Das AG Rastatt zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung eines Fahrzeuges mit einem Alter von 5 Jahren und 2 Monaten (2 C 76/07 vom 07.01.2008)

Mit Entscheidung vom 07.01.2008 (2 C 76/07) wurde die Karlsruher Versicherung AG durch das Amtsgericht Rastatt verurteilt, restlichen Schadensersatz zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die Position Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Kosten für die Reparaturbestätigung. Die merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 150,00 wurde nicht zugesprochen, nachdem das Gericht ein „mündliches Gutachten“ eingeholt hatte.

Hier noch die Daten für die „misslungene Wertminderung“:

Fahrzeug: Opel Corsa, EZ: Juli 2001, Schadenstag: 11.09.2006, WBW: EUR 6.200,00 (brutto) , Schaden Netto: 1.674,42, Schaden Brutto: 1.942,33, Beschädigungen: Stoßfänger hinten, Abschlussblech hinten, Längsträger hinten rechts teilweise, Vorschäden: Keine.

Aus den Gründen:

Wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Rastatt auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2007 für Recht erkannt:

1. Über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.07.2007 hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 247,48 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2006 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 51,24 € vom 05.12.2006 bis einschließlich 20.02.207.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 €, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt 448,72 €.

Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Beklagte haftet unstreitig dem Grund nach zu 100 % aus einem Verkehrsunfallereignis am 11.09.2006 auf der B 36 in B.

Wegen des eingetretenen Fahrzeugschadens hat der Kläger ein Schadensgutachten erstellen lassen, wegen dessen näheren Inhalts auf As. 25 ff Bezug genommen wird. Im Rahmen der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten legt der Kläger einen Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer und ohne Verbringungskosten) von 1.589,22 € zugrunde. Die Beklagte hat vorgerichtlich einen Teilbetrag von 1.329,94 € reguliert. Einen weitergehenden Teilbetrag von 51,24 € hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits anerkannt. Wegen des insoweit ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils vom 19.07.2007 wird auf As. 349 f verwiesen.

Neben der noch offenen Differenz von 208,04 € begehrt der Kläger den Ausgleich einer angeblichen merkantilen Wertminderung sowie die Erstattung einer Gutachterrechnung über den Betrag von 39,44 € (As. 47) im Zusammenhang mit der Fertigung einer Bestätigung der erfolgten Fahrzeugreparatur. Der Kläger hatte insoweit eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparaturzeit geltend gemacht.

Hinsichtlich des noch offenen Reparaturkostenbetrags streiten die Parteien darum, ob die im Schadensgutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze bzw. die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden können oder ob der Kläger sich auf die in der Klageerwiderung (Seite 12 ff, As. 151 ff) aufgeführten günstigeren Reparaturmöglichkeiten bei freien, nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen muss.

Hinsichtlich der Kosten der Reparaturbestätigung streiten die Parteien darum, ob der Kläger sich nicht mit der Fertigung eigener Lichtbilder zu begnügen gehabt hätte.

Der Kläger behauptet,

bei seinem Fahrzeug sei eine merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 € eingetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 448,72 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2006.
Die Beklagte hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags von 51,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2007 anerkannt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2007 verwiesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die diese im Termin Bezug genommen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt aus § 7 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

1. Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit der Kläger eine angebliche merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 € geltend macht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. xx, die das Gericht sich zu eigen macht und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, ist eine merkantile Wertminderung nicht eingetreten.

2. Die Klage ist demgegenüber begründet, als der Kläger auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Ing. Büros … restliche Reparaturkosten geltend macht. Unter Berücksichtigung des vorgerichtlich regulierten Betrags von 1.329,94 € und des prozessual anerkannten weitergehenden Teilbetrags von 51,24 € verbleibt eine noch im Streit stehende Differenz von 208,04 €.

Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten steht fest, dass die im Schadensgutachten des lng. … in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze denjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, auf die übrigen Einwendungen der Beklagten speziell zum im Schadensgutachten aufgeführten Reparaturbetrieb Firma …, einzugehen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Geschädigter bei der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt. Bei diesen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt handelt es sich um den erforderlichen Reparaturkostenbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, und zwar nicht nur im Fall der tatsächlichen Reparaturdurchführung in einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern auch im Fall einer minderwertigen oder sogar gänzlich unterbliebenen Reparaturdurchführung (vgl. BGH DAR 2003, 373, 374; sogenanntes „Porsche-Urteil“).

Grundsätzlich gilt auch für fiktive Reparaturkosten, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH, a.a.O.).

In der seinerzeitigen Entscheidung hat der BGH sodann klargestellt, dass auch im Fall der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden dürfen und sich ein Geschädigter nicht auf die – niedriger liegenden – sogenannten mittleren Stundenverrechnungssätze (als dem Mittelwert der Stundenverrechnungssätze von markengebundenen und freien Fachwerkstätten) verweisen lassen muss.

Der Rechtsmeinung der Beklagten, die Zugrundelegung von Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten führe im Fall fiktiver Abrechnungen zu einer unzulässigen Bereicherung des Geschädigten, kann bereits auf der Grundlage der vorgenannten BGH-Entscheidung somit nicht gefolgt werden.

Demgegenüber stellt die Beklagte zwar immerhin dem Ansatz nach zutreffend auf die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Schadensminderungspflicht ab. Doch finden sich im „Porsche-Urteil“ auch hierzu eindeutige Aussagen.

Hiernach ist der Geschädigte zwar gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Hierfür genügt jedoch im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vg. BGH, a.a.O.).

Das Schadensgutachten des Ing. Büros … wird den genannten Anforderungen gerecht. Von einem „unbrauchbaren“ Gutachten kann entgegen der Meinung der Beklagten keine Rede sein. Zu einer darüber hinausgehenden Eigeninitiative zum Zwecke der Ermittlung einer günstigeren und dennoch gleichwertigen Reparaturalternative war der Kläger als Geschädigter gerade nicht verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.).

Entgegen dem Standpunkt der Beklagten sieht das Gericht auch keine Veranlassung, angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Mietwagenkosten-Problematik das „Porsche-Urteil“ als überholt anzusehen. Mögen auch Unfallersatztarife bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nichts als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden können, so ergeben sich hieraus mitnichten irgendwelche zwingenden Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Problematik.

Die letztendlich streitentscheidende Frage ist die, ob ein Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durch konkrete Benennung von preislich günstigeren Reparaturwerkstätten deren niedrigere Stundenverrechnungssätze der Schadensregulierung zugrundelegen kann oder nicht.

Im „Porsche-Urteil“ des BGH ist hervorgehoben worden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (vgl. BGH, a.a.O.).

Hiervon könnte unproblematisch dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte eine konkrete markengebundene Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen als im Schadensgutachten des Ing. H. angegeben, benannt hätte. Dies hat sie allerdings gerade nicht getan, und zwar weder im vorgerichtlichen Schreiben vom 29.09.2006 (As. 43 f) noch im Rahmen der Klageerwiderung. Bei den seitens der Beklagten genannten alternativen Reparaturbetrieben (vgl. 12 der Klageerwiderung, As. 151 f) handelt es sich ausnahmslos um nicht markengebundene freie Fachwerkstätten.

Es handelt sich hierbei zwar zweifelsfrei um „günstigere“ Reparaturmöglichkeiten, welche dem Kläger als Geschädigtem auch „ohne weiteres zugänglich“ sein mögen. Doch kommt es zusätzlich auf das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ an.

Freie Fachwerkstätten sind markengebundenen Fachwerkstätten nicht per se gleichwertig. Es ist dies immer eine Frage des Einzelfalls. Zwar hatte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29.09.2006 (As. 43) von „renommierten“ Fachwerkstätten gesprochen, welche „höchsten Qualitätsanforderungen“ unterlägen und großzügige Garantien auf Reparaturleistungen einräumten. In der Klageerwiderung auf Seite 13 f (As. 153 f) hat die Beklagte auch auf zusätzliche „Qualitätskriterien von Fachwerkstätten für Karosserie- und Lackierarbeiten“ abgestellt.

