Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier nun wieder einSachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G.. Das Urteil erging am 6.3.2012 durch den erkennenden Amtsrichter der Abteilung 50a C des Amtsgerichtes Hamburg. Auch in diesem Rechtsstreit wollte die HUK-Coburg durch Bezugnahme auf das „Gesprächsprotokoll“ die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten diktieren. Der Versuch ging fehl. Zu Recht fragt daher auch der erkennende Richter, weshalb die von der HUK-Coburg diktierte Vergütungshöhe für den Geschädigten verbindlich sein soll? Selbst die beklagte HUK-Coburg hat auf die von ihr selbst aufgeworfene Frage keine Antwort gewußt. Das Gesprächsprotokoll, gemeint ist wohl das Gesprächsergebnis mit dem BVSK, ist als Sondervereinbarung keine zulässige Bemessungsgrundlage. Merkwürdig erscheint, dass die HUK-Coburg immer noch das Gesprächsergebnis als Massstab für die erforderliche Sachverständigenkostenhöhe vorträgt. Lest sebst und gebt Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg
Az.: 50a C 43/12
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Nagelsweg 41, 20097 Hamburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Hamburg durch den Richter am Amtsgericht… auf Grund des Sachstands vom 06.03.2012 folgendes
Urteil im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,29 € (in Worten: dreiundfünfzig 29/100 Euro) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2011 zu zahlen sowie die Klägerin freizuhalten von Honorarforderungen der Anwaltskanzlei Ewald pp. in Höhe von 39,00 € (in Worten: neununddreißig Euro).
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 8. August 2011, wobei für den dabei für die Klägerin entstandenen Schaden die Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer des Unfallgegners nach dem unstreitigen Sachverhalt zu 100 % eintrittspflichtig ist.
Der Geschädigte, der bei der Klägerin eine gutachterliche Schadenkalkulation für den Fahrzeugschaden in Auftrag gegeben hat, trat die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen, also der Klägerin, bei Auftragserteilung an diese ab. Über die Höhe der Honorarforderung wurde zwischen dem Geschädigten und der Klägerin eine Vereinbarung nicht getroffen. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten einen Betrag von 374,29 €. Darauf erstattete die Beklagte 321,– €. Der Differenzbetrag wird durch die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten in diesem Rechtsstreit weiterverfolgt. Wegen des Inhalts der durch die Klägerin erstellten Rechnung wird auf die Anlage K 1 zur Klagschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der berechnete Restbetrag zu. Bei der Erstellung der Honorarrechnung habe man sich an die Spannen gehalten, wie sie wiedergegeben seien in der aktuellen Honorarbefragung des BVSK vom 2010/2011 und die dort ausgewiesenen durchschnittlichen Nettohonorarbeträge gemäß Anlage K4. Diese Abrechnungen seien nicht zu beanstanden, weder hinsichtlich des Grundhonorars noch hinsichtlich der Nebenkosten.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vorgelegte Abtretungsvereinbarung sei unwirksam. Darüber hinaus hält sie die geltend gemachten Sachverständigengebühren für erheblich überhöht. Sie hält die in ihrem Abrechnungsschreiben gemäß Anlage B 2, die hiermit in Bezug genommen wird, genannten Beträge für einzig angemessen. Die habe sie reguliert, weshalb alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erfüllt seien.
Es kommen nämlich mangels einer zwischen dem Kläger und seinem Kunden getroffenen konkreten Vergütungsvereinbarung auf die übliche und angemessene Vergütung an. Es werde bestritten, dass es sich bei dem geforderten Honorar um die übliche und angemessene Vergütung handele. Diese ergebe sich aus dem als Anlage B 3 der Klagerwiderung beigefügten Gesprächsergebnis BVSK HUK Coburg in der durch die Beklagte gemäß Abrechnungsschreiben dann auch erstatteten Höhe.
