Mit Urteil vom 17.10.2008 (3 S 46/08) hat das LG Bamberg auf die Berufung der beklagten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Forchheim vom 03.04.2008 (71 C 872/07) geringfügig abgeändert und die Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.169,80 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Forchheim vom 03.04.2008, Az. 71 C 872/07, hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Halter und Fahrer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt noch 1.169,80 € zu.
Die volle Haftung des Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 herrührenden Schäden ist unstreitig. Der Beklagte haftet als Fahrer gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen, weil das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs beschädigt worden ist, als er aus Unachtsamkeit auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist.
Der Klägerin ist dabei ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von insgesamt 2.142,80 € entstanden.
Die Klägerin hat aufgrund eines Mietvertrages mit einer Autovermietungsfirma ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 15 Tagen angemietet. Ein entsprechender Mietvertrag kam zwischen der Klägerin und der Autovermietungsfirma zustande, auch wenn bei Vertragsschluss eine ausdrückliche betragsmäßige Einigung über die Höhe des Metzinses nicht getroffen worden sein sollte. Es genügt nämlich, wenn sich die Parteien auf eine bestimmbare Miethöhe einigen. Fehlt jeder Hinweis auf die Miethöhe, so gilt analog §§ 612 Abs. 2, S. 2 Abs. 2 BGB die ortsübliche Miete als vereinbart (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl„ § 535 Rdn. 30; BGH NJW 1997,2671). Der Beklagte als Schädiger kann sich auch nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Autovermietungsfirma von der Schadensersatzverpflichtung befreien, da in seinem Verhältnis zur Geschädigten solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine Rolle spielen (BGH, NJW 2007, 3782). Eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nämlich nicht. Ein solcher Schadensersatzanspruch ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers.
Die Klägerin kann jedoch nicht den vollen, ihr von der Autovermietungsfirma berechneten Tarif von den Beklagten ersetzt verlangen, da sie gemäß § 249 BGB nur den Betrag verlangen kann, der zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderlich war.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Da nur der erforderliche Betrag zu ersetzen ist, muss der Geschädigte, soweit dies ihm zumutbar ist zum Preisvergleich zwei oder drei Angebote einholen. Zur Erfüllung dieser Pflicht genügen wenige Telefonate. Dies stellt keine „Marktforschung“ dar. Sie besteht insbesondere, wenn höhere Kosten zu erwarten sind und ausreichend Zeit zur Verfügung ist (BGH, NJW 2005, 1933). Aus §249 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich daher, dass der Geschädigte grundsätzlich nur die Sätze des „Normaltarifes“, der im fraglichen Marktgebiet verlangt wird, ersetzt verlangen kann. Der „Normaltarif“ ist dabei nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Dies gilt auch, wenn der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines „Unfallersatztarifes“ abrechnet, sondern seinen „Normaltarif “ zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt (BGH, NJW 2008,1519).
Der Geschädigte verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntemehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, NJW 2008, 2910). Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der „Normaltarif“ heranzuziehen. Dieser kann durch das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH NJW, 2008, 1519). Dabei war den allgemein gehaltenen Einwendungen des Beklagten gegen die Schätzgrundlage, der „Schwacke-Metpreisspiegel“ stelle ein untaugliches Mittel zur Ermittlung des „Normaltarifs“ dar, nicht nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nämlich nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mangel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 2910). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor. Soweit der Beklagte billigere Anmietmöglichkeiten nennt, scheidet eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil sämtliche vorgebrachte Vergleichsanmietungen aus einem anderen Zeitraum stammen. In den vorgelegten Internetangeboten kann zudem keine zuverlässige und daher vorzuziehende Schätzgrundlage gesehen werden, weil diese keinen besseren Marktüberblick bietet. Die Existenz von auch vorkommenden besonders günstigen Angeboten bedeutet im Übrigen nicht die ständige Verfügbarkeit entsprechender Kraftfahrzeuge. Die Kammer ist bei der Bemessung des „Normaltarifs“ daher von der für den Zeitraum der Anmietung günstigsten Tarifkombination und vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2006 (sog, „Modus“) ausgegangen, d.h. von dem Wert, der im maßgeblichen Bereich auf häufigsten genannt wurde. Dementsprechend ergibt sich als erforderliche Mietwagenkosten jeweils unter Heranziehung der „Schwacke-Liste“ für das Postleitzahlen-Gebiet 910 (Wohnsitz der Klägerin) der unstreitig angemieteten Mietwagen-Klasse 5 unter „Modus“ für einen Zeitraum von 15 Tagen zweimal ein Wochentarif von je 595,- € und einmal eine Tagespauschale von 119,— €, insgesamt mithin 1.309,- € Hierbei ist Umsatzsteuer in der „Schwacke-Liste“ entgegen der Annahme des Amtsgerichts bereits berücksichtigt.
