Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend gebe ich Euch für das Wochenende noch ein Frankfurter Urteil zu den Sachverständigenkosten bekannt. Beklagte Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist mal wieder die HUK-Coburg. Kaum landet der Rechtsstreit in einer anderen Zivilabteilung des Gerichtes und schon kommt ein ordentliches Urteil heraus. Daraus ist aber ersichtlich, dass der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin nur dem Gesetz und seinem bzw. ihrem Gewissen unterworfen ist. In diesem Falle passte der Schuh. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1663/11 (16)
I m N a m e n d e s V o l k e s
E n d u r t e i l
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherungs-AG vtr.d.d. Vorstand Stefan Gronbach, Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO nach Stellungnahme der Beklagten vom 28.09.2011 (hier eingegangen am 30.09.2011) am 10.10.2011 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 566,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 566,32 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
Das Gericht sieht von der – nach § 313a ZPO entbehrlichen – Darstellung des Tatbestands ab.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat.gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Klagesumme aus abgetretenem Recht. Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach die Sicherungsabtretung wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt, ist und der abtretungsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des Sachverständigen trifft und damit die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 24 9 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (in diesem Sinne schon das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2011 – 31 C 2304/10-16 -, noch unveröffentl.). Ein solches Auswahlverschulden des Geschädigten ist hier nicht ersichtlich und wird von Beklagtenseite auch nicht substantiiert dargetan. Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht: Die Abtretung wird den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zitiert nach juris, Abs.-Nr. 7 und 8 – aufgestellten Anforderungen gerecht, indem sie den Gegenstand der Abtretung mit der Beschränkung auf den Anspruch auf Reparaturaufwand bzw. Wiederbeschaffungsaufwand hinreichend konkretisiert. Den Abtretungswillen des Geschädigten musste der Kläger nicht unter Beweis stellen, denn das entsprechende Bestreiten der Beklagten war angesichts der klaren Formulierung der Sicherungsabtretung, die der Geschädigte unstreitig lesen konnte und ebenso unstreitig eigenhändig unterschrieben hat, ohne die für wirksames Bestreiten erforderliche Substanz .
De Anspruch auf Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 I 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.