Demgegenüber sei die durch die Klagpartei als Anlage K 4 überreichte BVSK Honorarbefragung nicht repräsentativ.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 823, 249, 498 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG die geltend gemachte Klagforderung. Dass die Beklagte dem Grunde nach ersatzpflichtig ist für den gesamten dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schaden, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig ist die erstattungsfähige Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten. Die durch die Klägerin in Rechnung gestellten Kosten sind in voller Höhe gemäß vorgelegter Rechnung erstattungsfähig, weil erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Zwar wurde eine konkrete Vergütungshöhe zwischen dem Kläger und seinem Kunden leichtsinnigerweise nicht vereinbart. Da dennoch erfreulicherweise die Beklagte nicht etwa die abwegige Auffassung vertritt, dass deshalb eine Vergütung überhaupt nicht geschuldet sei, ist nach dem wohl unstreitigen Sachverhalt § 632 Abs. 1 BGB anzuwenden, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen ist, weil mit der Herstellung des Werkes durch die Klägerin den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu rechnen war.
Gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist in solchen Fällen der nicht konkret bestimmten Vergütung beim Bestehen einer Taxe eine taxmäßige Vergütung und in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Eine taxmäßige Vergütung besteht unstreitig nicht. Eine übliche Vergütung ließ sich jedenfalls vor Jahren bei dem Versuch, eine solche mittels Sachverständigengutachten zu ermitteln, nicht feststellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass und weshalb es heute anders sein sollte. Indes folgt auch daraus nicht, dass dem Kläger eine Vergütung nicht zustünde. Insoweit ist § 316 BGB in Verbindung mit §315 BGB anzuwenden. Danach kann der Kläger die Bestimmung der von ihm zu fordernden Gegenleistung vornehmen nach billigem Ermessen. In entsprechender Anwendung von § 319 BGB ist die durch die Klagpartei durch Rechnungserstellung getroffene Bestimmung der Vergütungshöhe nur dann für die Vertragsschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Nur dann kann ihre Bestimmung durch Urteil erfolgen.
Vorliegend kann auch aus dem Vorbringen der Beklagtenpartei nicht eine offenbare Unbilligkeit der Bestimmung hergeleitet werden. Die beklagte Partei hält eine Vergütung von 321,- € für geschuldet, die Klagpartei eine solche in Höhe von 374,29 €. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Klagpartei die Grenzen eines ihr bei der Honorarbestimmung zustehenden Ermessens überschritten hat. Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Wie in anderen Fällen der Höhe der Bestimmung von Honoraren, etwa bei Anwälten, ist von einem Ermessenspielraum auszugehen, wobei dem die Leistung Bestimmenden ein solcher 20 % zuzubilligen ist. Dieser wird vorliegend nicht überschritten, weil ein Aufschlag von 20 % auf die beklagtenseits für zutreffend gehaltene Honorarhöhe von 321,– € einen 374,29 € immerhin durchaus deutlich übersteigenden Betrag ergäbe. Insofern ist der Kunde des Klägers, der Geschädigte des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, an die Vergütungsbestimmung des Klägers gebunden und damit ist der Aufwand dieses Betrages erforderlich im Sinne von § 249 BGB, weshalb dann auch die Beklagte die Erstattung des vollen Rechnungsbetrages schuldet.
Weshalb die durch die Beklagte diktierte Vergütungshöhe gemäß einem „Gesprächsprotokoll“ für den Kläger hätte verbindlich sein sollen, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagtenpartei. Auch insoweit ändert sich also nichts an der dem Kläger zustehenden Bestimmungsbefugnis der Honorarhöhe.
Der Kläger ist aufgrund der vorgenommenen Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten an ihn bezüglich der Honorarhöhe des Klägers auch aktivlegitimiert. Die getroffene Abtretungsvereinbarung ist auch hinreichend bestimmt, weil entsprechend der Regelung des § 366 BGB die Verteilung auf die einzelnen Schadenpositionen erfolgen kann.
Nach allem war die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. Die zugesprochene Zinsforderung ist begründet, weil die Beklagte Verzugszins in geltend gemachter gesetzlicher Höhe schuldet.
