Das AG Zwickau zum Thema Sachverständigenhonorar und zu den Verbringungskosten (23 C 0320/09 vom 15.09.2009)

Mit Entscheidung vom 15.09.2009 (23 C 0320/09) verurteilt das Amtsgericht Zwickau den/die  Schädiger sowie die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des Sachverständigenhonorars sowie die Verbringungskosten. Das AG Zwickau zeigt auf, wie man auch ohne BVSK-Honorarbefragung richtig bzw. deshalb richtig entscheiden kann.

 Endurteil

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 401,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2008 sowie Zinsen aus 87,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten in der Zeit vom 12.08. bis 11.05.2009 und 33,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2009 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2008 zu bezahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I. Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

II. Entscheidungsgründe :

Soweit seitens der Beklagten zu 3. die Verbringungskosten abgezogen wurden, weil der Kläger die Reparaturkosten gemäß § 249 Abs.2, Satz 1 BGB geltend gemacht hat, so kann sich das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagten zu 3. nicht anschließen (vgl. OLG Dresden, DRR 2001, 455).

Auch soweit der Kläger Sachverständigenkosten von 335,10 EUR sowie 33,32 EUR geltend macht, ist die Klage begründet.

Grundsätzlich darf der Geschädigte einen Sachverständigen zur Schadensermittlung hinzuziehen. Die entsprechenden Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar.

Nach überwiegender Meinung, welcher sich das Gericht anschließt, stellen die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann jedoch keinen erstattungsfähigen Schaden dar, warum die Reparaturkosten, welche durch das Sachverständigengutachten ermittelt werden sollen, im Rahmen einer Bagatellgrenze liegen.

Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Beitrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens ist dem Geschädigten diese Höhe nicht bekannt.

Ausweislich des außergerichtlich eingeholten Gutachtens waren am klägerischen Fahrzeug die Schlussleuchte und die Seitenverkleidung wegen einer Delle zu reparieren. Weiterhin fielen Lackierkosten an.

Im Hinblick auf den Reparaturaufwand und die Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer von 817,61 EUR, ist nicht (mehr) von einem Bagatellschaden auszugehen.

Auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 33,32 EUR sind erstattungsfähig (vgl. LG Essen 13 S 115/05).

Die Höhe der Sachverständigenkosten ist nicht zu beanstanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 87,00 EUR geltend gemacht hat, welcher zwischenzeitlich von der Beklagten zu 3 erstattet wurden.

Schließlich hat der Kläger auch noch Anspruch auf Zahlung der vollen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unstreitig hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 28.07.2008 bereits Nutzungsausfallentschädigung außergerichtlich geltend gemacht.

Die  Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen höchstrichterlich bereits geklärt sind. (vergl. Landgericht Nürnberg-Fürth NZV 2009, 244)

Urteilsliste “SV-Honorar und Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Das AG Zwickau zum Thema Sachverständigenhonorar und zu den Verbringungskosten (23 C 0320/09 vom 15.09.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    herzlichen Glückwunsch zu dem präzisen Urteil. Auch ohne Bezugnahme auf BVSK oder sonstige vergleichende Tabellen kann über das Sachverständigenhonorar als Schadensersatzposition entschieden werden.

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