Ein Geschädigter braucht sich jedoch nicht kritik- und widerspruchslos auf derartige Einschätzungen des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu verlassen. Es muss ihm in jedem Fall die Möglichkeit eröffnet bleiben, die angebliche Gleichwertigkeit zwischen einer freien und einer markengebundenen Fachwerkstatt auch überprüfen zu können. Angesichts des unterschiedlichen Renommees, welches markengebundene Fachwerkstätten einerseits und freie Fachwerkstätten andererseits genießen, wird auch jeder vernünftige Geschädigte großen Wert auf eine fundierte Überprüfung der Gleichwertigkeit – speziell auch im konkreten Einzelfall – legen. Diese konkrete Einzelfallprüfung wird dem Geschädigten auch nicht vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abgenommen, weder im allgemeinen noch im hier vorliegenden Fall. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit wird damit de facto dem Geschädigten auferlegt. Dieser wäre dann gehalten, eingehende Ermittlungen anzustellen, ob die seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorgeschlagene Reparaturalternative tatsächlich der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist.

Ein derartiger Prüfungsaufwand ist allemal umfangreich. Ein in der Mehrzahl der Fälle technisch unbedarfter Geschädigter wird im Regelfall zu einer qualifizierten Einschätzung erst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gelangen können. Dies wäre wiederum mit erheblichen Kosten verbunden, welche im Übrigen letztlich wiederum vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung zu tragen wären und welche etwaige Preisdifferenzen bei den Stundenverrechnungssätzen ohnehin zumindest in erheblichem Umfang wieder neutralisieren würden. Es widerspricht aber auch dem Grundgedanken des „Porsche-Urteils“, vom Geschädigten eine derartige Prüfung zu fordern. Wie bereits ausgeführt, hat der BGH eine Verpflichtung des Geschädigten, eine derartige Eigeninitiative an den Tag zu legen, verneint. Das Gericht schließt sich im Übrigen weitgehend der rechtlichen Bewertung von Engel DAR 2007, 695 ff an.

Nach alledem ist die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Differenzbetrags von 208,04 €zu verurteilen.

3. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Kosten der Reparaturbestätigung gem. Rechnung des Ing. … in Höhe von 39,44 € geltend macht.

Die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 3 bzw. 4 Tagen hat den Nachweis der erfolgten Reparaturdurchführung erforderlich gemacht. Die Hinzuziehung des Sachverständigen war insoweit auch eine geeignete Maßnahme. Sie ist jedenfalls auch im vorliegenden Fall auch als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Kläger hätte sich darauf beschränken müssen, eigene Fotos anzufertigen, kann dem jedenfalls nicht pauschal gefolgt werden.

Die fotografische Dokumentation einer erfolgten Kfz-Reparatur lässt sich nicht in Form simpler „Schnappschüsse“ bewerkstelligen. Um eine erfolgte Kfz-Reparatur sachgerecht und hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren, ist zumindest ein gewisses fotografisches Können vorauszusetzen, welches nicht von jedwedem fotografischen Laien erwartet werden kann. Das speziell im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung veranlasst sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn zwischen der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung und der insoweit aufgewandten Gutachterkosten ein eklatantes Missverhältnis bestünde. Doch auch hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 3 Tagen liegt betragsmäßig weit oberhalb der insoweit angefallenen Gutachterkosten von 39,44 €.

4. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Das AG Rastatt zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung eines Fahrzeuges mit einem Alter von 5 Jahren und 2 Monaten (2 C 76/07 vom 07.01.2008)

  1. Andreas sagt:

    Das Urteil ist leider im Hinblick auf die nicht zuerkannte Wertminderung – bezogen auf das Jahr 2006 – nicht verständlich, wenn die Zahlen sowie der Schadenumfang berücksichtigt werden.

    Ich vermute mal, dass ein DEKRA-SV das mündliche Gutachten erstattet hat. Eventuell auch ein SV eines Büros mit mehreren Außenstellen im badischen Raum. Dann ist es kein Wunder, dass ein merkantiler MInderwert abgelehnt worden ist.