Die geltend gemachten und zugesprochenen Anwaltskosten werden durch die Beklagte geschuldet, weil sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten schuldet. Sowohl hinsichtlich der Zinsforderung als auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind relevante Einwände nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG Hamburg verwirft das von der HUK-Coburg eingebrachte “Gesprächsprotokoll” als nicht anwendbar mit Urteil vom 6.3.2012 – 50a C 43/12 -.
Samstag, 14.04.2012 um 11:00 von Willi Wacker |
Hallo, Willi Wacker, ·
Unbilligkeit bezeichnet ein der Gerechtigkeit widersprechendes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Wer das behauptet, um entstandene Schadenersatzansprüche rechtswidrig zu kürzen, steht in der Beweispflicht. Hier behauptet nach wie vor die HUK-Coburg schlicht gegenteiliges. Weshalb wird das in einem gerichtlichen Verfahren oftmals (nicht in dieser Sache) einfach hingenommen ?
Gegen den BVSK in Berlin hatte das Bundeskartellöamt in der Vergangenheit(2010) wohl ermittelt, wobei Stein des Anstoßes das sog. „Gesprächsergebnis HUK-Coburg /BVSK war.
Gegenüber dem Bundeskartellamt hat der BVSK zur Abwendung eines weiterführenden Verfahrens dann wohl entschärfende Erklärungen abgegeben und soll diese „Gesprächsergebnis“ von seiner Momepage entfernt haben. Außerdem soll die HUK-Coburg vom BVSK abgemahnt worden sein, sich auf eine entsprechende Abmachung weiterhin zu berufen.
Keineswegs scheint das aber die HULK-Coburg bis heute sonderlich zu interessieren, wie deren aktuelles Vorbringen als Beklagte in div. gerichtlich anhängigen Verfahren immer wieder verdeutlicht.
Es ist also nicht nur an der Zeit, dass der BVSK hierauf nun einmal wesentlich deutlicher reagiert, um nicht den Rest seiner Glaubwürdigkeit einzubüßen, sondern das alle
Urteile mit entsprechender Bezugnahme durch die Anwälte der Huk-Coburg auf das Gesprächsergebnis jetzt und zukünftig dem Bundeskartellamt zwecks weiterführender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht werden. Wie sehen die verehrten Leserinen und Leser das im Detail ?
Mit herzlichem Gruß
K.L.H.
Grüß Gott,
mich wundert, dass die HUK immer noch das Gesprächsergebnis erwähnen darf. Angeblich hat der Fuchs es doch untersagt. Aber wahrscheinlich deshalb wird es jetzt „Gesprächsprotokoll“ genannt. Man meint dem Kind einen anderen Namen geben zu können, und schon hat sich das Problem erledigt. Hustekuchen!
Ob „Gesprächsergebnis“ oder „Gesprächsprotokoll“, die Übereinkunft der HUK mit dem BVSK bleibt Sondervereinbarung zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Sachverständigenverband, dessen ausgehandelte Preise keine marktgerechten Preise sind. Bekanntlich können allerdings Geschädigte nicht auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, seit dem VW-Urteil des BGH verwiesen werden. Also ist der Vortrag der HUK doch Schmarrn. Wie so oft.
Servus
Alois
@ Wiili Wacker
@ K.L.H.
Hi, Ihr unermüdlichen Befürworter für eine rechtskonforme Schadenregulierung,
Euer Engagement findet nicht nur meine Hochachtung, sondern auch meine Bewunderung, weil mindestens 90 % der freiberuflich tätigen Sachverständigen, die zudem als unabhängig gelten wollen,diese Kürzungen mehr oder weniger freiwillig hinnehmen, ansonsten aber normal abrechnen.
Dieser vorausseilende Gehorsam hat viele Gründe, die hier einmal deutlicher als bisher anzusprechen sein werden. Einer davon ist, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit diesem marktführenden Versicherer scheuen und sich selbst damit beruhigen, dass man auch mit diesen Zugeständnissen noch zurecht komme. Dieses Verhalten muss nahezu zwingend bei der HUK-Coburg den Verdacht auslösen, dass diese Herren „Kollegen“ ja dann wohl vormals zu hoch abgerechnet haben müßten.