Eine Herabsetzung des Betrages wegen Eigenersparnis ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die Geschädigte unstreitig ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Klasse angemietet hat.
Zur Abgeltung der besonderen Situation der Klägerin erachtet die Kammer vielmehr einen Aufschlag von 20 % auf den ermittelten „Normaltarif“ für gerechtfertigt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Ersatzfahrzeug nicht am Unfalltag, sondern erst später angemietet worden ist, mithin eine Eil- oder Notsituation nicht vorlag. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin der ermittelte „Normaltarif“ aufgrund ihrer besonderen Situation und der konkreten Umstände nicht zugänglich gewesen ist. Aufgrund der unfallbedingten Anmietung sowie der schriftlichen Angabe der Klägerin, dass sie nicht im Besitz einer Kreditkarte ist, wurde seitens der Mietwagenfirma der Mietpreis vorfinanziert und ein Unfallersatzaufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen. Tatsächlich ist die in Ausbildung befindliche Klägerin nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, weshalb ihr die im Mietwagengeschäft übliche Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weder zumutbar, noch möglich war. Insoweit hat die Zeugin die Mutter der Klägerin, nämlich glaubhaft angegeben, dass die Klägerin damals keine Kreditkarte und keinen Dispokredit hatte. In einem solchen Fall kann die Geschädigte einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, NJW 2008, 2910). Zur Schadenbehebung erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sieht die Kammer im vorliegenden Fall daher einen Betrag an, der um 20 % über dem ermittelten „Normaltarif“ liegt, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.570,80 € ergibt.
Hinzu kommen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, die im Einzelfall von der Mietwagenfirma tatsächlich erbracht und gesondert berechnet wurden. Dies sind insbesondere Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie die Vereinbarung eines Zusatzfahrers. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage. Auch insoweit ist die Umsatzsteuer bereits eingerechnet. Die Kosten der Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, da es vernünftigen und wirtschaftlichen Erwägungen entspricht, eine Haftungsbeschränkung vorzunehmen. Unerheblich ist dabei, dass das verunfallte Fahrzeug keinen Vollkaskoschutz besaß. Die Kosten einer vereinbarten Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug sind nämlich auch dann als adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten im Unfallzeitpunkt nicht entsprechend versichert war (BGH NJW 2005, 1041). Insoweit ist im Automietpreisspiegel 2006 in der Mietwagen-Klasse 5 unter „Modus“ für einen Zeitraum von 15 Tagen zweimal ein Wochentarif von je 147,—€ und einmal eine Tagespauschale von 24,- € anzusetzen, was einen Gesamtbetrag von 322,- € ergibt. Die Kammer geht davon aus, dass unabhängig vom Alter des verunfallten Kfz alleine der Umstand, dass es sich bei Mietfahrzeugen in aller Regel um neuwertige Fahrzeuge handelt, das sich daraus ergebende erhöhte wirtschaftliche Risiko einen Ersatz der vollen Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens rechtfertigt, mithin auch unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs hier ein Abzug nicht vorzunehmen ist. Darüber hinaus beträgt die ebenfalls erstattungsfähige Abholungspauschale für die Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeugs innerhalb eines Gebietes durch den Vermieter nach der Nebenkostentabelle 25,- €. Außerdem sind die im Mietwagengeschäft üblicherweise verlangten und vor dem Hintergrund eines erhöhten Risikos für das Unternehmen auch gerechtfertigten Kosten in Höhe von 225,- € (15 x 15,- €) für einen zweiten Fahrer anzusetzen, da die Geschädigte einen Anspruch darauf hat, das Fahrzeug in dem gleichen Umfang wie das beim Unfall beschädigte Kfz nutzen zu können. Im vorliegenden Fall war als 2. Person der Vater der Klägerin im Kfz-Mietvertrag vom 29.06.2007 ausdrücklich aufgenommen. Dieser hat nach den glaubhaften Angaben der Klägerin den Pkw gelegentlich gefahren, wenn er Dinge für sie besorgt oder sie zum Arzt gefahren hat.
Insgesamt ergibt sich mithin einen Gesamtschaden in Höhe von 2.142,30 €, der vom Beklagten zu ersetzen ist. Dieser Anspruch ist in Höhe von 973,- € gemäß § 362 Abs.1 BGB erloschen, da die Versicherung des Beklagten diesen Betrag bereits bezahlt hat. Nach alledem steht daher der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 1.169,80 € zu.
Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 286 BGB, Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGH, MDR 2008,351). Ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr (BGH, VersR 2007, 265) aus einem berechtigten Streitwert von 1.169,80 € nach Nr. 2400 VV RVG ergibt sich inklusive Post- und Telekommunikations-Pauschale (Nr. 7002 W RVG) und Umsatzsteuer {Nr. 7008 W RVG} insgesamt ein Betrag in Höhe von 155,30 €.
Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts Forchheim teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen.
Soweit das LG Bamberg.