    Grüße

    Andreas

  2. Noinoi sagt:

    Hallo Andreas,

    ausnahmsweise kein DEKRA-Gutachter und auch keiner eines Büros mit mehreren Außenstellen, sondern ein sog. „fliegender Gerichtssachverständiger“. Jeden Tag von Gericht zu Gericht unterwegs. Aufgrund der blitzschnellen Beurteilung bei Richtern besonders beliebt, weshalb er des öfteren bei Gericht auch zu bereits laufenden Verhandlungsterminen geladen wird. Wohlgemerkt; ohne jegliche Vorbereitung. Ein Genie eigentlich, das auf Anhieb zu allen Sachfragen immer alles (besser) zu wissen meint und konkurrierenden SV-Kollegen, sofern irgendwie vertretbar, kurz mal aus der Hüfte in den Rücken schiesst. Die Sache mit der merkantilen Wertminderung im o.a. Urteil ist beispielhaft!

  3. Andreas sagt:

    O.K., der bekannte Kollege…

    Grüße

    Andreas

  4. RA Imhof sagt:

    Hallo Noinoi
    Dieser unsäglichen Gerichtspraxis bitte mit BGH v.12.05.2009,VI ZR 275/08 massiv begegnen!
    (www.bundesgerichtshof.de)—ABSOLUT WICHTIGES URTEIL—
    Der BGH listet hier häufige Fehler der Instanzgerichte akribisch auf,daher äusserst lehrreich und universell verwendbar!!
    M.f.G. Lutz Imhof

  5. Noinoi sagt:

    Das BGH Urteil ist für künftige Fälle natürlich sehr hilfreich. Für das o.a. Urteil des AG Rastatt jedoch leider viel zu spät. Aber ein Trost bleibt. Durch das BGH-Urteil wird die Luft für unseren „Cowboy-Kollegen“ in Zukunft erheblich dünner.

  6. RA Imhof sagt:

    Hallo Noinoi
    so soll es sein!
    Ich hielt schon immer garnichts von nur mündlichen Gerichtsgutachten!
    Beachte:§404 II ZPO:“Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt,so sollen andere Personen nur dann gewählt werden,wenn besondere Umstände es erfordern.“
    Beachte:§407a I ZPO.“Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen,ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt…..“
    I.S.2:“Ist das nicht der Fall,so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.“
    In Bayern gibt es zwei Sachverständige,die speziell für die Gutachterhonorare öffentlich bestellt und vereidigt sind!
    Also:Immer bei Gericht daraufhinwirken,dass der für das spezielle Fachgebiet öffentlich bestellte SV beauftragt wird!(Unfallanalytiker sollten keine Motorradschäden bewerten und Schadenfachleute sollten keine Unfallanalysen erstellen)
    In Arzthaftungsprozessen käme sicher kein Richter auf die Idee,die Gründe für eine Hüftprothesenfraktur von einem Herzspezialisten beantworten zu lassen!
    M.f.G. Lutz Imhof

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    der Urteilsbegründung hinsichtlich der Beanspruchung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung kann nur zugestimmt werden. Die Argumentation der Beklagten, bei fiktiver Abrechnung würde der Geschädigte sich bereichern, verfängt nicht. Der Geschädigte ist berechtigt, seinen Schaden auch auf Grund eines von ihm eingeholten Gutachtens abzurechnen. Der Geschädigte kann nicht gezwungen werden, seinen Schaden reparieren zu lassen. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten, nicht erst durch die Reparatur. Das deutsche Schadensersatzrecht ist kein Reparaturkostenerstattungsrecht. Auf die Durchführung der Reparatur kommt es nicht an. Das hat bereits das Reichsgericht in Zivilsachen im Jahre 1928 festgestellt. Diese grundlegende Rechtsprechung ist bis heute gültig. Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag ist zur Verfügung zu stellen, so der Gesetzestext. Leider wird von den Versicherungen immer wieder dieses – unsinnige – Argument der Bereicherung angeführt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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