Ein Grund für dieses Wohlverhalten mag aber auch von der Befürchtung getragen werden, sich als Büroinhaber das Ansehen und möglicherweise die Auftragsvergabe zu verscherzen.
Anders ist es kaum zu erklärten, wenn in einem Ballungsgebiet, wie es z.B. das Ruhrgebeiot darstellt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, regelrecht weiße Flecken auf der Landkarte zu verzeichnen sind..
Was nun die Üblichkeitsfrage in dem hier veröffentlichten Urteil des AG Hamburg angeht, muss man sich einmal bildhaft vor Augen führen, das die HUK-Coburg im Zuge einer schadenersatzrechtlich überhaupt nicht interessierenden ex post-Betrachtung dreist vortragen läßt, dass nur das von ihr nach dem Gespächsergebnis behauptete Honorar das einzig und allein für den Schadernersatz maßghebliche(verbindliche..?)sei und eine
Differenz von gerade einmal 14,24 % (!!!!)als erheblich überhöht behauptet, was nicht nur meiner Meinung nach als wissentlich falscher Prozessvortrag zu werten ist. In diesem Verfahren war aber den HUK-Coburg-Anwälten das Glück nicht hold, denn mit ihrem unsinnigen Vortrag haben sie deutlich gemacht, au welchen morschen Füßen ihre Strategie steht, die hier der pfiffige Richter mit Leichtigkeit ad absurdum führen konnte.
Ein schönes Wochenende
R.G.
AG Hamburg zur erstattungspflichtigen Höhe des einem Unfallopfers entstandenen Sachverständigenhonorars
Guten Tag, Willi Wacker,
zu diesem Urteil nur eine kurze Anmerkung:
I. Mir fällt immer wieder auf, dass wider besseren Wissens die Herren Rechtsanwälte der beklagten Versicherung bemüht sind, vom Kernpunkt einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung abzulenken und das Signal „grün“ einem anderen Gleis zuzuordnen.So beispielsweise, wie gerichtsseitig u.a. hinsichtlich des Antrages auf Klageabweisung protokolliert:….“Darüber hinaus hält sie die geltend gemachten Sachverständigengebühren für erheblich überhöht. Diese strategische Ausrichtung kommt sicher nicht von ungefähr.-
Hiermit wird die Klärung in einer werkvertraglichen Auseinandersetzung suggeriert und überdies der Eindruck erweckt, es existiere eine verbindliche „Gebührenordnung“ für Kfz.-Sachverständige, die der Sachverständige durch eine erheblich überhöhte Abrechnung nicht eingehalten habe.
II. Schon wiederholt ist auch in diesem Blog die Meinung vertreten worden, dass es eine Üblichkeit nicht gibt und ein solcher Begriff schadenersatzrechtlich letztlich ebenso ohne Bedeutung ist, wie der Begriffr der Angemessenheit. Dazu ist aus den Entscheidungsgründen anzumerken:
“ Eine übliche Vergütung ließ sich jedenfalls vor Jahren bei dem Versuch, eine solche mittels Sachverständigengutachten zu ermitteln, nicht feststellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass und weshalb es heute anders sein sollte.“
Was schadenersatzrechtlich den Begriff der Erforderlichkeit angeht hat sich inzwischen wohl die Vorstellung verdichtet, dass sich diese wohl nur auf die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens beziehen kann und diese Berechtigung wird regelmäßig ja wohl auch nicht in den Fällen in Frage gestellt, in denen die durch den Unfall entstandenen Gutachterkosten gekürzt wurden.
Deshalb ist die Frage verständlich, warum hier immer wieder solche Rechtstreitigkeiten provoziert werden ?
Das sollte man alles gut im Hinterkopf behalten und nicht in Vergessenheit geraten lassen sowie die Überlegung anschließen, ob eine Kommunikation letztlich nicht ergiebiger wäre.-
Gruß aus Göteborg
Johannes K.
@K.L.H.
Es ist ausreichend,das Abmahnschreiben des BVSK dem Gericht vorzulegen,denn es offenbart,dass der HUK-Anwalt Lügenmärchen verbreitet,wenn er schriftsätzlich behauptet,aus dem Gesprächsergebnis würden übliche Honorarhöhen hervorgehen.
