Mit Urteil vom 18.09.2009 (1 C 418/09) hat das Amtsgericht Bad Dürkkheim die VHV-Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und weiterer RA-Kosten in Höhe von zusammen 466,37 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 382,83 € aus §§ 823 BGB, 7,18 StVG.
Das Vorbringen der Klägerin blieb insgesamt unbestritten. Danach wurde ihr Fahrzeuge bei einem Verkehrsunfall am xx.xx.2009 beschädigt, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung verschuldet worden war. Angesichts des danach feststehenden Verstoßes gegen § 8 StVO tritt die Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin zurück. Der dem Grunde nach in vollem Umfang gegebene Schadensersatzanspruch richtet sich auch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer. Der Schaden der Klägerin wurde regulierte bis auf einen anteiligen Betrag von 382,83 € Mietwagenkosten. Unbestritten hat die Klägerin ein Fahrzeug der Gruppe 02 für die Ausfallzeit vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 angemietet. Hierfür wurden ihr 998,08 € in Rechnung gestellt. Hierauf zahlte die Beklagte 615,25 €. Die entstandenen Mietwagenkosten sind nach dem unbestrittenen Vorbringen markt- und ortsüblich. Der Durchschnittsnormaltarif für ein Fahrzeug in dieser Gruppe beläuft sich in dem maßgebenden Postleitzahlengebiet für die streitgegenständliche Mietdauer auf 1.010,02 €. Dieser Betrag wurde nicht überschritten. Die entstandenen Mietwagenkosten sind daher als erforderlich anzusehen und zu ersetzen.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, in Höhe von 83,54 € sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711, 713 ZPO.
Noch Fragen, Kienzle??