LG Bonn korrigiert AG Bonn in der Berufung und verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (8 S 86/11 vom 28.06.2011)

Mit Urteil vom 28.06.2011 (8 S 86/11) hat das Landgericht Bonn das erstinstanzliche Urteil des AG Bonn vom 03.03.2011 (108 C 379/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten für insgesamt drei Schadenfälle verurteilt. Das Gericht weist noch einmal deutlich nach, warum die Schwacke-Liste die bessere Schätzungsgrundlage ist und nachträgliche Internet-Angebote keinerlei Berücksichtigung finden können.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

a)

Soweit das Amtsgericht die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten unter Hinweis darauf als nicht nachgewiesen angesehen hat, dass die Klägerin den Geschädigten I, B und Q gegenüber versichert habe, dass sie im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit keinen Kosten belastet würden, da der Eindruck entstehen könne, dass Verträge zu Lasten eines Dritten, d.h. der Beklagten, geschlossen werden, und diese Konstruktion dazu führen könne, dass die Kosten bewusst nach oben geschraubt werden, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht übersieht bereits, dass die Klägerin die Klageforderung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechnet hat. Daher gehen die Ausführungen über eine zwischen der Klägerin und den Geschädigten abgesprochene, auf dem freien Markt nicht durchsetzbare Erhöhung der Mietwagenkosten zu Lasten der Beklagten von vornherein an der Sache vorbei. Im Übrigen handelt es sich dabei um bloße Spekulationen, die einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können.

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Geschädigten I, B und Q ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten durch Vereinbarungen vom xx.02.2010 (Bl. yy GA), xx.03.2010 (Bl. xx GA) und xx.06.2010 (Bl. yy GA) wirksam an die Klägerin abgetreten. Selbst wenn es zu dem Geschäftsmodell der Klägerin gehören sollte, die Geschädigten aus der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung von vornherein herauszuhalten, ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte und deren Abtretung an die Klägerin bzw. das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten haben soll. Eine solche Zusicherung kann jedenfalls nicht dazu führen, dass der Schaden in Form der Mietwagenkosten und damit der Anspruch auf dessen Erstattung bei den Geschädigten gar nicht erst entsteht und damit auch nicht abgetreten werden kann. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, da die Abtretungen wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen §§ 2, 3, 5 Abs. 1 RDG nichtig gewesen seien, übersieht sie die der Klägerin erteilte und von ihr bereits mit der Klageschrift vorgelegte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (vgl. Bl. yy GA).

c)

Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der Geschädigten I, B und Q auf Erstattung der auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechneten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Von der Klägerin sind sie wie folgt aufgeschlüsselt worden (vgl. Bl. yy ff. GA):

Schadensfall I

Unfall vom xx.01.2010, Anmietdauer vom 01.02. – 11.02.2010

Normaltarif                                                       561,00 €
Pauschaler Aufschlag von 20 %                       112,20 €
Voll-/Teilkaskoversicherung                              180,00 €
Winterreifen                                                     100,00 €
Zusatzfahrer                                                    120,00 €
Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten       26,00 €
Zustellen/Abholen                                              46,00 €
Gesamtkosten                                               1.145,20 €
Zahlung der Beklagten                                     498,61 €
Offene Forderung                                            646,59 €

Schadensfall B

Unfall vom xx.03.2010, Anmietdauer vom 26.03. – 19.04.2010

Normaltarif                                                     1.845,00 €
Pauschaler Aufschlag von 20 %                        369,00 €
Voll-/Teilkaskoversicherung                               550,00 €
Zustellen/Abholen                                               46,00 €
Gesamtkosten brutto                                     2.810,00 €
Gesamtkosten netto                                      2.361,35 €
Zahlung der Beklagten                                   1.064,48 €
Offene Forderung                                          1.296,87 €

Schadensfall Q

Unfall vom xx.06.2010, Anmietdauer vom 02.06. – 16.06.2010

Normaltarif                                                      1.020,00 €
Pauschaler Aufschlag von 20 %                         204,00 €
Voll-/Teilkaskoversicherung                                315,00 €
Zusatzfahrer                                                      180,00 €
Zustellen/Abholen                                                46,00 €
Gesamtkosten                                                 1.765,00 €
Zahlung der Beklagten                                       336,77 €
Offene Forderung                                           1.428,23 €

aa)

Die Kammer hält es ihrer ständigen Rechtsprechung folgend für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen (vgl. zuletzt LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 4).

(1)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden.

(2)

Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels zu begründen.

So gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine überzeugenden Gründe dafür, dem Mietpreisspiegel des G den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 3f.).

Die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte werden auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Angebote der Firmen F und T (vgl. Bl. yy ff.,  yyff., yy ff. GA) erschüttert. Denn dabei handelt es sich ausnahmslos um „Screenshots“ von Internetangeboten, die völlig losgelöst von den Umständen des Einzelfalls bestimmte Tarife ausweisen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob die Mietbedingungen mit denen in dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, so dass sie nicht als Nachweis eines konkreten günstigeren Alternativangebots geeignet sind. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 21). Ferner ist jeweils nur eine vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie zum Teil das Bestehen einer Vollkaskoversicherung genannt. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder einer Kaution zu erfolgen hat, ob die Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung enthält und ob irgendwelche weiteren Kosten und Auflagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls nicht. Es besteht daher kein Anlass, angesichts der von der Beklagten vorgelegten Angebote an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage zu zweifeln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10, juris Rn. 7; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011 – 19 U 145/10, n.v., S. 4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Darin ist nämlich lediglich gefordert worden, dass das Berufungsgericht prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, juris Rn. 5f.; BGH, Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09, juris Rn. 8). Aus den dargelegten Gründen ist dies jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da dies vor dem Hintergrund des nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10, juris Rn. 7).

bb)

Die Klägerin ist auch berechtigt, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen.

(1)

Zwar kann ein Geschädigter – wie oben bereits dargelegt – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006, NJW-Spezial 2006, 548).

Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer schließt sich insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, juris Rn. 31; OLG Köln, Beschl. v. 04.04.2008 – 4 U 1/08, juris Rn. 5; s. ferner LG Bonn, Urt. v. 29.07.2010 – 8 S 93/10, n.v., S. 3ff. (Bl. 142 ff. GA)).

Von der Klägerin sind in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom xx.11.2010 die spezifischen Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für alle drei Schadensfälle im Einzelnen dargetan worden, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten ist. Der bloße Hinweis, dass die Kosten durch Entscheidungen der Klägerin ausgelöst worden seien, zu denen sie nicht gezwungen gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln nicht ausreichend.

(2)

Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, 37 obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 26). Den Nachweis, dass den Geschädigten I, B und Q unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Die von ihr vorgelegten Angebote stammen aus Oktober 2010, während die Geschädigten I, B und Q die Mietfahrzeuge zwischen Februar und Juni 2010 benötigten. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise aus Oktober 2010 auch in dem in Rede stehenden Zeitraum identisch gewesen wären, kann nicht einfach unterstellt werden. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist unsubstantiiert. Im Übrigen sind die Angebote aus den oben dargelegten Gründen im Hinblick auf die in den konkreten Einzelfällen tatsächlich anfallenden Mietpreise nicht hinreichend aussagekräftig.

cc)

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten I, B und Q zum Zeitpunkt der Unfälle nicht vollkaskoversichert waren. Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertig sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 5).

dd)

Ebenso kann die Klägerin die Nebenkosten für Winterreifen in dem Schadensfall I ersetzt verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Kunde, der – wie in dem hier in Rede stehenden Fall – im Winter ein Fahrzeug von einer Autovermietung anmietet, darauf vertrauen darf, dass das Fahrzeug mit einer ordnungsgemäßen, verkehrssicheren und der Jahreszeit entsprechenden Bereifung ausgestattet ist. Abgesehen davon, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind. Es muss der Autovermietung vielmehr vorbehalten bleiben, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten I über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rn. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN (Bl. 206 f. GA)).

ee)

Die von der Klägerin darüber hinaus in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung der Mietwagen in allen drei Schadensfällen sowie für den Zusatzfahrer in den Schadensfällen I und Q sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 23; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 – 8 S 171/10, n.v., S. 6 [für Zustellung/Abholung]; OLG Köln, Urt. v. 20.07.2010 – 25 U 11/10, juris Rn. 13 [für Zusatzfahrer] sowie LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 mwN (Bl. 206 GA)).

ff)

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen beläuft sich der ersatzfähige  Betrag – wie von der Klägerin dargelegt – für die Geschädigte I auf 646,59 €, für die Geschädigte B auf 1.296,87 € und für die Geschädigte Q auf 1.428,23 €, so dass die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines weiteren Betrags von 3.371,69 € verlangen kann.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Soweit das LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Bonn korrigiert AG Bonn in der Berufung und verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (8 S 86/11 vom 28.06.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    die Schwacke-Entscheidung des LG Bonn habe ich erst jetzt gesehen. Sie hatte sich offensichtlich durch die oben gehaltene Urteilsliste wohl versteckt. Dabei hat sie es gar nicht nötig, sich zu verstecken. Denn mit diesem Urteil pro Schwacke ist die Rhein-Ruhr-Linie wohl voll in Schwacke-Hand. Angefangen vom LG Bonn über LG Düsseldorf und LG Mönchengladbach bis zum LG Essen sind die Berufungskammern pro Schwacke eingestellt.
    Auch wenn jetzt wieder gefragt wird, nach welchem Tarif ich denn einen Mietwagen anmieten würde, dann kann ich nur sagen, dass meine Markenfachwerkstatt mir für die Zeit der NIchtnutzung des Fahrzeuges ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellt. Nach meinen Informationen rechnet meine markengebundene Fachwerkstatt nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel.
    Damit will ich manchem Kommentator den Wind gleich aus den Segeln nehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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