Mit Entscheidung vom 26.03.2009 (2 C 0890/08) wird die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch das AG Auerbach verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu bezahlen. Hier das kurze sowie prägnante Urteil:
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 833,77 EUR seit 13.01.2009 bis zum 19.01.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 355,90 EUR seit 20.01.2009 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat noch einen Anspruch auf Zahlung der offenen Sachverständigenkosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des OLG Dresden vom 18.02.2009, AZ: 7 U 1734/08 und das Urteil des AG Auerbach im Verfahren 3 C 1168/06, deren Auffassungen beigetreten wird, Bezug genommen. Der teilweisen Erledigung in Höhe von 477,87 EUR hat die Beklagte zugestimmt. Da diese Zahlung nach Rechtsanhängigkeit erfolgt ist, waren ihr auch die Kosten aufzuerlegen. Lediglich im Umfange der teilweisen Klagerücknahme waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Streitwert bis zum 16.02.2009: 1.226,57 EUR
ab 17.02.2009: 600,00 EUR
Soweit das AG Auerbach
Hallo Hans Dampf,
so kurz und knapp kann ein Urteil gegen die Coburger Firma sein. Muss ja ärgerlich sein, in einem Urteil vorgehalten zu bekommen, dass man sich an die erwähnten Urteile nicht gehalten hat. Peinlich, peinlich!
MfG
Friedhelm S.