Mit Beschluss vom 10.10.2011 (07 S 292/11) hat das Landgericht Leipzig die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Leipzig vom 20.05.2011 (107 C 470/11) zurückgewiesen, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 825,47 € verurteilt wurde. Das Gericht bestätigt erstens die Anwendung der Schwacke-Liste unter Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und hält weiter fest, dass der Verweis auf Ausdrucke von Internet- Angeboten großer Mietwagenanbieter unberücksichtigt zu bleiben hat, da diese immer die Angabe eines Mietendes voraussetzen, dem Geschädigten jedoch bei Anmietung ein solches Mietende gar nicht bekannt ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine anderweitige Entscheidung des Berufungsgerichts. Die von der Beklagten beantragte Zulassung der Revision kam daher nicht in Betracht.
Das Urteil des Amtsgerichts ist im Ergebnis richtig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14.09.2011 und auf die Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht des Mietinteressenten nach günstigeren Angeboten (vgl. BGH v. 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09; OLG Dresden v. 29.07.2009, Az. 7 U 499/09).
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gebilligte Heranziehung der Schwacke-Liste zur Schätzung des bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu zahlenden Normaltarifs. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen allgemeiner Art, die vermeintliche methodische Mängel der Schwacke-Erhebung betreffen, hat der BGH ausdrücklich verworfen (vgl. BGH v. 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, zitiert nach JURIS, Rnr. 8) Die Beklagte hat sich erstinstanzlich zur Begründung von Zweifeln an der Eignung der Schätzgrundlage im konkreten Fall lediglich auf vermeintlich vergleichbare Internet-Angebote anderer Autovermieter bezogen, die über das Portal www.mietwagenmarkt.de erhoben wurden, und insoweit die nicht näher substantiierte Behauptung unter Sachverständigenbeweis gestellt, diese Tarife seien auch für den Kläger im vorliegenden Fall verfügbar gewesen. Diesem Beweisantritt brauchte das Amtsgericht mangels hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen nicht nachzugehen. Die genannten Preise beruhen ersichtlich auf einer automatisierten Abfrage entsprechender Angebote, die von den Autovermietern allein über die auf ihren Internetpräsenzen vorgehaltenen Buchungsmasken erhalten werden können. Nur über das Internet verfügbare Angebote sind aber für den unfallgeschädigten Mietinteressenten schon deshalb nicht zugänglich, weil sie ausnahmslos die Eingabe eines konkreten Mietendes voraussetzen. Der Unfallgeschädigte weiß aber im Zeitpunkt der Anmietung in aller Regel noch nicht, wie lange er das Ersatzfahrzeug voraussichtlich benötigen wird, da er weder eine zuverlässige Prognose über die Reparaturwürdigkeit bzw. -dauer seines Fahrzeuges noch über das Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung treffen kann. Die Anmietung eines Fahrzeuges mit offenem Mietende ist über das Internet nicht möglich. Erst Recht ist der Geschädigte weder gehalten noch ist es ihm zuzumuten, bis zur Erlangung entsprechender Kenntnisse nur Tagesmietverträge abzuschließen, zumal er Gefahr liefe, dass ihm dies im Rahmen der Regulierung als Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht angelastet würde. Auf die Frage, ob der Internet-Markt auch aus sonstigen Gründen, etwa wegen der damit regelmäßig einhergehenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Vorlage einer Kreditkarte, keine zumutbare Alternative darstellt, kommt es somit schon nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit das LG Leipzig