Auch Beschwerden bei der Anwaltskammer gegen HUK-Anwälte,die gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gem.§138 ZPO verstossen,verfehlen nur selten ihre Wirkung.
Vielleicht kann das Abmahnschreiben von der Redaktion hier veröffentlicht werden.
Vom BVSK gibt es ja auch sonst schon genügend schriftliche Ergüsse,die ich hier-genüsslich,wie ich zugeben muss- nachlesen durfte.
Ach da fällt mir gerade ein,dass ich sogar ein „Honorargutachten“ höchstpersönlich aus der Feder des Herrn Fuchs,erstellt im Auftrag und nach Vorgaben der HUK-Coburg beisteuern könnte,wenn das jemanden interessiern würde.
Grüß Gott Herr Ra. Imhof,
selbstverständlich sollten Sie das „Honorargutachten“ des Herrn Fuchs, oder was man dafür halten soll, hier beisteuern. So was interessiert doch, auch in Bayern.
Servus
Ihr Aigner Alois
@Ra Imhof
verstehe ich das richtig,Sie besitzen ein „Honorargutachten“,erstattet durch Herrn Fuchs und beauftragt und bezahlt von der HUK?
Wie sind Sie denn da rangekommen?
Hallo Herr Kollege Imhof,
na dann her mit dem Gutachten des Herrn Fuchs, erstellt im Auftrag der HUK-Coburg. Da bin ich gespannt.
Mit freundlichen koll. Grüßen
Willi Wacker
Ich besitze ein Honorargutachten des GF Fuchs, dass er als „Honorar-SV“ im Auftrag eines Gerichtes in einem Honorarstreit (freier SV nicht BVSK Mitglied../.Huk-Coburg) „völlig neutral“ u. glaubwürdig auf Basis der Absprachewerte zum Nachteil des SV Klägers erstattet hat.
Das ist schon Jahre her, aber interessiert hat das damals keinen, zumindest keinen der Herren Verkehrsrechtsamwälte.
Im übrigen ist das heute mit der Neutralität noch ähnlich, je mehr der SV pro Huk-Coburg u. BVSK bezogen ist, desto weniger Ablehnungen wegen Besorgnis der Befangenheit, zusätzlich mehr Gerichtsaufträge wenn man einem Richter beim Beweisauftrag nicht widerspricht, damit dieser seine Idealvorstellungen per Urteil (im Namen einer absoluten Volksminderheit) durchzusetzen kann.( siehe LG Saarbrücken aus 2012*12)
@ RA Imhof
@ Glöckchen
@DerHukflüsterer
Liebe Mitstreiter,
es hat wohl eine Zeit gegeben, zu der Herr Fuchs durch geschickte Strategien von Gerichten beauftragt wurde, „Honorargutachten“ zu erstatten. Heute wäre das nach dem aktuellen Kenntnisstand fast undenkbar. Er hat solche Gutachten auch erstattet und fast regelmäßig zum Nachteil des Klägers.
Nun ist es an der Zeit, vorliegende „Gutachten“ hier der Leserschaft zu präsentieren, weil damit auch ein Beurteilungsansatz verfügbar sein könnte, ob Herr Fuchs überhaupt ausreichend qualifiziert war,eine Honorarerhebung durchzuführen, die überdies dann auch noch mißbräuchlich von der HUK-Coburg zur rechtswidrigen Schadenersatzkürzung gedient hat. Man darf gespannt sein.-
Mit besten Grüßen
Der Wüstenfalke
Sehr geehrte Damen und Herren,
das war ja ein erkenntnisreiches und ergiebiges Wochenende. Danke für Euer Engamement, das zu einer Klärung führen wird.
Euer Joshi
@Hukflüsterer
nochein „Gutachten“?
Das wird ja immer interessanter.Jetzt auch noch ein Gerichtsgutachten!
Ist der Wasserprediger etwa doch ein Weintrinker?
Schicken Sie ihr „Gutachten“doch bitte an die Redaktion,die kann dann ja alles in einem Bericht aufklären.