Amtsrichterin des AG Homburg/ Saar entscheidet mit Urteil vom 16.2.2012 – 4 C 31/11 (10) – auch unter Berücksichtigung der Hinweisbeschlüsse des LG Saarbrücken entsprechend der BGH-Rechtsprechung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch noch ein noch erfreuliches Sachverständigenkostenurteil aus Homburg, in dem allerdings schon auf die Hinweisbeschlüsse der neueren Rechtsprechung des LG Saarbrücken hingewiesen wurde, bekannt.  Das ist ein kleiner Vorgeschmack darauf, was den Geschädigten und den Sachverständigen  in den nächsten Jahren erwarten wird, nachdem die HUK beim LG Saarbrücken bei den Nebenkosten nun erfolgreich in mehreren Fällen durchgedrungen ist. Nebenkosten in galaktischen Sphären sind eben nicht unendlich durchsetzbar. Einer der nächsten Nebenkosten-Kriegsschauplätze wird sich nun im Raum Stuttgart auftun.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht Homburg

Aktenzeichen: 4 C 31/11 (10)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtestreit

des Herrn

Kläger

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Homburg
durch die Richterin am Amtsgericht …
im vereinfachten Verfahren gemäß 3 495 a ZPO
am 16.02.2012

für Recht erkannt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-/ Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von weiteren Sachverständigenkosten in der begehrten Höhe.

Rechtsgrundlage sind §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG I.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 VVG.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Untallereignisses vom 10.07.2010, die zwischen den Parteien außer Streit ist, umfasst auch die zur Feststellung der Schadenshöhe vom Geschädigten, dem Kläger, aufgewandten Saehverständfgenkosten, soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechteverfolgung erforderlich ist. Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW2007, 1451 ff.),

Da dem Geschädigten die Auswahl der Mittel zur Schadensbehebung zusteht, ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Ermittlung des eingetretenen Fahrzeugschadens zu beauftragen. Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bewegen. Dies heißt, der Geschadigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs, 2 S. 1 BGB nur die Kosten vom Schädiger erstattet verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen würde, wobei die spezielle Situation des Geschädigten und dessen individuelle Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGH aaO). Wird das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen gewahrt, steht es weder dem Schädiger, noch dem Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses zu, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH aaO). Dies bedeutet, dass der Geschädigte – anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzauges – nicht verpflichtet ist, sich vor Beauftragung eines Sachverstandigen über die üblichen oder durchschnittlichen Vergütungen der Sachverständigen im örtlich zugänglichen Bereich zu informieren, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl, BGH aaO, Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.08.2008, 13 S 108/08, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 112/08). Dies ist damit zu begründen, dass es – anders wie bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges – an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten bei Sachverständigengutachten fehlt und auch nicht die Entwicklung eines „Unfalltarifes“ festzustellen ist. Dem Geschädigten ist daher auch mangels verbindlicher Richtgrößen für die Honorarbemessung die Möglichkeit eines Vergleiches der voraussichtlich anfallenden Kosten genommen (vgl. Hörl in NZV 2003, 205, 309 f. mwN).

Der Geschädigte darf deshalb grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, sofern für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der von ihm gewählte Sachverständige sein Honorar unter Verstoß gegen §§ 315, 316 BGB bestimmt. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden anzulasten ist oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungeabrechnung ignoriert oder sogar verursacht (vgl. Landgericht Saarbrücken aaO; Geigel/Knarr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 3 Kapitel RN 121 mwN),

Das im vorliegenden Streitfall von dem Kläger geforderte Sachverständigenhonorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, denn es ist nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist aufgrund einer Vielzahl vor dem erkennenden Gericht geführten und durch Urteil entschiedenen Rechtsstreitigkeiten die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts zur Gebührenbestimmung durch den Kfz.-Sachverständigen bekannt. Diese entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als auch der Ansicht der zuständigen Berufungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05; BGH, Urteil vom 04.04.2008, X ZR 80/05; Landgericht Saarbrücken aaO, Landgericht Saarbrücken in DAR 2007, 270; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2008, 13 S 20/08).

Das von dem Kläger begehrte Grundhonorar in Höhe von € 399,00 ist weder unangemessen, noch unbillig (§§ 315, 316 BGB). Insbesondere war die Höhe der Abrechnung für den geschädigten Kläger nicht erkennbar überhöht. Hiergegen spricht bereits, dass sich das Grundhonorar des Klägers innerhalb des Preiskorridors bewegt, den die BV£K-Honorar-Befragung 2008/2009 erbracht hat. Die in Rechnung gestellte Grundvergütung liegt innerhalb des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder abrechnen. Der Honorarkorridor liegt zwischen € 363- bis € 417,- bezogen auf ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von € 2.077,81 zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 700,00 €.

Auch die Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Die pro Kilometer angesetzten Fahrtkosten liegen mit 1,06 €/km innerhalb dessen, was zwischen 40 % und 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Auch die Fotokosten des ersten Bildersatzes mit € 2,35/Bild bewegen sich innerhalb des Honorarkorridors, den zwischen 40 % und 00 % der befragten BVSK-Mitglieder abrechnen (€ 1,96 – € 2,46). Gleiches gilt für die Kosten des zweiten Bildereatzes mit €2,00/Bild.

Die Schreibkosten je Seite liegen mit € 1,45 weit unterhalb des Honorarkorridors von € 2,19 – € 3,40, in dem 40 % – 60 % der befragten BVSK-Mitgiieder abrechnen.

Die Kosten für Briefporto und Telefon in Höhe von € 21,05 sind ebenfalls nicht zu beanstanden, Sie liegen unterhalb des Betrages, den 40 % – 60 % der befragten BVSK- Mitglieder ansetzen (23,89 € – 38,25 €).

Da sich mithin die Kosten innerhalb der Bandbreite dessen halten, was 40 % – 60 % der befragten BVSK-Mitglieder berechnen, bedurfte es auch keiner Einzelüberprüfung der geltend gemachten Nebenkosten durch das erkennende Gericht (vgl. Landgericht Saarbrücken aaO).

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidüng ergeht gem. §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarst beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Insbesondere hat die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken ihre bislang bestehende Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Hinwels- und Beweisbeschlüsse in den Verfahren 13 S 98/10, 13 S 109/10 und 13 S 144/10 nicht aufgegeben.

So, und nun bitte Eure Anmerkungen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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