Mit Beschluss vom 30.04.2009 (I-6 U 44/09) hat das OLG Hamm im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits – was die Auseinandersetzung um den merkantilen Minderwert betrifft – noch einmal Stellung bezogen.
Der Beschluss im Wortlaut:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2,5% und die Beklagten zu 97,5%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten.
Gründe
Der Kläger hat mit seiner seit dem 12.11.2007 beim Landgericht Detmold anhängigen Klage gegenüber den Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis am 19.08.2007 in Bad Salzuflen Schadensersatzansprüche in Höhe von ursprünglich 34.217,33 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29.01.2008, der am gleichen Tag eingegangen ist (Bl. 73 d. A.), hat der Kläger – wegen der zwischenzeitlichen Teilzahlung – den Rechtsstreit in Höhe von 17.148 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigterklärung mit am 07.02.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 6.02.2008 (Bl. 75 d. A.) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2008, der am 28.02.2008 eingegangen ist (Bl. 76 d. A.), hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von weiteren gezahlten 6.382,35 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich mit Schriftsatz vom 11.02.2008, eingegangen am 12.03.2008 (Bl. 90 d. A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Den Restbetrag in Höhe von noch 10.686,98 Euro hat der Kläger weiterverfolgt.
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold hat mit am 16.01.2009 verkündetem Urteil – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.02.2009 – die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.326,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die Kosten den Beklagten zu 87% und dem Kläger zu 13% auferlegt.
Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger unter dem 28.01.2009 zugestellt wurde, hat er mit am 24.02.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat darin angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des Urteils die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.826,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2009, eingegangen am 03.04.2009 (Bl. 223 d.A.), haben die Beklagten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 14.04.2009, eingegangen am 15.04.2009 (Bl. 236 d. A.), hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits mit Blick auf den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und seiner Auswirkung auf die Kostenentscheidung der ersten Instanz zu entscheiden (vgl. Lindacher, in Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 91a, Rn. 43 m.w.N., Vollkommer in Zöller, ZPO 27. Auflage, § 91 a , Rn. 55).
1.
Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich die nach §§ 92, 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung erster Instanz abgeändert worden, weil die Klage auch im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in Höhe von 3.500 Euro Erfolg gehabt und der Verlust des Klägers – auch unter Berücksichtigung des für erledigt erklärten Teils – nur noch 863,50 Euro betragen hätte. Damit ergibt sich eine Kostenquote von 2,5% zu Lasten des Klägers und 97,50 % zu Lasten der Beklagten.
2.
Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wären die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz nach § 91 ZPO den Beklagten auferlegt worden, denn der Kläger hätte insoweit mit seinem Rechtsmittel voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg gehabt.
a)
Nach der gebotenen Auslegung des angekündigten Berufungsantrags hatte der Kläger beabsichtigt, das teilweise klageabweisende Urteil lediglich insoweit anzufechten, soweit seinem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in Höhe von 3.500 Euro nicht entsprochen wurde.
b)
Mit diesem Begehren hätte der Kläger aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Denn ihm stand insoweit ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in Höhe von 3.500 Euro gegen die Beklagten zu.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine davon abweichende Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO nicht geboten. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage geben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat den Schadensersatzanspruch wegen des Verkehrsunfallgeschehens bereits in der Klageschrift auf die merkantile Wertminderung erstreckt, die Beklagten haben in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass diese Forderung ihrer Auffassung nach nicht berechtigt sei. Erst in der Berufungsinstanz haben die Beklagten den Anspruch anerkannt.
Soweit das OLG Hamm.