Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (11 C 1395/08) hat das Amtsgericht Coburg die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt) an den Kfz-Sachverständigen aus einer Schadensersatzforderung zu erstatten.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,34 Euro sowie 39,– Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 111,34 Euro seit 26.08.2008 und aus 39,– Euro seit 24.10.2008.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechts Streits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Entscheidung ergeht gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
Die zulässige Klage ist begründet, §§ 398 ff. 249 BGB, 7 StVG, 115 WG.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung aufgrund der Abtretung vom 12.08.2008 berechtigt, ein Verstoß gegen §§ 2 und 5 RDG mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung (§ 134 BGB) liegt nicht vor.
Der Kläger wird nicht zur Durchsetzung einer fremden Angelegenheit tätig, § 2 Absatz 1 RDG, denn er hat sich den Schadensersatzanspruch wegen Erstattung von Gutachterkosten an Erfüllung statt abtreten lassen. Für die Zedentin ist der Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, sie hat durch die Abtretung den Vertrag mit dem Kläger bereits erfüllt.
Es liegt auch keine Nichtigkeit wegen Umgehung des § 5 RDG vor. Der Kläger erledigt keine fremde Rechtsangelegenheit, indem er sich – jedenfalls aus seiner Sicht – selbst um die Durchsetzung seiner Honorarforderung kümmert. Seine „Nebenleistung“ gegenüber der Auftraggeberin besteht in der Übernahme des Erstattungsrisikos. Das fällt nicht unter § 5 RDG.
Die Beklagte ist verpflichtet, auf die Gutachterkosten weitere 111,34 Euro zu zahlen, § 249 BGB.
Die Rechnung der Klägerin vom 13.08.2008 überschreitet die mit der Geschädigten vereinbarte Vergütung nicht. Es kann dahinstehen, ob die getroffene Preisvereinbarung, wie von der Beklagten behauptet, überhöht und gemäß § 13 8 BGB angreifbar ist, denn die tatsächliche Abrechnung der Klägerin bleibt unter den durch die AGB der Klägerin angesetzten Preise.
Das „Grundhonorar“ von 381,10 Euro netto steht in einem Verhältnis von rund 13 % zur Schadenshöhe (Nettoreparaturkosten 2.661,54 Euro, Wertminderung 200,–Euro) und liegt damit in einem von der Beklagten zu akzeptierenden Bereich. Das Gericht orientiert sich hierbei an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Die Nebenkosten bleiben ebenfalls im üblichen Rahmen, § 315 BGB. Auch das ergibt sich aus der genannten Honorarbefragung. Die Geschädigte war deshalb nicht verpflichtet, nach einem günstigeren Sachverständigen zu suchen.
Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten schuldet die Beklagte nach §§ 286, 288, 249, 247 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
herzlichen Glückwunsch für die positiven Urteile aus Coburg. Die 11. Zivilabteilung des dortigen „Hausgerichtes“ der Coburger Versicherung scheint nicht viel von der angeblich so umfangreichen Negativliste der HUK-Coburg zu halten. Die 11. Zivilabteilung scheint damit ein schlechtes Pflaster für die HUK-Coburg zu sein. Macht weiter so in Oberfranken.
Die Orientierung des Gerichtes an der BVSK-Honorarbefragung mißfällt mir zwar, weil dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist im Schadensersatzprozess, aber das Ergebnis stimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker