Das AG Andernach mit einem klaren Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen, den UPE Aufschlägen sowie zu den Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 18.08.2009 (63 C 352/08) hat das Amtsgericht Andernach den Schädiger sowie die eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung des restlichen Schadenersatzes verurteilt. Zugesprochen wurden die erforderlichen Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Betroffene Positionen:  Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge und die Verbringungskosten.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 323,31 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2008 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(Urteil abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB in der Hauptsache und aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Nebenforderungen begründet.

Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist nachgewiesen, dass sich die von dem Peugeot-Autohaus N. im Kostenvoranschlag angesetzten Preise im Rahmen der üblichen Preise der Peugeot-Markenwerkstätten in der hiesigen Region bewegen. Die Stundenverrechnungssätze halten sich im Rahmen dessen, was andere Markenwerkstätten dieser Autofirma berechnen. Ebenso berechnen die anderen Peugeot -Werkstätten UPE-Aufschläge auf die Ersatzteile sowie Verbringungskosten bei der Verbringung eines Fahrzeugs zur Lackiererei.

Unabhängig vom Alter des Autos und der Art der durchgeführten Wartung des Autos in der Vergangenheit hat ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt repariert wird. Wird das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert oder wird die Reparatur als Eigenreparatur oder als Billigreparatur durchgeführt, hat dennoch der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die in einer Markenwerkstatt entstanden wären, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Geschädigte aufgrund eines Sachverständigengutachtens oder aber aufgrund eines Kostenvoranschlags abrechnet. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 (BGHZ 155,1 f). Im ersten Satz der Entscheidungsgründe unter II. 1. führt der BGH aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung und die überwiegende Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten für gegeben erachten, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich vollkommen, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Diese Aussage ist eindeutig und wird auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in den folgenden Entscheidungsgründen abgeschwächt. Zwar führt der BGH unter Ziffer II. 2. L (aa) aus, dass der Auffassung beigetreten werde, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Allerdings folgt aus den weiteren Ausführungen, dass sich diese günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nur darauf bezieht, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porschevertragswerkstatt und somit in einer markengebundenen Vertragswerkstatt tatsächlich nicht anfallen oder aber die Kosten deshalb überhöht sind, weil das Sachverständigengutachten unter gravierenden Mängeln leidet. Beides ist vorliegend, wie der Sachverständig ausgeführt hat, hinsichtlich des Kostenvoranschlages nicht gegeben.

Auch hieraus, dass die Klägerin das Fahrzeug talsächlich nicht hat reparieren lassen, kann keine andere Entscheidung hergeleitet werden. Es unterliegt alleine der Disposition des Geschädigten, ob er das geschädigte Auto reparieren lässt oder nicht. Würde man für den Fall, dass der Geschädigte das Auto nicht reparieren ließe, diesen nur die geringeren Kosten, die bei einer Reparatur in einer nicht vertragsgebundenen Werkstatt anfielen, ersetzen, würde der Geschädigte in der Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Im Übrigen ist der Schaden durch den Unfall entstanden, sodass die nachträgliche Entscheidung des Geschädigten, ob er den Schaden beheben lassen will oder in welcher Weise er eine Schadensbehebung vornimmt, keinen Einfluss auf den einmal entstandenen Schaden hat. Dieser einmal entstandene Schaden besteht aber nun einmal, wie ausgeführt zu den Kosten, die der Geschädigte zur Reparatur des Autos in einer markengebundenen Fachwerkstatt aufwenden muss.

Auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge sind begründet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sämtliche Peugeot-Werkstätten in der Region, in der die Klägerin wohnt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erheben. Diese sind auch dann zu ersetzen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wird. Insoweit wird auf die Vorausführungen verwiesen, dass der Schaden sich nach den anfallenden Reparaturkosten bemisst und sich nicht ändert, wenn der Geschädigte tatsächlich eine andere Entscheidung, als eine Reparaturentscheidung trifft. Im Übrigen wird zur Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten auf das Urteil des OLG in Koblenz vom 08.09.1997, AZ 12 U 1355/96 und hinsichtlich der UPE-Aufschläge auf das Urteil des Kammergerichts vom 10.09.2007, AZ 22 U 224/06 und auf OLG Düsseldorf, DAR 2008, Seite 523 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkelt auf §§ 708 Nr. 11.7132PO.

Der Streitwert wird auf 323,31 € festgesetzt.

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Eine Antwort zu Das AG Andernach mit einem klaren Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen, den UPE Aufschlägen sowie zu den Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Hans Dampf,
    mit diesem Urteil hast Du ein interessantes Urteil eingestellt. Bemerkenswert ist die Begründung. Der Richter hat sich nicht von der Argumentation der beklagten Versicherung verleiten lassen. von der BGH-Rechtsprechung abzuweichen. Die vom BGH gemachte Einschränkung kann logisch nur gleiche Marken betreffen, sonst macht es keinen Sinn. Es können nicht Porschewerkstätten, wie vom BGH im sog. Porsche-Urteil entschieden, mit Opel- oder Fiat-, Ford- oder VW-Werkstätten verglichen werden.
    Wenn der Schädiger im Falle der konkreten Abrechnung die Reparaturkosten in der Markenfachwerkstatt als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen hat, und der Geschädigte in der Wahl der Reparation völlig frei ist, ist ihm der Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der zur Reparatur in der Fachwerkstatt anfällt. Ob der Geschädigte dabei konkret oder fiktiv abrechnet, ist seine Sache. Beide Abrechnungsweisen sind zulässig. Bis auf die Mehrwetsteuer darf dann auch kein zahlenmäßiger Unterschied bestehen.
    Der Amtsrichter hat dies sehr wohl bedacht. Sauberes Urteil.

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