denken gibt: „Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vorträgt und gegebenenfalls nachweist, inwieweit er sich darum bemüht hat, in zumutbarer Weise sich um einen günstigen Vermieter zu kümmern. Regelmäßig wird dies auch von der Person des Geschädigten abhän­gen, welche Anforderungen im Einzelfall an diese Bemühungen zu stellen sind.“

    Woher soll denn bitteschön so ein einmal Geschädigter denn wissen, dass er wegen verquerer Rechtsansichten der gegnerischen Haftpflichtversicherung sich seinen Anspruch vor einem Gericht erstreiten muss? Welches dann auch noch einen derlei Vortrag von ihm erwartet. Und in welche Art von Person, nach welchen zumutbaren Vorgaben hätte er sich nach dem Unfall einzuordnen gehabt?

    Ich jedenfalls kann der Argumentation des Richters nicht folgen.

    Virus

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